Ausgabe 
14.5.1937
 
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Ftmlsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eichen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 58. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung

Gießen. 14. Mai 1937

Kreisamt Gießen

Betr.: Die Sonntagsruhe in den Bediirsnisgewcrben.

V e k a n n t in a ch u n g.

Unsere Bekanntmachung betreffend die Sonntagsruhe in den BedUrfnisgewerben wird bezüglich II Ziffer 3b dahin abgeändert: b) An den übrigen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des

2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags von 11 bis 15 Uhr.

(Siegen, den 10. Mai 1937.

Kreisamt Gießen.

I. SB.: Grein.

Kreisamt Büdingen

Betr.: Verhütung von Waldbränden.

Bekanntmachung.

Mit dem Beginn der warmen Jahreszeit find die Waldun­gen in erhöhtem Maße der Gefahr von Bränden ausgesetzt. Zur Erhaltung wertvollsten volkswirtschaftlichen Gutes ist jedes Verhalten zu unterlassen, das die Gefahr von Waldbränden noch sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf folgende strafrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 36 des Hessi­schen Forststrasgrfetzes wird mit Geldstrafe oder mit Haft be­straft:

1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald be­tritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;

2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;

3. wer in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetz­buchs strafbaren Fällen im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizei­behörde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis er­teilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszu­löschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;

4. wer Wald flächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizei- behörde zuwiderhandelt;

5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständi­gen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne-erheblichen eige­nen Nachteil Folge zu leisten vermag.

Die Gendarmeriebeamten sind angewiesen, die Befolgung streng zu überwachen und Zuwiderhandlungen anzuzeigen.

Büdingen, den 5. Mai 1937.

Krcisamt Büdingen.

Z. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Am Dienstag, dem 18. Mai 1937, findet in Herbstein unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt, verbunden mit Prämiierung, statt. Der Austrieb beginnt vormittags 8 Uhr und endet vormittags 8.30 Uhr.

Kreisamt Schotten

Betr.: Lokale Feiertage.

An die Schulvorstände des Kreises.

Der Ausfall des Unterrichts an den auf Verfügung vom 3. Juli 1933 gemeldeten lokalen Feiertagen ist in jedem einzel­nen Falle dem Kreisschulamt 10 Tage vorher schriftlich mit­zuteilen.

Schotten, den 5. Mai 1937. .

Hessisches Kreisschulamt Schotten.

I. V.: Dr. Meuer.

Kreisamt Alsfeld

Betr.: Jahrgang 1927.

An die Schulvorstände des Kreises.

Sie wollen bis zum 10. Mai 1937 melden:

1. die Gesamtzahl der Knaben obigen Jahrgangs;

2. die Zahl derjenigen Jungen aus diesem Jahrgang, die nicht ins Jungvolk eintraten;

3, die Gründe des Nichteintritts.

Fehlbericht ist erforderlich.

Alsfeld, den G. Mai 1937.

Kreisschulamt Alsfeld.

I. V.: Walter,

Der Reichsstatthalter in Hessen

Landesregierung Darmstadt, den 28. April 1937. Abteilung VII.

Zu Nr. VII/IV. 26 223.

Betr.: Beurlaubung von Schülern und Schülerinnen zur Teil­nahme an den Sommerlagern der HI. im Jahre 1937.

An die Kreis- und Stadtschulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen llnterrichtsanstalten.

Zur Durchführung der Zeltlager der HI werden auch in diesem Jahre Jungen und Mädchen außerhalb der Ferien zum Lager einberufen.

Für die hierbei erforderlichen Beurlaubungen gelten sinn­gemäß meine Anordnungen vom 22. Februar 1935 zu Nr. II/IV. 21721.

Im Auftrag: Ringshausen.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Biehmärkten in Homberg.

Für den Schweinemarkt am 19. Mai 1937 in Hombekg wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Aus­führung erlassenen Vorschriften ungeordnet:

1. 'Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine aus Oberhessen und aus den an den Kreis Alsfeld angrenzen­den preußischen Kreisen. Händlerschweins müssen nachweislich die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden zurückgewiesen.

2. Schweine aus Sperrbezirken, Vcobachtungs- und gefähr­deten Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.

3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mit­geführt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt mllfftn die Schweine dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden.

5. Händler werden nur zugelasscn. wenn sie beim Auftrieb durch das Zeugnis eines beamteten Tierarztes nachweisen, daß ihre Ferkel seuchenfrei und für Hessen quarantänefrei sind.

6. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfol­gen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. No­vember 1933 sind zu beachten.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 9 Uhr.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Poli­zeibeamten ist Folge zu leisten; ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Vieh­marktplatzes in Homberg und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 4. Mai 1937.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: K essel.