Ausgabe 
23.3.1937
 
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FlmtsverkündigungsblatL

der Provinzialdireltion Oberhessen und der Kreisämler Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 32. Jahrgang 1937 . Beilage der Oberhessischen Tageszeitung - Gießen. 23. März 1937

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung

Aufruf zur Anmeldung und Anlegung öeZ Mhrstammblattes des Geburtsjahrgangeö 1917

Auf Grund' der Erklärung der Rcichsregierung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935 und des Gesetzes über Len Aufbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, des Wahlgesetzes vom 21. 9)iai 1935, des Reichsarbeitsdienftgesetzcs vom 26. Juni 1935 und der Verordnung über das Erfassungswesen vom 15. Fe­bruar 1937 werden für den Bereich des Kreises Gießen

alle wehrpflichtigen Deutschen des Eeburtsjahrgangs 1917 zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Weyrstammblattes bei den Ortspolizcibehörden (Vürgermeiste- reien) ihres dauernden Aufenthaltsortes aufgerufen.

Als Ort des dauernden Aufenthalts ist die Gemeinde anzu­sehen, in der der Dienstpflichtige an dem festgesetzten Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.

Von der Verpflichtung der persönlichen Anmeldung bei der polizeilichen Meldebehorde sind die Dienstpflichtigen befreit, die zu diesem Zeitpunkt bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht oder SS-Verfügungstruppe aktiv dienen,

Als Stichtag wird der 5. April 1937 festgesetzt.

Die Dienstpflichtigen des Geburtsja-Hrgangs 1917 haben in der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938 oder vom 1. April 1938 bis zum 30. September 1938 Reichsarbeitsdienst zu leisten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen.

Die Dienpflichtigen werden durch die Bürgermeistereien ihres Aufenthaltsortes auf ortsübliche Art und Weise zur per­sönlichen Anmeldung aufgefordert und haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen.

Zur Anmeldung hat der Dienstpflichtige mitzubringen: al den Geburtsschein;

b) den Nachweis über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zwecke auszuhändigen;

e) Ausweise über Zugehörigkeit

zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI),

zur SA (Marine-SA), .

zur SS,

zum RSKK,

zum NS-Reit«rkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum DLV (Reichslustschutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Ämateursende- und Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz),

zur Feuerwehr;

f) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund­schein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensret- tungsaesellschast (DLRG); ...

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zwilpersonals der Luftwaffe, der , Luft­verkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwaltung die Be­scheinigung des Dienststsllenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote); .

«) die Bescheinigung über die Kraftfghrzeugausbilduna beim NSKK Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichs­inspektors für Reit- und Fahrausbildung;

I) den Nachweis über die Ausbildung beim Noten Kreuz;,, m) den Nachweis über Seefahrtzeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schisfsingenieurschulen, der Debegfunkschule Patente;

n) das Sportfeeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, den Schein C einer Seesportschule, das Ses- fportfunker,Zeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Ar­beitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Tienstzeitausweise, Pflichten- heft der Studentenschaft;

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr» . macht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe; .

q) den Annahme sch ein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-Verfngungstruppe.,

Jeder Dienstpflichtige hat 2 Paßbilder in der Größe 37 mal 52 Millinieter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung ohne Kopfbedeckung abgebildet ist (möglichst keine Amateuraufnahmen).

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes jinb von den Dienstpflichtigen, feinen Verwandten ersten Grades oder feiner Ehefrau tunlichst,bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen, die erforderlichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtig«, die durch Krankheit an der persönlichen An­meldung verhindert sind, haben hierfür ein Zeugnis des Amts­arztes öder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Meldebehörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistes­schwache, Nervenkranke öder Krüppel.

Ein Dienstpflichtiger, der seiner Annieldcpflicht nicht sbct nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft , bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführung angeordnet.

Gießen, den 19. März 1937.

I. V.: Dr. Schönhals. Kreisamt Gießen.

Kreisamt Lauterbach

Betreffend: Aufhebung der Polizeiverordnung, betreffend die polizeiliche Beaufsichtigung der Spinnftuben im Kreise Lauterbach.

Bekanntmachung.

Die Polizeiverovdnung, betreffend die polizeiliche Beauf­sichtigung der Spinnftuben im Kreise Lauterbach, vom 14. 3.1927 (Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Lauterbach Nr. 14 vom 18. 3. 1927) wird mit Zustimmung des Kreisausschusies und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregie­rung Abteilung II vom 9. 3. 1937 Nr. II 23 685/36 mit Wirkung vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt aufgehoben.

Lauterbach, den 18. März 1937.

Kreisamt Lauterbach. I. V.: Bracht.

Kreisamt Schotten

Bekanntmachung.

Vetr.: Bienenzucht.

Die Bienen tragen bei ihrem Fluge von Blüte zu VlütS ganz wesentlich zur Befruchtung der Obstbäume bei. Ihre erste Nahrung im Frühiahr finden sie an den Sasel- und Weiden­kätzchen. Leider ist zu beobachten, daß vielfach, besonders durch Kinder, diese Zweige mit Kätzchen abgerissen und meist achtlos beiseite geworfen werden. 3m Interesse der Bienenzucht und des Obstbaues ist dies scharf zu verurteilen. Wir warnen vor diesem Unfug und bitten die Schulvorstände, die Schulkinder in geeigneter Weise zu belehren und aufzuklären.

Die Bürgermeistereien wollen sich ebenfalls den Schutz der Hasel- und Weidenkätzchen angelegen sein lassen.

Schotten, den 16. März 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.