Ausgabe 
22.4.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion OLerheffen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Scholten und Alsfeld.

Nr. 48. Jahrgang 1937 | Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 22. April iss?

Kreisamt Gießen

Schulgefechtsschietzen.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 26. bis 28. April b. I., und zwar jeweils von 8 bis 17 Uhr, findet in dem Raume nordwestlich Krofdorf Wißmar und Ruttershausen «in Schulgefechtsschiesten statt. Wah­rend der Schießzeiten ist bas Betreten des gefährdeten Gebietes verboten. Die Zugangswegs werden durch Wachposten besetzt. Den Anordnungen der Posten ist unbedingt Folge zu leisten

Die Straste RuttershausenWitzmar, soweit sie auf hessi­schem Gebiet liegt, wird während der Schietzzeiten gesperrt. Um­leitung erfolgt über LollarEießen.

E letz en, den 9. April 1937.

Kreisamt Eiehen. Z. 53.: Grein,

Kreisamt Büdingen

Vetr.: Die Verminderung der Herbstzeitlose.

Au die Herren Bürgermeister des Kreises.

Di« nachstehend« Bekanntmachung wollen Sie alsbald orts­üblich veröffentlichen.

Di« Vertilgung der Herbstzeitlosen auf in eigener Bewirt­schaftung stehenden Eemeindewiesen hat auf Kosten der Gemein­den zweckmäßigerweise durch Kinder zu geschehen. Auf ver­pachteten Wiesen hat der Pächter dafür Sorge zu tragen.

Gegen säumige Wiefeubesitzer haben die Feldfchutzen An­zeige zu erheben.

Die Feldschiitzen sind hiernach zu bedeuten.

Büdingen, den 16. April 1937.

Kreisamt Büdingen. I. 53.: Weber.

Bekanntmachung.

Vetr.: Wie oben.

Auf Grund des^Art. 24 der Wiesenpolizeiverordnung ordnen wir hiermit an, daß die auf den Wiesen wachsenden Herbstzeit- rozen zur Zeit des höchsten Saftstondes, welcher demnächst ein­treten wird, durch Ausstechen, Äusrupfsn oder Abhacken der Pflanze samt Schaft und Zwiebel beseitigt werden.

Dies hat möglichst bei feuchtem Wetter zu geschehen, damit der Schaft nicht schon dicht unter dem Boden abbricht.

Die Pflanzenteile sind sorgfältig zu beseitigen und dürfen vesonders nicht auf Wege oder in Fischgewäster geworfen werden. , Die Beseitigung der Herbstzeitlose hat bis zum 1. Juni l. Z. ver Berrneidung der Veranzeigung säumiger Wiesenbesitzer stattzuflnden.

Büdingen, den 16. April 1937.

Kreisamt Büdingen. I. 53.: 333 «Bet,

Kreisamt Schotten

Vetr.: Wiesenrundgang im Frühjahr 1937.

A« die Herren Bürgermeister des Kreises.

Wir erinnern die Rückstäistngen an die Erledigung unserer Verfügung vom 3. März 1937.

Schotten, den 16. April 1937.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Sch w an.

Kreisamt Aisfeid

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung Darmstadt, den 12. April 1937.

Abteilung Vit. Pcter-Gemeinber-Straße 3.

Zu Nr. VII/IV. 25 449. Ortsruf 5001 Fernruf 5040.

Vetr.: Einrichtung einer Hofkarte.

9In die Kreisschulämter.

Im Rahmen des Vierjahresplanes und der Erzeugungs- fchlacht der deutschen Landwirtschaft wird im Monat Mai 1937 jn allen Ortsbauernschaften mit den Eintragungen in di« ,Lof- karte" begonnen. Die Hofkarte ist das Spiegelbild des Bee

triebes, das jetzt und später Aufschluß über die Leistungen und Erfolg« gibt. Durch den Vierjahresplan gewinnt die Hofkarts noch zusätzlich an Bedeutung. Vollständige und unbedingt zu­verlässige Angaben sind zwingende Voraussetzung für ein ord« nuugsmätziges Arbeiten mit der Hofkarte.

Um die Arbeiten restlos durchführen zu können, ist die Mit­hilfe der Lehrkräfte unerläßlich. Nicht allein, daß der einzelne Lehrer die Arbeiten des Ortsbauernfllhrers unterstützt, ist dir Einsichtnahme in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen für den ländlichen Unterricht von großem Werte.

Ichersuche, die unterstellten Schulvorstände und Lehrer zur regen Mitarbeit aufzuforvern.

Weitere Mitteilung geht den einzelnen Lehrkräften durch den Ortsbauernführer zu.

Im Auftrag: Ringshausen.

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Landesregierung Darmstadt, den 12. April 1937, Abteilung Vit. Peter-Gcmeinder-Straße 3.

Zu Nr. VII/IV. 25 973. Ortsruf 5001 Fernruf 5040, Betr.: Schulpflicht.

An die Kreis- und Stadtfchulämtcr und die Direktionen der höheren Schulen.

Auf Veranlassung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ordne ich an, daß die Genehmigung zum Besuch ausländischer Schulen schulpflichtigen Kindern, dir ihren Wohnsitz im Inlands haben, fortan grundsätzlich zu versagen ist. Fälle, in denen besondere Gründe ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Anord­nung erforderlich erscheinen lassen, sind mir zur Weiterleitung an das Reichserziehungsministerium zur zuständigen Entschei­dung vorzulegen.

Zm Auftrag: R ingshausen.

Bekanntmachung.

Betrefferck: Die Abhaltung von Viehmärkten in Alsfeld.

Für den Diehmarkt am 26. April 1937 in Alsfeld wird auf Grund des Reichsviehfeuchengefetzes und der zu seiner Ausführung erlaßenen Vorschriften angeordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rinder von Züchtern aus Obeihessen und den an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händler­schwein« müßen nachweislich die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden zurückgewiesen.

2. Schweine und Rinder aus Sperrbezirken, Leobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgctricbcn werden.

3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine und Rinder muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl die Be­kanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt muffen die Schweine und Rinder dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorge­führt werden.

5. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfol­gen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzcs vom 24. No­vember 1933 sind zu beachten.

6. Der Marktauftrieb erfolgt nur von der Vürgermeister- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straße aus. Di« Jahnstraßo zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8.30 bis 9 Uhr.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstelzende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli­zeibeamten ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 14. April 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. 33.: Seibert.