Ftmlsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eichen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 58. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessijchen Tageszeitung
Gießen. 14. Mai 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Die Sonntagsruhe in den Bediirsnisgewcrben.
V e k a n n t in a ch u n g.
Unsere Bekanntmachung betreffend die Sonntagsruhe in den BedUrfnisgewerben wird bezüglich II Ziffer 3b dahin abgeändert: b) An den übrigen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des
2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertags von 11 bis 15 Uhr.
(Siegen, den 10. Mai 1937.
Kreisamt Gießen.
I. SB.: Grein.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Verhütung von Waldbränden.
Bekanntmachung.
Mit dem Beginn der warmen Jahreszeit find die Waldungen in erhöhtem Maße der Gefahr von Bränden ausgesetzt. Zur Erhaltung wertvollsten volkswirtschaftlichen Gutes ist jedes Verhalten zu unterlassen, das die Gefahr von Waldbränden noch sich ziehen kann. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf folgende strafrechtlichen Vorschriften. Nach Art. 36 des Hessischen Forststrasgrfetzes wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft:
1. wer mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
2. wer im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
3. wer — in anderen als nach § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs strafbaren Fällen — im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde Feuer anzündet oder, falls ihm die Erlaubnis erteilt ist, das Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt, oder den bei Erteilung der Erlaubnis ihm vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;
4. wer Wald flächen oder Grundstücke, welche an Waldungen angrenzen, ohne Erlaubnis der Forstpolizeibehörde abbrennt oder den hierauf bezüglichen Anordnungen der Forstpolizei- behörde zuwiderhandelt;
5. wer bei einem Waldbrande der Aufforderung des zuständigen Forstbeamten oder Ortspolizeibeamten zur Hilfeleistung nicht nachkommt, obschon er derselben ohne-erheblichen eigenen Nachteil Folge zu leisten vermag.
Die Gendarmeriebeamten sind angewiesen, die Befolgung streng zu überwachen und Zuwiderhandlungen anzuzeigen.
Büdingen, den 5. Mai 1937.
Krcisamt Büdingen.
Z. V.: Weber.
Kreisamt Lauterbach
Bekanntmachung.
Am Dienstag, dem 18. Mai 1937, findet in Herbstein unter den üblichen Voraussetzungen ein Rindvieh- und Schweinemarkt, verbunden mit Prämiierung, statt. Der Austrieb beginnt vormittags 8 Uhr und endet vormittags 8.30 Uhr.
Kreisamt Schotten
Betr.: Lokale Feiertage.
An die Schulvorstände des Kreises.
Der Ausfall des Unterrichts an den auf Verfügung vom 3. Juli 1933 gemeldeten lokalen Feiertagen ist in jedem einzelnen Falle dem Kreisschulamt 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
Schotten, den 5. Mai 1937. .
Hessisches Kreisschulamt Schotten.
I. V.: Dr. Meuer.
Kreisamt Alsfeld
Betr.: Jahrgang 1927.
An die Schulvorstände des Kreises.
Sie wollen bis zum 10. Mai 1937 melden:
1. die Gesamtzahl der Knaben obigen Jahrgangs;
2. die Zahl derjenigen Jungen aus diesem Jahrgang, die nicht ins Jungvolk eintraten;
3, die Gründe des Nichteintritts.
Fehlbericht ist erforderlich.
Alsfeld, den G. Mai 1937.
Kreisschulamt Alsfeld.
I. V.: Walter,
Der Reichsstatthalter in Hessen
— Landesregierung — Darmstadt, den 28. April 1937. Abteilung VII.
Zu Nr. VII/IV. 26 223.
Betr.: Beurlaubung von Schülern und Schülerinnen zur Teilnahme an den Sommerlagern der HI. im Jahre 1937.
An die Kreis- und Stadtschulämter, die Direktionen der höheren Schulen und die Direktionen der gewerblichen llnterrichtsanstalten.
Zur Durchführung der Zeltlager der HI werden auch in diesem Jahre Jungen und Mädchen außerhalb der Ferien zum Lager einberufen.
Für die hierbei erforderlichen Beurlaubungen gelten sinngemäß meine Anordnungen vom 22. Februar 1935 zu Nr. II/IV. 21721.
Im Auftrag: Ringshausen.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abhaltung von Biehmärkten in Homberg.
Für den Schweinemarkt am 19. Mai 1937 in Hombekg wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften ungeordnet:
1. 'Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine aus Oberhessen und aus den an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händlerschweins müssen nachweislich die vorgeschriebene fünftägige Beobachtung durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine und solche mit verdächtigen Hautausschlägen werden zurückgewiesen.
2. Schweine aus Sperrbezirken, Vcobachtungs- und gefährdeten Gebieten dürfen nicht aufgetrieben werden.
3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vergl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitgeführt und vorgelegt werden.
4. Vor dem Auftrieb auf den Markt mllfftn die Schweine dem beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorgeführt werden.
5. Händler werden nur zugelasscn. wenn sie beim Auftrieb durch das Zeugnis eines beamteten Tierarztes nachweisen, daß ihre Ferkel seuchenfrei und für Hessen quarantänefrei sind.
6. Die Beförderung der Schweine hat in Wagen zu erfolgen. Die Vorschriften des Reichstierschutzgesetzes vom 24. November 1933 sind zu beachten.
7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 9 Uhr.
8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.
Den Anordnungen des beamteten Tierarztes und der Polizeibeamten ist Folge zu leisten; ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten. Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vorhergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Homberg und der Umgebung des Marktes untersagt.
Alsfeld, den 4. Mai 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: K essel.


