Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter (Sieben, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
M. 52. Fahrsang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gießen. 30. April 1937
Kreisamt Gießen
Detr.r Sonntagsruhe in den Bedürsnisgcwerben.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 105e der Reichsgewerbeordnung und 8 146 der Ausführungsverordnung der RGO., sowie der hessischen Bekanntmachung vom 25. Mai 1934 zur Ausführung des Gesetzes über die Feiertage vom 27. Februar 1934 und der Richtlinien des Herrn Reichsarbeitsministers über Ausnahmen von der Sonntagsruhe in den Bedllrfnisgewerben vom 6. Dezember 1935 wird für die Stadt und den Kreis Gießen folgendes bestimmt: j
In Werkstätten für Kraftfahrzeuge dürfen Gefolgschaftsmitglieder über 18 Jahre an allen Sonn- und Feiertagen mit dem Abschleppen und Bergen beschädigter Fahrzeuge, dem Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge und der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden: 1. Arbeiten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft dürfen nur vorgenommen werden, soweit sie zum sofortigen Gebrauch der Fahrzeuge notwendig sind.
2. Zugelassen zum Vereitschaftsdienst sind alle Betriebe, die den Hilfsdienst technisch einwandfrei durchführen können, d. h. über die notwendigen Hilssgeräte verfügen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Innung mit Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamts. „
8. Die zugelassenen Betriebe üben an den einzelnen Sonn- und Feiertagen den Bereitschaftsdienst nach einem Plan aus, der von der Innung aufzustellen ist und der Genehmigung des Gewerbeaussichtsamts bedarf.
4. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gewerbeaussichts- amt und Innung entscheidet der Herr Reichsstatthalter — Landesregierung —.
5. Di« Arbeitszeit darf ausschließlich der Pausen die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.
6. Gefolgschaftsmitglieder, die an Sonntagen mehr als drei Stunden beschäftigt werden, sind am nächsten Sonntag mindestens 18 Stunden oder an jedem dritten Sonntag mindestens 36 Stunden von der Arbeit freizustellen.
7. Ueber die Beschäftigung von Eesolgschaftsmitgliedern an Sonn- und Feiertagen ist ein Verzeichnis zu führen, in das die Rainen der Beschäftigten, die Sonn- und Feiertage, an denen sie beschäftigt werden und die Dauer ihrer Beschäftigung einzutragen find.
8. In jedem Betriebe, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, ist ein Abdruck oder «ine Vervielfältigung dieser Genehmigung an sichtbarer Stell« auszuhängen.
H.
Die Bestimmungen unter H. Ziffer 2 unserer Bekanntmachung für die Stadt Gießen vom 20. Mai 1936 werden aufgehoben.
Gießen, den 26. April 1937.
Kreisamt Eichen.
I. V.: Grein.
Bichseuchenpolizeiliche Anordnung übe» di« Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Ost- «nd Südoststaaten vom 20. April 1937.
Auf Grund des § 7 des Reichsviehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen di« Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 fReichsgesetzbst S. 105) und der zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 (Reichsgesetzbl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Ziffer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 1934 (Reg.-Bl. S, 50) zur Abänderung der Bekanntmachung, Ver- kehrsbefchränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen fowie von gistfangenden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926 (Hess. Reg.-Bl. S. 376), wird angefllgt: „Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Bettfedern bis zum Gewicht von 250 Gramm und unbearbeiteten Schmuckfedern bis zum Gewicht von 100 Gramm."
§ 2.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung inr Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 20. April 1937.
Der Reichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung —.
In Vertretung: Reiner.
Vetr.: Die Durchführung der Erulidftückverkehrsbckanntmachung vom 26. Januar 1937 lReichsgcfetzbl. I S. 35); hicrr Vornahme von Eiitcrtcilungen,
An die Bürgermeister des Kreises Eiehen.
In den letzten Wochen sind uns eine große Anzahl teils gerichtlich oder notariell beurkundeter, teils privatjchriftlich aufgenommener Gllterteilungsverträge zur Genehmigung nach § 2 in Verbindung mit § 3 Ziffer 5 der Erundstückverkehrsbekannt- machung vorgelegt worden. Zur Vermeidung unliebsamer Verzögerungen und Beanstandungen empfehlen wir Ihnen, etwaig« Fragesteller auf folgende Punkte von vornherein aufmerksam zu machen:.
1. Erforderlich sind genaue Angaben über Alter, Beruf, Wohnort sowie verwandtschaftliches oder erbrechtliches Verhältnis der Uebernehmer bzw. deren Ehemänner.
2. Sämtliche zur Perteilung kommenden Grundstücke müssen nach Flur, Rümmer, Külturart und Flächeninhalt genau bezeichnet sein.
3. In erster Linie ist anzustreben, daß der Grundbesitz auf einen Uebernehmerallein übertragen wird, während die übrigen Beteiligten bzw. Berechtigten mit Geld- herauszahlungen abzufinden wären. Wo die llebernahms der Besitzung im ganzen nicht angängig und durchführbar erscheint, müssen die Uebernehmer zumindest landbedürftig sein. Letzteres wird bei Minderjährigen im allgemeinen nicht gesagt werden können.
4. Stets sollt« auch die Ho freit« mitübergeben werden. Ueber das Schicksal der Hosreite ist daher jeweils Aufschluß zu geben.
5. Jede Zersplitterung schädigt den Gedanken der Erhaltung, Zusammenfassung und Stärkung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es geht deshalb nicht an, daß einzelne Parzellen nochmals durch Meßbriefe untergeteilt werden. Ausnahmen können nur in ganz besonders gelagerten, eingehend begründeten Fällen zugestanden werden.
6. Genehmigungspflicht nach den Vorschriften der Grundstückverkehrsbekanntmachung besteht hei Güterteilungen regelmäßig nur,' insoweit' land- oder forstwirtschaftlicher Grundbesitz mit einem Flächengehalt von 1 Hektar und mehr aufgeteilt wird.
I. V.: Dr. Krüger.
Das fimtsverkiindigungsblatt
der Brovlnzialdirektion Oberbelsen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach. Schotten und Alsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Amtsstellen das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zukommen su lassen.
Oberhessische Tageszeitung


