klmtsverkündigungsblatt
der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 46. Jahrgang 1937 Beilage der Oderhejsischen Tageszeitung Gießen. 1Z». April 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Uebersiedlung schulpflichtiger Kinder in andere Gemeinden.
An die Ortspolizeibehörden und Schulvorstände des Kreises.
Wir bringen in Erinnerung, daß die Ortsschulvorstände durch die Ortspolizeibehörden sowohl von dem Zu- als von dem Wegzug schulpflichtiger Kinder und Berufsschüler zu benachrichtigen sind.
Eießen, den 12. April 1937.
Kreisschulamt Gießen.
Nebeling.
Betrisst: Bodrnbrnuhungserhebung 1937.
An die Bürgermeister des Kreises.
Wie in den Vorjahren wird auf Anordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft wiederum eine Bodenbenutzungserhebung durchge- führt. Die Betriebsinhaber ufw. find auf Grund der Verordnung über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl, Seite 723, 724) verpflichtet, di« von ihnen verlangten Angaben zu machen. Die Erhebung dient nur volkswirtschaftlich statistischen Zwecken. Ihre Ergebnisse werden nicht zur Steuerveranlagung benutzt. Die Angaben der Vetriebsinhaber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
Das Landesstatistische Amt läßt Ihnen alle zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Zählpapiere in den nächsten Tagen zugehen. Sollte diese Sendung bis zum
30. April
bei Ihnen nicht eingetroffen sein, dann wollen Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt Fernruf 5040, Nebenstelle 955 benachrichtigen.
Die Ihnen vom Landesstatistischen Amt zugehende Anleitung (auf gelben Vordruck) ist aufs sorgfältigste zu beachten. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß mit Hilf« der braunen Betriebsbogen nur die Betriebsinhaber mit zwei und mehr Hektar land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsfläche, sowie die Feldgemüse- und Erwerbsqartenbaubetriebe zu erfassen find.
Rach Durchführung der Erhebung sind die im letzten Satz der gelben Anleitungen aufgeführten Zählpapiere pünktlich
am 25. Mai
an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zurückzusenden.
Eießen, den 12. April 1937.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Krüger.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Beschälseuche; hier: die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste.
Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 16 und 17 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1919 wird zur Abwehr der Beschälseuche unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1922 (Reg.-Bl. S. 5) hiermit ungeordnet:
§ 1. Alle Hengste, die zum Bedecken fremder Stuten verwendet werden sollen, sind vor der Verwendung zum Decken amtstierärztlich zu untersuchen. Sie dürfen zum Decken nicht eher benutzt werden, als durch die amtstierärztliche Untersuchung ihre llnverdächtigkeit erwiesen ist.
Die Hengste sind während der Deckzeit mindestens alle vier Wochen nach Beendigung der Deckzeit nochmals amtstierärztlich zu untersuchen.
In Verdachtsfällen ist die serologische Untersuchung einer Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
§ 2. Die nach § 1 vorgeschriebenen Untersuchungen hat der Besitzer des Hengstes rechtzeitig bei dem zuständigen beamteten Tierarzt nachzusuchen. Die Kosten dieser Untersuchungen sollen nach Artikel 16 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 13. Man 1921 zum Reichsviehseuchengesetz dem Besitzer des Hengstes zur
Last. Für die Berechnung und Erhebung der Gebühren sind die Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1923, die zur Staatskasse fließenden Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend (Reg.-Bl. S 447),_ maßgebend.
Die Gebühr für die Vornahme der Blutuntersuchung wird besonders festgesetzt.
§ 3. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zugelassenen Stuten, auch die eigenen, ein genaues Verzeichnis zu führen und dieses den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegcn. . . <,» ,,
§ 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §8.74—77 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Darmstadt, den 26. Januar 1924.
Hessisches Ministerium des Innern, gez.: von Brentano.
Betr.: Wie oben. Büdingen, den 1. April 1937.
An die Bürgermeistereien und Gendarmeriestationen des Kreises.
Wir beauftragen die Bürgermeistereien, die Besitzer von Zuchthengsten mit besonderem Nachdruck auf obenstehende Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gendarmeriestationen haben jedes unerlaubte Decken nicht gekörter und nicht unterfuchter Hengste zur Anzeige zu bringen.
Kreisamt Büdingen: Dr. Becker.
Kreisamt
Nachweisung . _ „
Lber den Stand der Maul- und Klauenieuche »n Hesien.
Am 1. April waren sämtliche Kreise s e u ch s n s r e ,.
Verkehrspolizeiverordnung für die Stadt Alsfeld
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßenverkehrs, ordnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 der Kreis- und Provinzialordnung vom 19. Juli 1911 wird nach Anhörung des Bürgermeisters und der Ratsherren der Stadt Alsfeld und mit Genehmigung des Herrn Neichsstatt- Halters in Hessen — Landesregierung — Abteilung III vom 20 März 1937, zu Nr. III 25 354 folgendes verordnet:
§ L
Obergasse und Obere Fuldergasse sind Einbahnstraßen in der Richtung zum Marktplatz. § ?
Für den Verkehr mit Fahrzeugen sind gesperrt: Badergasse, Vaugasse, Bergqäßchen, Blaupflltze, Vurggäßchen, Dreimanns- gäßchen Enggasse, Hofstadt, Grabbrunnen, sämtliche städtischen Anlagen, hinter der Mauer, Klostermanerweg vom Mainzertor bis zum Fuldertor, Metzgergasie. Schäfergasse, Neurathgasse, Wollwebergasse, Vietorgasse. der Damm des Erlenteiches, di« Erlen, Schulgäßchen, der Weg um den alten Friedhof, das Gäßchen neben der Volksbauk und das Gäßchen am Forsthof. .
Die Benutzung vorgenannter Gassen und Wege im Anliegerverkehr ist gestattet.
§ 3.
Der Stadtbezirk, der durch die Hersfelderstraße, Schellen- gafie. Adolf-Hitler-Straße, Hindenburgstraße. Altenburgerstraß-, Walkmühlenweg, Wallgasie und Burgmauerweg umschlosien ist, ist für den Durchgangsverkehr mit Lastkraftwagen gesperrt. Seine Benutzung im Anliegerverkehr ist gestattet.
§ 4.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.
§ 5.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündiguiigsblatt in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Verkehrspolizeiverordnung für die Stadt Alsfeld vom 13. Mai 1935 außer Kraft.
Alsfeld, den 25. März 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Kessel.


