Kmtsverkündigungsblatt ber Provinzialdirettion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 3Z. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 27. Mürz 1937
Kreisamt Gießen
Betreffend: Gesechtsschietzen.
Bekanntmachung.
Am 1. und 2. April ds. 3s., jeweils in der Zeil von 7 bis 17 Uhr, findet im Gelände östlich der Gemeinden Daubringen— Alten-Duseck, nördlich der Gemeinden Alten-Buseck—Erotzen- Buseck—Beuern, westlich der Gemeinden Beuern—Glimbach und südlich der Gemeinden Glimbach—Treis a. d. Lda.—Mainzlar ein Eefechtsfchiehen mit scharfer Munition statt. Während der Schiebzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abgesperrt. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge äu leisten. •
Während der Schiebzeiten wird an den in Frage kommenden Tagen die Stratze Erotzen-Buseck—Beuern (Umleitung über Reiskirchen—Bersrod) und die Strabe Allertshausen—Glimbach .(Umleitung über Allendorf a. d. Lda.—Londorf) gesperrt.
Ei eben, den 22. März 1937,
Kreisamt Giebcn.
3. B.: Erei n.
Betreffend: Sprechstunden des Kreisschulamts Eichen.
An die Schulvorstände des Kreises.
Nächster Amtstag des Kreisschulamts Gietzen ist am Mittwoch, ben 31. März 1937, von 14—16 Uhr.
Gietzen, den 22. März 1937.
Kreisschulamt Eichen.
3. 23.: Rebe I i n s.
Kreisamt Friedberg
Betr.: Ausruf zur Anmeldung und Anlegung des Wchrstamm- blattes des Eeburtsjahrganges 1917.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienftgesetzös vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 werden für den Bereich des Kreises Friedberg
alle wehrpflichtigen Deutschen des Eeburtsjahrganges 1917 zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblattes bei den polizeilichen Meldebehörden (in den Landgemeinden: Bürgermeistereien: in den Städten Friedberg und Bad-Nauheim: Polizeiamt) ihres dauernden Aufenthaltsortes aufgerufen. Als Ort des dauernden Aufenthaltes gilt die Gemeinde, in der der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldcbehörde, bei der er sich anzumeldcn hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr 'Unverzüglich persönlich anzumelden. Befreit von der persönlichen Anmeldung sind die Dienstpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Neichsarbeitsdieust. leisten oder in der Wehrinacht oder SS-Ve rfügungstruppe aktiv dienen.
Als Stichtag wird der 5. April 1937 festgesetzt.
Die Dienstpflichtigen des Geburtsiabrganges 1917 haben 'N der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938 oder vom 1. April 1938 bis 30. September 1938 Reichsarbeitsdienst zu letzten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zuni Einen Wehrdienst herangezogen.
Die Dienstpflichtigen werden durch die polizeilichen Melde- bchorden ihres Aufenthaltsortes auf ortsübliche Art und Weise zur persönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem festgesetzten-Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen.
Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung mitzubringen:
a) Geburtsschein:
b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem ober seiner Angehörigen Besitz sind '(Ahnenpatz);
c) die Schulzeugnisse und.Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung),'
d) das Arbeitsbuch: dieses hat der Unternehmer dem Dienst« plichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;
e) Ausweise über Zugehörigkeit
zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI),
zur SA (Marine-SA),
zur SS,
zum NSKK,
zum NS-Reiterkorps,
zum Deutschen Seglerverband,
zum DLV (Deutscher Luftsfportvcrband) und über die Aus« bildung in diesem,
zum RLB (Reichsluftschutzbund);
zum FWGM (Freiwilliger-Wehrfunk — Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Ämateursenbe- und Empfangsdienst), zur TN, (Technische Nothilfe),
zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),
zur Feuerwehr;,
k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;
g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund« schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG):
h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen, Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichslustverwaltung die Bescheinigung des Dienststellenleitcrs über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim RSKK — Amt für Schulen, — den Reiterschein des Reichsinspektors für Reit- und Fahrausbildung;
1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;
m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch, — über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule — Patente:
n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Seesportfunkzeugnis;
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspatz oder Arbeitsdienstpatz, Dienstzeitausweise, Pflichten, heft der Studentenschaft;
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe;
q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-Verfügungstruppc.
Jeder Dienstpflichtige hat zwei Patzbilder in der Grötze 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung (möglichst keine Amateuraufnahme) ohne Kovf- bedeckung abgebildet ist.
Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes sind von den Dienstpflichtigen, seinen Verwandten ersten Grades oder seiner Ehefrau möglichst bereits bei der Anmeldung unter Vorlage der dazu notwendigen Beweismittel zu stellen.
Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bet der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen.
Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amts- arztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Meldebehörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschwache, Nervenkranke oder Krüppel.
Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft. Es wird dir zwangsweise Vorführung ungeordnet.
Friedberg (Hessen), den 23. März 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg.
Dr. Straub.
An die polizeilichen Meldebehörden des Kreises.
Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Auftrag, sie sofort ortsüblich bekanntzumachen.' Weitere Verfügung ergeht durch Rundschreiben.
Friedberg (Hessen), den 23. März 1937.
Hessisches Krcisamt Friedberg.
Dr. Straub.


