Kmtsverkündigungsblatt
b“ Ob°rh°s,°n und d°- Srcisäm.er Ei-tz-n, Friedberg, Büdingen,
Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
91c. 51.
1937 s Beilage der Oberheil,'scheu Tageszeitung Gießen, 28. April 1937
Kreisamt Schotten
Bekanntmachung.
2. Fu FPE § 403;
bC,r Bczirksvcrwaltungsgerichts Eichen.
V lf. des Gesetzes über die Aufhebung der Pro- ?(WCc, 'm116l!n?’ 56cr^<Ü<:rt uni) Rheinhessen vom 1. April
1937 (Hess Reg.-Bl. S. 121) sind die Aufgaben der bisberine. Provlnzialausschüsse mit Ausnahme derjenigen die durch das £rSbE?<r ^^nZen als LelbsLattuuLörper- - - । » ?iien vedingt waren, auf die bei den Kreisämtern Darm-
^age^wird beärb?? 15° °bcr mit Saft bis zu vier- [ übergeMngen Bezirksverwaltungsgerichte
KSL«Eü
Das Amtsverkündigungsblatt
Der Vrovinzialdirebtion Oberhessen und der Kreisämter Kiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zuklommen zu lassen.
Oberhessische Tageszeitung
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(Posticheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 26 387)
brachh wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis g«
Gießen, den 15. April 1937.
©er Vorsitzende des Bczirksoerwaltungsgerichts Eichen.
Dr. Lotz, Kreisdirektor.
zehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald oder Moor- KM °d" M 1» 8«f«6..
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s'gentumers oder feines Vertreters raucht,-
!^FÄ^°der auf Moor- oder Heideflächen oder in qefähr- I cher Nahe derselben tm Freien ohne Erlaubnis des Erund- ^"/"wers oder seines Vertreters Feuer anzündet oder das angezundets Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulojchen unterläßt.
5. StGB. § 330c 6;
nick>i^lir?^ Unglücksfnllcn oder gemeiner Gefahr oder Not eme i» ’inB1?'” "ach gesundem Volksempfinden , J “1-1-7 .fnsbeiondere wer der polizeilichen Aufforde- f Zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obwohl er der Aui- forderung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohneVerleb,na
Pflichten genügen kann, wird mit Gefängnis vis zu zwei Zähren oder mit Geldstrafe bestraft. 9
Schotten, den 24. April 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwa n.
Wer Wald-, Heide- und Moorflächen durch verbotenes Rauchen oder Anzunden von Feuer, durch ungenügende Beauiücbti- gl i mmender^c^aen6urd> F°rtwerfen^brennender 2er 6 • Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brand- mit Keldllrak- Tte> ch? Kchangnis bis ZU drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft
». StPO. § 127 Abs. 1 4:
jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist Gkoi-'ß M6<rrÄ.U(f,t ""dächlig ist oder seine Persönlichkeit nicht ri£lr l0t^ r werden kann, lebermann befugt, ihn auch ohne richterlichen Befehl vorläufig festzunehmen.
< Ges. über das Feuerlöschwesen vom 15. 12. 1933, § 18 u. 21°: der den Ausbruch eines Schadenfeuers, das er ch ch'. leibst zu löschen vermag, bemerkt, ist verpflichtet, unverzllq- nch der nächsten Polizei- oder Feuerwehrstelle davon Mitteilung zu machen. Personen, die dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach- rommen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM.' bestraft.
S 31. Bei Forst-, Heide-, Wiesen- und Moorbränd'en sind «ven den Feuerwehren alle geeigneten Personen unaufgefordert Hlijeleistung verpflichtet. Der Umfang und die Kosten- regeiung der nachbarlichen Löschhilfe sind die gleichen wie bei anveren Schadenfeuern. Die technische Leitung der Löscharbeiten ommt bei Anwesenheit von Forstbeamten diesen zu. In ihrer -uvwefenheit liegt sie beim Führer derjenigen Wehr, die zuerst eingetrosfen ist. .
yetL: Nch d" W. « I Moufang 91(5. zu Ober-Schmitten um Erlaubnis zur ^uhrung von 9lbwässcrn in die Nidda.
Bekanntmachung.
. i^llc Papierfabrik Ober-Schmitten, W. u F. Mouiana AE ^kr beabsichtigt auf ihrem'Grundstück Flur I
irr. oÄv o91, 592 der Gemarkung Ober-Schmitten eine n-ue /iiavanlage für die Abwässer der Fabrik zu errichten und Äb- 0)0 a^r"er Fabrik in die Nidda zu leiten
unÖ Beschreibungen der Anlage liegen während vier- ' ^^chelnen dieser Bekanntmachung an gerech-
ber Bürgermeisterei Ober-Schmitten zur Einsicht offen ?1wmge Emwenöungen sind während dieser Frist bei Meiduna des Ausjchlusies daselbst schriftlich oder zu Protokoll anzubringem Schotten, den 21. April 1937.
Hessisches Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Betr.: Waldbrandgefahr.
Bekanntmachung.
Feue^aeiabr'im 9^™™-Jahreszeitherrscht wieder erhöhte »wSteSä i±ää L
1. StGB. § 310a 2:
I Kreisamt Aisfeld
Betr.: Stchbildgeräte in den Schulen.
An die Schulvorstände des Kreises.
.. ^'e wollen umgehend berichten, ob Fhre Schule ein «'genes Stehbildgerät besibt. Dabei sind anzugebcn:
1. die Firma, von der das Gerät
2- Vild?and!nsatz1"°^' 3‘ <Epibin'f‘>0 Vc mit ^er ohne
3. das Anschaffungsjahr.
Fehlbericht ist erforderlich.
Kreisschulamt 9llsscld.
I. V.: Walter.


