Ausgabe 
15.5.1937
 
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5lmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 89. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsischen Tageszeitung

Gießen. 15. Mat 1937

Kreisamt Gießen

Petr.: Aushebung von Polizeiverordnungen über die polizei­liche Beaufsichtigung von Spinnstuben.

Bekanntmachung.

Mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung vom 9. März 1937 zu Nr. II 23 685/36 und mit Zustimmung des Kreisausschusses wird auf Grund des Ar­tikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Ver­tretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911, die Poli­zeioerordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Spinnstuben in den Gemeinden und Gemarkungen des Kreises Gießen be­treffend vom 16. August 1923 (veröffentlicht im Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 63 vom 21. August 1923) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Gießen, den 14. Mai 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Schönhals.

Dienftnachrichten.

Friedrich Wagenbach II. von Alten-Bufeck ist zum 2. Beigeordneten für die Gemeinde Alten-Bufeck ernannt worden.

Kreisamt Büdingen

Petr.: Ausgleich der an den Pfingstfeiertagen ausfallenden Arbeitszeit.

Bekanntmachung.

Wir geben nachstehend folgende Anordnung bekannt.

Büdingen, den 13. Mai 1937.

Kreisamt Bübingen.

I. V.: Burk.

Anordnung.

Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 804) wird für das Land Hessen ab­weichend von den «ntgegenstehenden Vorschriften des Ersten Ab­schnitts der Arbeitszeitordnung und von Bestimmungen von Tarifordnungen folgende Regelung der Arbeitszeit genehmigt:

Als Ersatz für den durch Himmelfahrt und Pfingstmontag entstehenden Verdienstausfall dürfen an den Werktagen in der Zeit bis 12. Juni d. I. so viel Arbeitsstunden vor- oder nach­gearbeitet werden, wie auf zwei Arbeitstage entfallen würden. Außerdem dürfen die am 15. und 18. Mai etwa ausfallenden Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den Werktagen innerhalb des gleichen Zeitraumes ausgeglichen werden.

Diese Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft:

Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf außer in mehr­schichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht überschreiten.

Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben ein Verzeichnis zu führen, aus dem die in An­wendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Aus­gleichszeitraumes vor- oder nachgearbeiteten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.

: Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch ge­macht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz des Ver­dienstausfalles der Beichäftigten gesorgt ist.

Die besonderen Schutzhestimmungen für Frauen und jugend­liche bleiben unberührt. .

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehr- arbeits.ruichlag-s für die durch die Ausnahme herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt

für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzel­abreden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist.

D a r m st a d t, den 8. Mai 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung.

In Vertretung: Reine r.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 18.

Anordnung.

Betr.: Ausgleich der an den Pfingstfeiertagen ausfallenden Arbeitszeit.

Auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 804) wird für das Land Hessen ab­weichend von den «ntgegenstehenden Vorschriften des Ersten Ab­schnitts der Arbeitszeitordnung und von Bestimmungen von Tarifordnungen folgend« Regelung der Arbeitszeit genehmigt:

Als Ersatz für den durch Himmelfahrt und Pfingstmontag entstehenden Verdienstausfall dürfen an den Werktagen in der Zeit bis 12. Juni d. I. so viel Arbeitsstunden vor- oder nach­gearbeitet werden, wie auf zwei Arbeitstage entfallen würden. Außerdem dürfen die am 15. und 18. Mai etwa ausfallenden Arbeitsstunden durch Mehrarbeit an den Werktagen innerhalb des gleichen Zeitraumes ausgeglichen werden.

Ties« Genehmigung wird an folgende Bedingungen geknüpft:

Die Dauer der Vor- und Nacharbeit darf außer in mehr­schichtigen Betrieben täglich zwei Stunden nicht überschreiten.

Diejenigen Betriebe, die von dieser Genehmigung Gebrauch machen, haben «in Verzeichnis zu führen, aus dem di« in An­wendung der Genehmigung innerhalb des festgesetzten Aus­gleichszeitraumes vor- ober' nachgearbeitcten Arbeitsstunden zu ersehen sind. Das Verzeichnis ist dem Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.

Von dieser Genehmigung darf nur insoweit Gebrauch ge­macht werden, als nicht in anderer Weise für Ersatz des Ver­dienstausfalles der Beschäftigten gesorgt ist.

Die besonderen Schutzbestimmungen für Frauen und Jugend­liche bleiben unberührt.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Mehr­arbeitszuschlages für die durch die Ausnahme herbeigeführte Verschiebung der Arbeitszeit besteht nicht. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung eines Lohnzuschlages auf Grund von Tarifordnungen, Betriebsordnungen oder Einzel- abrcden, soweit nicht für den vorliegenden Fall eine abweichende Regelung getroffen ist.

Darmstadt, den 8. Mai 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung, In Vertretung: Reiner.

Nr. 19.

Bekanntmachung.

Betr.: Das Kreisveterinäramt Lauterbach.

Die Dienstwohnung des Kreisveterinärarztes befindet sich ab 15. Mai 1937 in Lauterbach Vaitsbergstraße Nr. 5, Telephon Nr. 278.

Lauterbach, den 13. Mai 1937.

Kreisamt Lauterbach.

I. V. Gänger ich.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises!

Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Lauterbach, den 13. Mai 1937.

Kreisamt Lauterbach.

I. V. E ü n g e r i ch.