Ausgabe 
26.2.1937
 
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Freitag, 26. Februar 1937

Bctr.: Schul- und Vatteriegcscchtsschicßcn.

V e I a n n t ui a ch u » g.

In der Zeit vom 1. bis 3. März 1937 werden im Gelände westlich und südlich Münzenberg dys diesjährige 1. Batterie- schul- und 1. Batteriegefechtsschießen der 111. A.-R. 9 burch- gcführt.

Schießzeiten: 2. Mürz 1937 von 7.3014.00 Uhr. am 3. März 1937 von 7.3014.00 Uhr.

Feuerstellung: 750 Meter südostwärts Wetier-M. (südostwärts Ober-Hörgern).

Beobachtungsstelle: a. Galgen (1150 Nieter westlich Ruine Münzenberg).

Z i e l f e l d: Nordrand des Waldes zwischen Rockenberg und Wohnbach, außerdem Waldzipfel 1,5 Kilometer ostw. Kirche Oppershofen.

A l l g e m. Schußrichtung: Süden.

Platz für Zuschauer: Auf der Beobachtungsstelle. Von dort aus erfolgt weitere Einweisung. Zugänge während des Schießens nur auf dem Feldweg, der von Ruine Münzen­berg auf dem Kamm des Galgenberg entlang nach a. Galgen führt. Der am Westausgang Münzenberg bei Ruine stehende Posten hat entsprechende Anweisung erhalten.

Während der Schießen ist folgender Gefahrenbereich wegen Lebensgefahr für jeden Verkehr gesperrt (ausgenommen der o. a. Zugangswcg zur Beobachtungsstelle):

Feuerstellung (s. o.) Westrand Mllnzenberg Röm. Kastell (2,1 Km. westnordwestlich Kirche Wohnbach) Nord­ostrand Steinbach Ostrand Oppershofen Ostrand Rocken­berg Feuerstellung.

' An den Haupteinmündungsstraßen stehen zum Teil durch Gendarmerie verstärkte Sicherheitsposten 'der Abteilung. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Ferner wird folgendes zur allgemeinen Kenntnis gebracht: Es ist wegen der damit verbundenen Lebensgefahr verboten, blindgegangene Geschosse, Zünder oder Zündladungen zu berüh­ren, in die Erde eingedrungene Geschosse oder Zünder sreizu- legen oder zu berühren. Dabei ist es gleichgültig, ob der Finder von der Ungesährlichkeit seines Vorhabens überzeugt ist oder nicht. Insonderheit Kinder sind vor dem Berühren zu warnen.

Der Finder von Geschossen, Zündern oder Zündladungen hat lediglich die Stelle gut auffindbar zu bezeichnen und den Fund seiner Ortspolizeibehörde unverzüglich zu melden, die ihrer­seits gebeten wird, III. A.-R. 9. fernmündlich unter Gießen 2954, Hausapparat 202, jeweis umgehend zu benachrichtigen.

Friedberg, den 23. Februar 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. S t r a u b.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Schweinezwischenzählung am 3. März 1937.

Das Hessische Kreisamt Büdingen an die Herrn Bürgermeister des Kreises.

Am 3. März 1937 findet eine Zählung der Schweine statt, die mit einer Ermittlung der nicht bcschaupflichtigen Haus­schlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1936 bis 28. Februar 1937 und einer Ermittlung der Kälbergeburtenstn den Monaten Dezember 1936 bis Februar 1937 verbunden ist.

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeister. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Eemeindcbogen) werden Ihnen durch das Landesstatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 26. Februar die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß siesich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 5040, für Ferngespräche und 5001, für Ortsgespräche, Nebenstelle 941 Staatsbehör­den an das Landesstatistische Amt wenden.

Die aus der Zählliste und dem Kemeindebogcn ausgedruck­ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.

. Die ausgefllllten Zähllisten und die Urschriften der .Ge­meindebogen sind bis

spätestens 8. Mörz 1937

«n das Hessische Landesstatistische 21 mt in Darmstadt zu sende». Der Termin muß pünktlich eingchaltcn werden.

Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistisihen Amt übermittelt werden; den Aus­kunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden. ' .

Das Einsetzen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von .Angaben durch die Auskunstspslichtigen wird mit erheb­lichen Strafen bedroht.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung a:if ortsübliche Weise bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entspre­chende Sorgfalt zuzuwendcn.

Büdingen, den 18 Februar 1937.

Hessisches Krcisamt.

2. V.': Burck.

Dienstnach richten.

Karl Lang van Altenstadt wurde zum Kirchenrcchner der Evangelischen Kirche Altenstadt ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Verordnung über Wurstwaren.

Vom 14. Januar 1937.

Auf Grund des § 5 Nrn. 3, 4, 5, § 20 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17) wird verordnet:

§ 1.

(1) Wurstwarcn, die unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sind, sind, vorbehaltlich der 2, 3j verfälscht und, auch bei Kenntlichmachung, vom Verkehr ausgeschlossen.

(2) Bindemittel im Sinne dieser Verordnung sind zur Er­höhung der Bindesähigkeit dienende, insbesondere eiweiß-, stürke- oder dextrinhaltige und andere quellfähige Stosse, auch in Ge­mischen mit anderen Stoffen.

§ 2.

§ 1 findet keine Anwendung auf

1. Grütze, Semmel und Niehl bei solchen Wurstwaren, die als . Griitz-, Semmel- oder Mehlwurst bezeichnet sind oder aus deren orts- oder handelsüblicher Bezeichnung die 21 tt der verwendeten Stoffe deutlich hervorgeht oder den Verbrau­chern zweifelsfrei erkennbar zu jein pflegt;

2. unversehrte frische Eier und unversehrte Kühlhauseier.

§ 3.

(1) Zur Herstellung von Wurstwaren darf aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Magerinilchpulver bis zu 2 vom Hundert der Wurstrohmasse ohne Kenntlichmachung verwendet werden; aus­genommen sind Roh- und Dauerwürste sowie alle sonstigen Wurstwaren, die nicht zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind.

(2) Aufgeschlossenes Milcheiweiß darf in der Trockenmasse nicht weniger als 83 vom Hundert Eiweiß (i)i x 6,37) und nicht mehr als 10,5 vorn Hundert Mineralbestandteile, ferner nicht mehr als 14 vom Hundert Wasser und kein freies Alkali ent­halten. Zur Aufschließung darf nur Natriumbikarbonat ver­wendet werden.

(3) Aufgeschlossenes Milcheiweiß und Magermilchpulver dürfen nur in festen Packungen oder Behältnissen mit der deut­lich sichtbaren und stark hervortretenden AufschriftAusgeschlos­senes Milcheiweiß" oderMagermilchpulver" abgegeben werden«

§ 4.

Es ist verboten, Bindemittel für eine nach §§ 1 bis 8 unzulässige Verwendung herzustellen, anzubieten, seilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1937, § 3 bereits mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

(2) § 3 tritt am 1. Januar 1939 außer Kraft.

Berlin, den 14. Januar 1937.

Der Rcichsminister des Innern.

Frick.

Der Reichsininistcr für Ernährung und Landwirtfchast.

In Vertretung: W i l l i k e n s.

Vetr. Lebensmiitclkontrolle; hier: die Verordnung über Wurst- waren vom 14. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 13).

An die Bürgermeister und Gendarmcriestationen des Kreises.

Wir weisen auf vorstehende Verordnung hin mit dem An- fllgen, daß in Zukunft die Verwendung von Bindemitteln bei der Herstellung von Wurstwaren mit Ausnahme von Milcheiweiß oder Magermilchpulver von dem Chemischen Untersuchungsamt in Gießen beanstandet wird.

Lauterbach, den 17. Februar 1937.

Kreisamt Lauterbach.

3 ü r tz.

Dicnstuachrichtcn.

Heinrich Schwarz VI. zu Stockhausen wurde als Rohr- meister für die Wasserleitung der Gemeinde Stockhausen ernannt und verpflichtet.