Kmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 22. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 28. Februar 1937
Kreisamt Schotten
Betr.: Scharsschießübungen.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 1. bis 39. März 1937 einschl., mit Ausnahme der Sonntage, werden im Raume Stornfels —Ulfa — Langd von verschiedenen militärischen Einheiten Scharfschieß- irbungen abgehalten. Die Schießzeiten sind:
, In der Zeit vom 1. bis 11. März täglich von 8 bis 17 Uhr h Samstags von 8 bis 14 Uhr
g In der Zeit vom 12. bis 16. Niärz täglich von 7 bis 17 Uur r In der Zeit vom 17. bis 19. März täglich von 8 bis 15 Ü!jr
Während der vorgenannten Schießzeiten wird das gefährdete Gelände von der betreffenden Truppe abgesperrt.' Das Betreten des abgesperrten Geländes ist für die Dauer des Schießens verboten. Den Weisungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Landstraße 1. Ordnung Nr. 277 Abt. Ulfa — Stornfels ist während der genannten Zeit für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt Uber Eichelsdorf — Rainrod— Einhartshausei -und Rodheim —Hungen —Ruppertsburg.
Mit Rücksicht auf das am 17. und 18. März stattfindende Jnfanterie-Gefchütz-Schießen wirb ausdrücklich darauf hingc- -wiefen, daß blindgegangene Zünder mit Zündladungen, einzelne Zündladungen oder blindgegangene Geschosse wegen damit verbundener Lebensgefahr nicht berührt werden dürfen. Der Fin- der.hat die Stelle zu bezeichnen und dem zuständigen Bürger- Ineister oder der Gendarmeriestation Eichelsdorf unverzüglich Meldung zu erstatten.
Schotten, den 25. Februar 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwa n.
Betr.: Die Marktordnung für die Märkte im Kreise Schotten.
Auf Grund der §§ 66 Abs. 2 und 69 der Reichsgewerbeord- tumg, des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung und auf Grund der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung der VUrger- meister, nach Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung vom 15. September 1936 zu. Nr.' lb G. 12 666 die Markt- ordnung für dis Märkte im Kreise Schotten vom 20. Juni 1929 wie folgt geändert:
1. Der § 4 erhält folgenden 2. Absah:
„Ausgeschlossen von Markthandel sind alle pflanzlichen i Erzeugnisse und Tees, soweit sie als Arzneien zu Heil- oder - Vorbeugungszwecken für Krankheiten Verwendung finden sollen. Vergl. § 3/67 Ziffer 3 StGB, und § 56 Abs. 2 Zijf. 9 und 42a der Reichsgewerbeordnung."
2. Diese abgcändcrte Marktordnung tritt mit dem Tage ihrer ’ erstmaligen Verkündigung im Amtsverkiindigungsblatt in
Kraft.
Schotten, den 25. Februar 1937.
Krcisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Dicnftnachrichten.
Rudolf Schäfer und Rudolf Lenz von Ober-Schmitten wurden als Feldgeschworene für die Gemeinde Ober- Schmitten ernannt.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Betr.: Die Lebensmittclkontrolle.
Nachstehende Verordnung des Herrn Reichsministers des Inner» über Wurstwarcn bringen wir hiermit zur ösfcnllichcn Kenntnis. Rach dieser Verordnung ist das seither in Ober- hcssen geduldete Verfahren, bei der Herstellung von Wurstwarcn
Stärkemehl bis zu 2 Prozent bei deutlicher Kennllichmachung zu verwenden, unstatthaft, worauf wir besonders Hinweisen. In Zukunft wird die Verwendung von Bindemitteln bei der Herstellung von Wurstwaren mit Ausnahme von Milcheiweiß oder Magermilchpulver mit Strafmaßnahmcn geahndet werden.
Alsfeld, den 22. Februar 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Kessel.
Berordnung über Wurstwarcn.
Vom 14. Januar 1937.
Auf Grund des § 5 Rrn. 3, 4, 5, § 20 Abs. 8 Nr. 8 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 193g sReichsgesetzbl. IS. 17) wird verordnet:
§ 1.
(1) Wurstwaren, die unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sind, sind, vorbehaltlich der §§ 2, 3, verfälscht und, auch bei Kenntlichmachung, von, Verkehr ausgeschlossen.
(2) Bindemittel im Sinne dieser Verordnung sind zur Erhöhung der Vindesähigkeit bienende, insbesondere eiweiß-, stärke- öder dextrinhaltige und andere quellfähige Stoffe, auch in Ge« mischen mit anderen Stoffe».
§ 2.
§ 1 findet keine Anwendung auf
1. Grütze, Semmel und Mehl bei solchen Wurstware», die als Erütz-, Semmel- oder Biehlwurst bezeichnet sind oder aus deren orts- oder handelsüblicher Bezeichnung die Art der verwendeten Stoffe deutlich hervorgeht oder den Verbrau« chern zweifelsfrei erkennbar zu fei» pflegt:
2. unversehrte frische Eier und unversehrte Kühlhauseier.
§ 3.
(1) Zur Herstellung von Wurstwaren darf aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Magermilchpulver big zu 2 vonr Hundert der Wurstrohmasse ohne Kenntlichmachung verwendet werden; aus- genommen sind Roh- und Dauerwürste sowie alle sonstigen Wurstwaren, die nicht zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind.
(2) Aufgeschlossenes Milcheiweiß darf i» der Trockenmasse nicht weniger als 83 voi» Hundert Eiweiß (N x 6,37) und nicht mehr als 10,5 vom Hundert Mineralbestandteile, ferner nicht mehr als 14 vonr Hundert Wasser und kein freies Alkali enthalten. Zur Aufschließung darf nur Natriumbikarbonat verwendet werden.
(3) Aufgeschlossenes Milcheiweiß und Magermilchpulver dürfe» nur in festen Packungen oder Behältnissen mit der deutlich sichtbaren und stark hervortretende» Aufschrift „Aufgeschlossenes Milcheiweiß" oder „Magermilchpulver" abgegeben werden,
§ 4.
Es ist verboten, Bindenrittel für eine »ach 1 bis 8 unzulässige Verwendung herzustellen, anzubiete», feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.
§ 5-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1937, § 3 bereits mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 tritt am 1. Januar 1939 außer Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1937.
Der Reichsministcr des Innern.
Frick.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
In Vertretung: W i l l i k e n s.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgernieijter des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wie Sie aufmerk- fam und empfehlen Ihnen, dis Interessenten nochmals befon« ders auf die Bekanntmachung hinzuweifen.
Alsfeld, den 22. Februar 1937.
Kreisamt Alsfeld.
3. V„: Kessel.


