Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Beilage der Ob er hessische n Tageszeitung
91c. 11. Jahrgang 1937
Gießen, 29. Januar 1937
Kreisamt Lauterbach
Dien st nachrichten.
Am Mittwoch, den 17. Februar 1937, findet unter den üblichen Voraussetzungen in Lauterbach ein Rindvieh- und Schweinemarkt statt.
Der Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet um 9Vz Uhr vormittags.
Kreisamt Schotten
Betr.: Die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Bang- infektion des Rindes).
An die Herren Biirgerineister des Kreises.
Die nachstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung teilen Ivir Ihnen zur genauen Beachtung mit.
Schotten, den 22. Januar 1937.
Hessisches Krcisamt.
I. V.: S ch w a n.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Vanginfeklion des Rindes).
. Vom 18. Januar 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abf. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird zum Schube gegen die Verbreitung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion) für das Land Hessen folgendes bestimmt.
§ 1. Verkehr mit Zuchttieren.
(1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und übet 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginfektion (8 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Vanginfektion begründen.
(2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntcrsuchnng auf Bang- inscktion ist auch vor dem Auftrieb von über 1 ein Jahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen auf. Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.
(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.
§ 2. Weideverkehr.
(1 ) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschaftsbetriebe besetzt werden (Sammelwsiden), und deren Beauftragte dürfen
1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aus Vanginfektion erbracht ist,
2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburkswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane auf Weide nicht nehmen.
(2 ) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Werdegang von Rindern, die durch die Blntuntersuchung als verdächtig (bangpositiv) erkannt worden sind, und van unverdächtigen (bang- negativen) Rindern verboten
' (3) Der gemeinsame Werdegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimweiden, gemeindlichen, Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter dre Vorschriften der Absätze 1 und 2.
§ 3. Deckvcrbste.
(1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht
Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginfektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden,sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegen.
(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginfektion verdächtig ist.
(3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen, deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Vanginfektion durch Blutuntersuchung festgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden.
(4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungsergebnis dürfen int eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Vanginfektion durch Vlutunlersuchung oder andere Umstünde festgestellt ist.
(5) Bullen mit krankbasten Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden.
(6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburkswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.
§ 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutunterfuchung.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebttisses der Blutuntersuchung auf Vanginfektion (§§ 1 bis 3) zg erbringen ist.
§ 5. Personenverkehr,
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Vanginfektion durch Personen, die nicht Tierarzte sind, ist verboten. Unter bett Begriff der Behandlung fallen alle Maßnahmett, durch die die Banginfektion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinderbeständen mit Vanginfektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pslegc und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätiget!.
(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.
§ 6. Impfung.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginscktion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichs- minister des Innern Ausnahmen zulassen.
§ 7. Durchführung der Blutunterfuchungen.
(1) Die Blutproben sind durch besonders zugelassene Tierärzte zu entnehmen.
(2) Die Blutunterfuchungen zur Durchführung der Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Gießen nach der votn Reichsminister des Innern erlassenen Anweisung durchzuführen.
(3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen.
§ 8. Kosten.
Die Kosten der Blutunterfuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last.
§ 9. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 10. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft.
(2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchenhafte Verkalben (Vanginfektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Bl. S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage aufgehoben.
Darm st a d t, den 18. Januar 1937
Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner.


