Ausgabe 
30.3.1937
 
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Dienskag, 30. März 193?

Wetreffend: Gefechtsschießen.

Bekanntmachung.

Am 1. und 2. Avril ds. Is., jeweils in der Zeit von 7 bis 17 Uhr, findet im Gelände östlich der Gemeinden Daubringen Alten-Bufeck, nördlich der Gemeinden Alten-VuseckGroßen- BuseckBeuern, westlich der Gemeinden BeuernClimbach und süidlich der Gemeinden ClimbachTreis a. d. LdaMainzlar ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition statt. Während der Echießzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abge- fverrt. Den Anordnungen der Absverrposten ist unbedingt Folge au leisten.

Während der Schießzeiten wird an den in Frage kommen­den Tagen die Straße Eroßen-BuseckBeuern (Umleitung über ReiskirchenBersrod) und dis Straße AllertshausenClimbach .(Umleitung über Allendors a. d. Lda.Londorf) gesperrt.

Gießen, den 22. März 1937.

Kreisamt Gießen.

I. 53.: Grein.

Kreisamt Friedberg

Betr.k Gefechtsschießen der 1. Abteilung des Art.-Regts. 34.

Bekanntmachung.

Am 2. Avril 1937 findet in der Zeit von 818 Uhr im Raume Vilbel Gronau Rieder- und Oberdorfelden Kilianstädten Mittelbuchen Wachenbuchen Bischofsheim *- Bergen ein Gefechtsschießen der 1. Abteilung Artillerie-Rege- ment 34 statt.

Das Betreten des abgefverrten Geländes und der durch- fühnnden öffentlichen und privaten Wege ist für die Dauer der Absperrung wegen Lebensgefahr verboten. Den Anordnun­gen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.

Besonders wird darauf ausmerklsam gemacht, daß ganze Geschosse, mit oder ohne Zünder, Geschoßteile, die nicht mit Sicherheit als völlig leer erkannt werden, Zünder, lose oder auf dem Eeschoßkopf sitzend, und einzelne Zünderteile unter keinen Umständen berührt werden dürfen, auch dann nicht, wenn der Finder von ihrer Ungefährlichkeit überzeugt ist. Ebenso ist ein Nachgraben oder Freilegen in die Erde gedrungener Geschosse und gröberer Eeschoßteile verboten. Der Finder darf weiter nichts tun, als die Stelle kenntlich machen und den Fund dem Gendarmeriebeamten oder der Ortsvolizeibehörde usw. unver­züglich anzeigen. Die Beseitigung eines Blindgängers usw. veranlaßt ungesäumt die Truppe.

Friedberg, den 25. März 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. S t r a u b.

Betr.: Anmeldung zur Berufsschule und Beginn des Unterrichts in der Berufsschule im Schuljahr 1937/38.

Bekanntmachung.

Mittwoch, den 7 April 1937, vormittags 8 Uhr, werden in den Berufsschulen zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach die Neuanmeldungen entgegengenommen.

Zu Friedberg melden sich im Hause des Handwerks:

1. alle Bäcker-, Elektriker-, Gärtner-, Installateur-, Maler- und Weißbinder-, Metzger-, Schneider-, Schuhmacher- und Speng­ler-Lehrlinge ;

8. die Lehrlinge des Bau-, Holz- und Metallgewerbes sowie , sonstiger gelernter Berufe, soweit sie nicht in den Orten des

Amtsgerichtsbezirkes Butzbach beschäftigt sind.

Zu Bad-Nauheim melden sich in der Berufsschule alle kauf­männischen, Friseur- und Schneiderlehrlinge.

Zu Butzbach, Lahntorschule, melden sich die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Butzbach beschäftigten Lehrlinge, die nicht zur Einschulung in Friedberg oder Bad-Nauheim in Frage kommen.

Berussschulpslichtige, die bisher keine Lehrstelle erlangen konnten, obwohl sie beim Arbeitsamt die Geeignetheitsprüfung bestanden haben, können vorläufig in die Fachklassen ausgenom­men werden, wenn sie eine entsprechende Bescheinigung des Ar­beitsamts erbringen.

Berufsschulpflichtige der ungelernten Berufe werden am Beschäftigungsort eingeschult, sofern nicht die Berufsschule des Wohnortes besser gegliedert ist. In Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach haben sie gleichfalls zur Anmeldung zu erscheinen. Dabei ist folgendes zu beachten: Der Berufsschule Friedberg sind die drei Jahrgänge der Berufsschülerinnen aus. Bauern­tum, Bruchenbrücken, Dorheim, Ockstadt und Ossenheim, sowie

der 3. Jahrgang der Berufsschülerinnen aus Nieder- und Ober- Rosbach zugeteilt. Zur Berufsschule Bad-Nauheim rechnen in gleicher Weise die Berufsschulpflichtigen aus Rödgen, Schwal­heim und Wisselsheim und der 3. Jahrgang der Berufsschüle­rinnen aus Nieder- und Ober-Mörlen.

In den Landgemeinden werden die berufsschulpflichtigen Knaben der ungelernten Berufe den ländlichen Berufsschul­klassen zugeteilt.

In den ländlichen Knabenberufsschulen wird der Unterricht ab 8. April nach den seitherigen Stundenplänen ausgenommen.

Samstag, den 10. April 1937, vormittags 8 Uhr, haben sämtliche Berufsschulpflichtigen, die zu Friedberg, Bad-Nauheim und Butzbach eingeschult sind, zur Entgegennahme des Stunden­plans in diesen Schulen zu erscheinen.

Für die Mädchenbernfsschule Friedberg gilt letztere Anord­nung nicht. Hier haben sich die Mädchen des 2. Jahrganges (Mittelstufe) Donnerstag, den 8. April 1937, und die Mädchen des 3. Jahrganges (Oberstufe) Freitag, den 9. April 1937, vor­mittags, in der Alten Post einzufinden,

Fernbleiben am Tage der Anmeldung oder am Tage dek Bekanntgabe der Stundenpläne wird als ungerechtfertigtes Schulversäumnis nach Artikel 24 BG. mit Geldstrafe geahndet.

Sie Bürgermeistereien werden ersucht, vorstehendes in orts­üblicher Weife bekanntzumachen.

Friedberg, den 20. März 1937.

Kreisschulamt Friedberg.

Dr. Straub.

An die Schulvorstände des Kreises

zur Kenntnis und entsprechenden Veranlassung. Die lleber. Weisungen der neu in die Berufsschule Eintretenden sind alsbald vorzunehmen und zwar als Einzelllberweifung auf den Post­kartenvordrucken, weil dadurch die Einschulung in die verschiede­nen Klassen wesentlich erleichtert wird.

Friedberg, den 20. März 1937.

Kreisschulamt Friedberg.

Dien st nachrichten.

Heinrich Meub I., Heinrich Schenk VI., Otto Carl und Martin Weickert wurden als Mitglieder der öffentlichen Wassergenossenschaft in Stammheim verpflichtet.

Johann Zink aus Nieder-WLllstadt wurde als Feldschiihs der Gemeinde Nieder-Wöllstadt ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Schotten, den 24. März 1937, . Betreffend: Amtsgeschäste des Schulleiters.

An die Schulvorstände des Kreises.

Alle Schulleiter sind für pünktliche Erledigung der Amts­geschäfte auch in den Ferien verantwortlich.

Kreisschulamt Schotten.

I. V. Dr. M e u e t.

Abteilung VII. Darmstadt, den 12. März 1937,

Zn Nr. VII/IV. 25274

Betreff: Die Einführung des Volksschullesebuchs für das 3. und 4. Schuljahr.

2ln. die Kreis- und Stadtschulämter.

Nach dem Erlaß des Herrn Reichs- und Preußischen Mi­nisters für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 26. Februar 1937 ist das neue Volkslesebuch für das 3. und 4. Schuljahr sofort nach Erscheinen für die Schüler des 3. Schul­jahres an Volksschulen einzuführen. Den Schülern des 4. Schul­jahres wird im laufenden Schuljahr die Anfchafiung des neuen Lesebuchs freigestellt. Vom Schuljahresbeginn 1938/39 ort müssen beide Schuljahrgänge im Besitze des Lesebuchs sein.