Mittwoch, 14. April 1932
b) für ander« Automaten als Warenautomaten
z. B. Waagautoknaten ....... 2—20
c) für jedes Klavier oder sonstiges Musikwerk Lzw' " jeden Radioapparat je nach Größe, Ankaufspreis und Leistungsfähigkeit .. . . .
Für besonders leistungsfähige Instrumente kann die Eebühren- abgabe Lis auf den doppelten Betrag erhöht werden
Bei Tischautamaten wird nicht für jeden einzelnen Tisch- automaten die Mindestgebühr erhoben, sondern es werden eine Anzahl — 20 bis 25 — zu einer Einheit zusammengefaßt, für dre die Mindestgebuhr zu entrichten ist.
Entsteht die Abgabepflicht für die unter a), b) und c) aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 31. März, so beträgt für diese Zeit.der Stempel die Hälfte des regelmastigen Betrages. Klaviere, die ausschließlich für Vereins,zwecke benutzt werden, stnd gebührenfrei. Solche Klaviere müssen durch Aufschrift oder durch einen an sichtbarer Stelle befestigten Zettel mit dem Vermerk „Benutzung nur dem Verein ..........M Vereinszwecken gestattet", besonders bezeichnet sein.
Seiten der Nichtbenutzung durch den Verein müssen die Klaviere geschloffen sein. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat Heranziehung zu dem unter c) angegebenen Gebühren betrag zur Folge.
Die Abmeldung von Automaten, Musikwerken und Radioapparaten kann heute für das begonnene Rechnungsjahr nicht mehr erfolgen. Dies hätte bis zum Ablauf des Rj. 1936 — •31. März 1937 — erfolgen müssen.
Bei der Entrichtung der Gebühre« ist die Jahreskarte oor- zulegen.
Die Gebiihrenabgabe für das Rj. 1937 hat bis längstens 30. April 1937 zu erfolgen und ist auf Zimmer Rr. 25, vormittags von 8 bis 12 Uhr, zu entrichten.
Lauterbach, den 10. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
I. V.: Bracht.
Nr. 12.
Bekanntmachung.
Betr.l Polizeiverordnnng über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.
Hiermit werden die unter dem 26. April 1905 erlassenen Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen (Vier- pressionen, Bierpumpen) betreffend, und die am 2. Mai 1936 erlassene Polizeiverordnung zur Aenverung der Vorschriften, den Gebrauch von Bierdruckoorrichtungen, ausgehoben.
Gleichzeitig weisen wir aus die von der Hessischen Landesregierung am 16. Februar 1937 erlassene Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen — abgedruckt im Anzeiger der Hessischen Landesregierung Nr. 21 vom 23. Februar 1937 — hin.
Lauterbach, den 10. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
I. V.: Bracht.
Vetr.: Wie oben.
An die Bürgermeister und die Gendarmrriestationen des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders hin. Künftig muß nach § 10 der neuen Polizeiverordnung für jede Getränkeschankanlage ein vorgeschriebenes Prüfungsbuch geführt werden. Die Bürgermeister werden hiermit beauftragt, die Wirte und Gstränkeschankanlngcnbesitzer auf die neue Polizeiverordnung und besonders auf § 10 aufmerksam zu machen.
Das Pvüfungsbuch kann vom Verlag „Hessische Gaststätte" in Darmstadt, Bessunger Straße 47, bezogen werden.
Laut« rbach, den 10. April 1937.
I. V.: Bracht.
Bekanntmachung
Die. Einnahmen und Ausgaben des Kreises Lauterbach im 2 Halbjahr 1936 Rj. haben sich im Rahmen des Haushaltsplanes 1936 _abgewickelt. Es ergaben sich keine Fehlbeträge,' Ebenso stnd künftige Fehlbeträge nicht zu befürchten. Etwaige Mehrausgaben werden durch Einnahme-Ueberschüsse und Ausgabe-Ersparnisse ausgeglichen.
Lauterbach, den 3. April 1937.
Kreisamt Lauterbach.
Zürtz.
Bekanntmachung
Am Freitag, den 16. April 1937, findet kn Bermuthshain unter den üblichen Voraussetzungen ein Schweinemarkt statt. „,*-r Auftrieb beginnt vormittags 9 Uhr und endet vormittags Uhr.
Kreisamt Alsfeld
Bekanntmachung.
Dctr.: Polizeiverordnung über das Biehtreiben, sowie das Befördern von Bich bei Nacht.
Nachstehende Polizeiverordnung des Herrn Neichsstatthal- ters in Hessen — Landesregierung — in obigem Betreff bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Alsfeld, den G. April 1937.
Kreisamt Alsfeld.
I. D.: Kessel.
Polizeiverordnung über das Biehtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht.
Vom 25. März 1937.
Auf Grund des Artikels 64 Absatz HI des Gesetzes, betref. fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mogensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgefetz- Mattel S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:
8 L Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh aus öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.
§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Öchsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweina und Schafe.
§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten November bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona- ten Mürz, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit non 22 bis 4 Uhr.
§ 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulasten. Die Ausnahme muh vorher beantragt werden und' ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Bescheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere'Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
D a r m st a d t, den 25. März 1937.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung —< Sprenger.
Alsfeld, den 6. April 1937. Betreffend: Wie oben.
An die Bürgermeister und die Gendarmerie des Kreises.
Auf vorstehende Bekanntmachung machen wie Sie besonders aufmerksam und empfehlen Ihnen, für deren Verbreitung und Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Uebertretüngen sind zur Anzeige zu bringen.
Die Bürgermeister weisen wir an, vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung den zuständigen Kreisbauernführer oder den Fleifcher- rnnüngsobermeister zu hören.
Kreisamt Alsfeld.
I. V.: Kessel.
Bekanntmachung
Vetr.: Die Reichsautobahn Frankfurt a. M.—Gießen—Hers- feld; hier: Landespolizeiliche Begutachtung der Teilstrecke von Kilometer 7G,0 bis 88,0 und der Anschlußstelle Homberg in Klm. 79,7—63,50.
Die Entwurfsunterlagen (Pläne, Bauwerksverzeichnisse und Nachweisungen der berührten Wege- und Vorflutverhältnisse) für die Führung der Reichsautobahn, Teilstrecke wie angegeben (von der westlichen Kreisgrenze Gemarkung Atzenhain bis zur östlichen Gemarkungsgrenze Nieder-Eemllnden) liegen auf der Registratur des unterzeichneten Kreisamts in der Zeit vom 10. bis 19. April 1937 (einjchl.) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während der Offenlegungsfrist schriftlich bei uns einzureichen.
Am Mittwoch, de« 21. April d. Js., vormittags 12 Uhr, findet sodann im Sitzungssaal des Kreisamts, Hersfelder Straße Nr. 64, Landespolizeilicher Prüfungstermin statt, bei dem Gelegenheit gegeben ist, die erhobenen Einsprüche nochmals mündlich zu erörtern.
Alsfeld, den 7. April 1937.
Kreisamt Alsfeld.
3. Ke,',el.


