Amtsverkündigungsblatt
der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Scholten und Alsfeld.
Nr. 9. Fahrgang 1937 Beilage der Ober-Hessischen Tageszeitung Gießen. 27. Januar 1937
Kreisamt Gießen
jgdr.: Die Bekämpfung des feuchenhaften Berkalbcns (Bang- infektion des Rindes).
An die Bürgermeifter und die Ecndarmeriebeamtcn des Kreises.
Auf nachstehende viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — vom 18. Januar 1937 nebst Durchführungsanweisung vom gleichen Tag- weisen wir Cie besonders hin und empfehlen Ihnen, die genaue Durchführung zu überwachen. Die Anordnung tritt am 1. Februar d. I. 'in Kraft. .
. Gießen, den 25. Januar 1937.
Kreisamt (Liehen.
I. V.: Weber.
Diehseuchenpoiizeiliche Anordnung
über die Bekämpfung des feuchenhaften Verkalbens (Banginsektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Auf Grund der §§ 18 ff. und 79 Abs. 2 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird zum Schube gegen die Verbreitung des feuchenhaften Verkalbens (Banginfcktion) für Las Land Hessen folgendes bestimmt.
§ 1. Verkehr mit Zuchttieren.
(1) Als Zuchttiere dürfen über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen nur dann abgegeben werden, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Vanginsektion (§ 4) erbracht ist und nicht andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht der Banginscktion begründen.
(2) Der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion ist auch vor dem Auftrieb von Uber 1 ein Lahr alten weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen sallen auch solche, auf die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte fallen nicht darunter.
(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.
§ 2. Weideverkehr.
(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern niehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen
1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, aus Weide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung aus Banginfcktion erbracht ist,,
'2 weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhastem Ausfluß, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen.
(2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig (bangpositiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bangnegativen) Rindern verboten.
(3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimwciden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze. 1 und 2.
§ 3. Dcckvcrbote.
(1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Vlutuntersuchung aus Banginsektion vor- licgt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden,sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis rst bei der erstmaligen Körung vorzulegen. ,
(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rrn^er verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kretsamtcr im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordncn, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist
(3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen, deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Bauginsektion durch Blutuntersuchung sestgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor^Ent- fernung der angesteckten Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden.
(4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungscrgebnts bürien im eigenen Bestand ober in Bestäuben decken, in denen die Banginsektion durch Vlutuntersuchung oder andere Umstande ^(5^Bullcn mit krankhaften Veränderungen der Geschlechtsorgane dürfen nicht zum Decken verwendet werben
' (ß) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhastem Ausslutz, dürsen nicht zum Bullen ge- sührt werden.
§ 4 Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, auf welche, Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung auf Banginsektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist.
§ 5. Personenverkehr.
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginsektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist verboten. Unter den Begriff der Behandlung sallen alle Maßnahmen, dura) die die Banginfcktion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinberbestaiiden mit Banginiektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pftcge und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürsen sich in Stallen anderer Betriebe n^(3)’ Melkern ist cs verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe oder Mithilfe bei Geburten zu leisten.
§ 6. Jmpsuiig.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginsektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Rclchs- minister des Innern Ausnahmen zulasscn.
§ 7. Durchführung der Vlutuntcrsuchungcn.
(1) Die Blutproben sind durch besonders zugclassene Tier- ^(2/Die Blutuntersuchungen zur Durchsührung der Varschrif- icii der 88 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Eießen nach der vom Reichsminister des Innern erlassenen An- ^^(3)"Äc^Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frci anerkannten Beständen stammen.
§ 8. Kosten.
Die Küsten der Blutuntersuchungen einschl. der Entnahme der Blutprobe sallen, soweit sie nicht aus össentlichcn Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last.
§ 9. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die, Vorschriften der dtr l bis J, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungeit der <4 n. oe Reichsviehseuchengesctzes.
8 10. Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1937 in Kraft.
(2) Die viehscuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das scuchenhaste Verkalben (Banginfektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Rcg.-Bl. S. 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937
Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchführung der vi-hscuchcnpolizcilichen Anord- nunq über die Vckämpsuiig des jcuchenhaftcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Zur Durchführung der vichscuchenpolizcilichen Anordnung vom^18. Januar 1937 über die Bekämpfung des seucheuyasten Verkalbens (Banginfcktion des Rindes) — Hessisches Rcg.-Bl. Nr. 2 — wird folgendes bestimmt:
1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren.
Die Bestimmung des Ads. 1 gilt für jede Art des Absatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlassen,,sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lassen.


