Dienskag, 30. März 193?
Wetreffend: Gefechtsschießen.
Bekanntmachung.
Am 1. und 2. Avril ds. Is., jeweils in der Zeit von 7 bis 17 Uhr, findet im Gelände östlich der Gemeinden Daubringen— Alten-Bufeck, nördlich der Gemeinden Alten-Vuseck—Großen- Buseck—Beuern, westlich der Gemeinden Beuern—Climbach und süidlich der Gemeinden Climbach—Treis a. d. Lda—Mainzlar ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition statt. Während der Echießzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abge- fverrt. Den Anordnungen der Absverrposten ist unbedingt Folge au leisten.
Während der Schießzeiten wird an den in Frage kommenden Tagen die Straße Eroßen-Buseck—Beuern (Umleitung über Reiskirchen—Bersrod) und dis Straße Allertshausen—Climbach .(Umleitung über Allendors a. d. Lda.—Londorf) gesperrt.
Gießen, den 22. März 1937.
Kreisamt Gießen.
I. 53.: Grein.
Kreisamt Friedberg
Betr.k Gefechtsschießen der 1. Abteilung des Art.-Regts. 34.
Bekanntmachung.
Am 2. Avril 1937 findet in der Zeit von 8—18 Uhr im Raume Vilbel — Gronau — Rieder- und Oberdorfelden — Kilianstädten — Mittelbuchen — Wachenbuchen — Bischofsheim *- Bergen ein Gefechtsschießen der 1. Abteilung Artillerie-Rege- ment 34 statt.
Das Betreten des abgefverrten Geländes und der durch- fühnnden öffentlichen und privaten Wege ist für die Dauer der Absperrung wegen Lebensgefahr verboten. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Besonders wird darauf ausmerklsam gemacht, daß ganze Geschosse, mit oder ohne Zünder, Geschoßteile, die nicht mit Sicherheit als völlig leer erkannt werden, Zünder, lose oder auf dem Eeschoßkopf sitzend, und einzelne Zünderteile unter keinen Umständen berührt werden dürfen, auch dann nicht, wenn der Finder von ihrer Ungefährlichkeit überzeugt ist. Ebenso ist ein Nachgraben oder Freilegen in die Erde gedrungener Geschosse und gröberer Eeschoßteile verboten. Der Finder darf weiter nichts tun, als die Stelle kenntlich machen und den Fund dem Gendarmeriebeamten oder der Ortsvolizeibehörde usw. unverzüglich anzeigen. Die Beseitigung eines Blindgängers usw. veranlaßt ungesäumt die Truppe.
Friedberg, den 25. März 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg.
Dr. S t r a u b.
Betr.: Anmeldung zur Berufsschule und Beginn des Unterrichts in der Berufsschule im Schuljahr 1937/38.
Bekanntmachung.
Mittwoch, den 7 April 1937, vormittags 8 Uhr, werden in den Berufsschulen zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach die Neuanmeldungen entgegengenommen.
Zu Friedberg melden sich im Hause des Handwerks:
1. alle Bäcker-, Elektriker-, Gärtner-, Installateur-, Maler- und Weißbinder-, Metzger-, Schneider-, Schuhmacher- und Spengler-Lehrlinge ;
8. die Lehrlinge des Bau-, Holz- und Metallgewerbes sowie , sonstiger gelernter Berufe, soweit sie nicht in den Orten des
Amtsgerichtsbezirkes Butzbach beschäftigt sind.
Zu Bad-Nauheim melden sich in der Berufsschule alle kaufmännischen, Friseur- und Schneiderlehrlinge.
Zu Butzbach, Lahntorschule, melden sich die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Butzbach beschäftigten Lehrlinge, die nicht zur Einschulung in Friedberg oder Bad-Nauheim in Frage kommen.
Berussschulpslichtige, die bisher keine Lehrstelle erlangen konnten, obwohl sie beim Arbeitsamt die Geeignetheitsprüfung bestanden haben, können vorläufig in die Fachklassen ausgenommen werden, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamts erbringen.
Berufsschulpflichtige der ungelernten Berufe werden am Beschäftigungsort eingeschult, sofern nicht die Berufsschule des Wohnortes besser gegliedert ist. In Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach haben sie gleichfalls zur Anmeldung zu erscheinen. Dabei ist folgendes zu beachten: Der Berufsschule Friedberg sind die drei Jahrgänge der Berufsschülerinnen aus. Bauerntum, Bruchenbrücken, Dorheim, Ockstadt und Ossenheim, sowie
der 3. Jahrgang der Berufsschülerinnen aus Nieder- und Ober- Rosbach zugeteilt. Zur Berufsschule Bad-Nauheim rechnen in gleicher Weise die Berufsschulpflichtigen aus Rödgen, Schwalheim und Wisselsheim und der 3. Jahrgang der Berufsschülerinnen aus Nieder- und Ober-Mörlen.
In den Landgemeinden werden die berufsschulpflichtigen Knaben der ungelernten Berufe den ländlichen Berufsschulklassen zugeteilt.
In den ländlichen Knabenberufsschulen wird der Unterricht ab 8. April nach den seitherigen Stundenplänen ausgenommen.
Samstag, den 10. April 1937, vormittags 8 Uhr, haben sämtliche Berufsschulpflichtigen, die zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach eingeschult sind, zur Entgegennahme des Stundenplans in diesen Schulen zu erscheinen.
Für die Mädchenbernfsschule Friedberg gilt letztere Anordnung nicht. Hier haben sich die Mädchen des 2. Jahrganges (Mittelstufe) Donnerstag, den 8. April 1937, und die Mädchen des 3. Jahrganges (Oberstufe) Freitag, den 9. April 1937, vormittags, in der Alten Post einzufinden,
Fernbleiben am Tage der Anmeldung oder am Tage dek Bekanntgabe der Stundenpläne wird als ungerechtfertigtes Schulversäumnis nach Artikel 24 BG. mit Geldstrafe geahndet.
Sie Bürgermeistereien werden ersucht, vorstehendes in ortsüblicher Weife bekanntzumachen.
Friedberg, den 20. März 1937.
Kreisschulamt Friedberg.
Dr. Straub.
An die Schulvorstände des Kreises
zur Kenntnis und entsprechenden Veranlassung. Die lleber. Weisungen der neu in die Berufsschule Eintretenden sind alsbald vorzunehmen und zwar als Einzelllberweifung auf den Postkartenvordrucken, weil dadurch die Einschulung in die verschiedenen Klassen wesentlich erleichtert wird.
Friedberg, den 20. März 1937.
Kreisschulamt Friedberg.
Dien st nachrichten.
Heinrich Meub I., Heinrich Schenk VI., Otto Carl und Martin Weickert wurden als Mitglieder der öffentlichen Wassergenossenschaft in Stammheim verpflichtet.
Johann Zink aus Nieder-WLllstadt wurde als Feldschiihs der Gemeinde Nieder-Wöllstadt ernannt und verpflichtet.
Kreisamt Schotten
Schotten, den 24. März 1937, . Betreffend: Amtsgeschäste des Schulleiters.
An die Schulvorstände des Kreises.
Alle Schulleiter sind für pünktliche Erledigung der Amtsgeschäfte auch in den Ferien verantwortlich.
Kreisschulamt Schotten.
I. V. Dr. M e u e t.
Abteilung VII. Darmstadt, den 12. März 1937,
Zn Nr. VII/IV. 25274
Betreff: Die Einführung des Volksschullesebuchs für das 3. und 4. Schuljahr.
2ln. die Kreis- und Stadtschulämter.
Nach dem Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 26. Februar 1937 ist das neue Volkslesebuch für das 3. und 4. Schuljahr sofort nach Erscheinen für die Schüler des 3. Schuljahres an Volksschulen einzuführen. Den Schülern des 4. Schuljahres wird im laufenden Schuljahr die Anfchafiung des neuen Lesebuchs freigestellt. Vom Schuljahresbeginn 1938/39 ort müssen beide Schuljahrgänge im Besitze des Lesebuchs sein.


