■Jvturwom, 21. Januar 1932
Di« öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Abfatz von Zuchttieren, auf die der Austrieb nur mit dem vor- geschriebenen Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zucht- viehversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seite betrieben werden), erfolgt mit Ge- nehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung nbhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt.
2. Zu § 2. Weideverkchr.
Sammelweidcn. die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen.
Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Dullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Blut- untcrfuchung nachzuprüfen.
Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Inhabern von Sammelweiden oder ihren Beauftragten beim Auftrieb zurückzuweifen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane.
Rinder, dis bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszufchlicßen oder auf solche Weiden «ufzutreiben, die ausschließlich mit bangpofitiven Tieren beschickt sind.
Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebcncn Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Eeburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, aufgetrieben morden find.
Fettviehfammelweiben fallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abf. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fetiviehsammelweidcn, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden.
3. Zu § 3. Dcckvcrbote.
Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckverbote des § 3 der VA. aufmerksam zu machen.
Die Untersuchungsstelle hat bangpositivc Blutunterfuchungs- «rgebnisse von Bullen ober von Rinderbeständen dem zuständi- fitn beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang- insektion verdächtig, so hat das Kreisamt auf Antrag des beamteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Butten vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwendeten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen.
Bangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur Mast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden.
4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntcrsuchung.
Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. «ine Bestätigung der Untersuchungsstelle oder die Blutuntersuchungsliste oder «in Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei dis Art, die Nämlichkeit und die Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Blutunter- suchung ersehen lassen.
Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Erwerber auszuhändigen. Beim Austrieb aus Veranstaltungen zum Absatz hon Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nachweis dem überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. LUerden Zuchttiere (§ 1 Abs. 3 der VA.) auf Nutz- und Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt es dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Die Vorzeigung des Nachweises an den mit der Marktüberwachung beauftragten beamteten Tierarzt ist nicht erforderlich.
Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und Zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten.
Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Dcterinärunterfuchungsamt in Gießen vorgedruckte Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tier- ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarkcn, Jung- viehmnrken und die Milchleistungsmarken genügend gekennzeichnet. Eine Verwechslung wird daher nicht vorkommen.
5. Zu § 5. Personenverkehr.
Di« Verbot« des § 5 wenden sich gegen die Verschleppung der Vanginfektion in unverf«uchte Bestände durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen.
6. Zu § 6. Impfung.
Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteten Kulturen bangpositive Blutuntersuchungsergebnisse aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschriinkungen der §§ 1—3 der VA.
7. Zu § 7. Durchführung der Blutuntersuchungen.
Soweit praktifche Tierärzte für die Blutentnahme erforderlich sind, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständigen tierärztlichen Bezirksvereinigung auszuwählen.
Die Blutproben find im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen.
Rechtzeitig vordem Auftrieb auf Sammelweidcn haben die Kreisämter im Benehmen mit dein zuständigen beamteten Tierarzt die Tierbefitzer und die Inhaber von Sainrnelwciden auf die Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen.
Die Tierbefitzer haben die Blutuntersuchungen so srühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untersuchungsergebnis vor dem Austrieb auf die Weide vorgelegt werden kann.
Die Vlutuntersuchungen nach §§ 1—3 der VA. sind für die hessischen Tierbefitzer im staatlichen Veterinärunterfuchungsamt Gießen durchzuführen.
Bestätigungen der Tiergesundhcitsäintcr der Landesbauernschaften über Blutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekärnpfüngsverfahrens in angefchloffcnen Beständen innerhalb der in den §§ 1—3 der VA. oorgefchriebe- nen Frist von acht Wochen vorgenommen worden find, werden als veterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt fein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbekäinp- fungsverfahren angefchloffen ist.
8. Zu § 8. Kosten.
Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen int Falle des § 3 Abs. 2 der VA. tragen die Tierbefitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind die Tierärzte an folgende von der Rrichs- tierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten:
Für Blutentnahme auf der gleichen Reife
bis zu 10 Stück je Tier........1.— RM.
für jedes weitere Tier........0.75 RM.
für Reiseentschädigung je Doppclkilometer 0.60 RM.
Bei der Blutentnahme vor dem Austrieb aus Sammelweiden soll kein höherer Betrag als 0.75 RM. je Tier verrechnet werden; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weniger als zehn Stück beträgt. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Blutentnahme durchgesührt, so ist die Reiseentschädigung anteilmäßig umzulegen.
Die von dem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt in Gießen auszusllhrendcn Blutuntersuchungen erfolgen für den Weideverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Dcck- verbote (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizeilich ungeordneten Vlutuntersuchungen sind verbilligt auszuführen. Die Gebühr für eine verbilligte Vlutunterfuchung (auch wenn mehrere Untersuchungsverfahren angewsndet werden) wird auf 0.30 RM. festgesetzt.
9. Aufhebung von Vorschriften.
Die Anweisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze gegen das fcuchen- haste Verkalben (Vanginfektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzeiger Nr. 24 voin 10. Mai 1935) wird aufgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
Vetr.: Scharfschießen des Il/ZR. 116.
Bekanntmachung.
Das Il/IR. 116, sowie die 14. Kompagnie des gleichen Regiments werden in der Zeit vom 1. bis eiiifchl. 6. Februar dieses Jahres «in Scharfschießen mit Gewehr, leichtern Maschinengewehr und schwerem Maschinengewehr täglich jeweils in der Zeit von 8 bis 16 Uhr abhnltcn." Das Scharfschießen findet int Raunte Alten - Buseck — Hangelstein — Daubringcn — Mainzlar — Treis a. d. Lda. — Climbach — Beuern — Großen-Bufcck statt. Während der Schießzeiten wird das gefährdete Gebiet von der Truppe abgesperrt werden. Den Anordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.
Während der Schießzeiten werden die Straßen Danbringcn—- Alten-Vuseck (Umleitung über Gießen, Wieseck), und Climbach- Allertshausen (Umleitung über Allendorf, Londorf) für jeglichen Verkehr gesperrt.
Gießen, den 23. Januar 1937.
Hessisches Krctsamt.
1 I. V.: Grein.


