Ausgabe 
14.4.1937
 
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Kmtsverkündigüngsblütt ' ber Provinzialbirektion Oberhessen unb bei Kreisämter (Sieben, Frieböerg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb Alsfelb.

Nr. 43. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 14. April 1937

Kreisamt Gießen

Bekanntmachung.

Der Markscheider Hermann Thiel hat seinen Wohnsitz von Hannover nach (Siegen verlegt.

Clausthal-Zellerfeld, den 6. April 1937. Preußisches Oberbergamt.

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Den Betrieb der Fleischmehlsabrik Ranstadt. Bekanntmachung

Es besteht'Veranlassung, auf die Verpflichtung der Tier­besitzer zur Ablieferung der gefallenen Tiere an die Abdeckerei (5lelschmehlsabrik) in Ranstadt hinzuweisen. Wir lassen die massgebenden Vorschristen unserer Polizeiverordnung vom 16. Juni 1923 hierunter folgen mit dem Bemerken, daß Zuwider­handlungen Freiheits- oder Geldstrafen nach sich ziehen.

Die Ortspolizeibehörden wollen die Vorschristen ortsüblich bekannt machen und die Befolgung überwachen.

B ü d i n g e n, den 9. April 1937.

Kreisamt Büdingen.

Dr. Becker.

Polizeioerordnung 8 2.

Die Körper und Absälle aller gefallenen oder getöteten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Tiere des Rinderg'eschlechts, Schweine, Schafe und Ziegen wie auch tollwutkranker oder dieser Seuche verdächtigen Hunde und Katzen (§ 41 des Reichs­viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1910) müssen zur unschädlichen Beseitigung von der Abdeckerei abgeholt und in diese verbracht werden, ebenso die bei der Fleischbeschau für untauglich erklär­ten Schlachltiere und Teile von solchen, soweit nicht ihre Ver­wendung zu anderen Zwecken von der Polizeibehörde auf Grund des § 9 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 zugelassen wird. Dasselbe gilt von für bedingt tauglich erklärtem Fleisch, dessen Verwertung aussichtslos ist.' (§ io Absatz 3 des Fleischbeschaugesetzes).

Die Haut gefallener Tiere kann zum Marktpreis nach Abzug der im Tarif vorgesehenen Prozente vom Viehbesitzer zurückverlangt werden.

Häute von angeblich notgeschlachteten Tieren, welche nicht beschaut worden sind, sind ebenfalls ablieferungspflichtig.

§ 3.

Der Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes hat ohne jeden Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Tötung des Viehes bei der Polizeibehörde des Ortes, innerhalb dessen Gemarkung sich der Tierkörper oder die zu beseitigenden Teile eines solchen befinden, Anzeige zu machen und die Kreis- abdeckerei telefonisch zu benachrichtigen. Die Anzeige bei der Ortspolizeibehörde und Benachrichtigung der Anstalt mutz den Namen und Wohnort des Vieybesitzers, die Art, das Alter und die Zahl der gefallenen oder getöteten Tiere enthalten. Durch die Ortspolizeibehörde ist die Anstalt auf Kosten des Besitzers telefonisch zu benachrichtigen, sofern dies nicht durch den Besitzer selbst geschehen ist.

§ 4.

Die Anzeigepflicht nach § 3 tritt nicht ein bei Verenden von Saugserkeln, vorausgesetzt, daß die Ferkel nicht aus einem Ge­höft stammen, in dem eine anzeigepflichtige Seuche herrscht, und von Sauglämmern (Ziegen, Schafen) unter 2 Monaten, sowie beim Verenden von nicht tollwutkranken oder dieser Seuche ver­dächtigen Hunden und Katzen' und ebenso nicht bei totgeborenen oder während der Geburt verendeten Tieren. In diesen Fällen ist es den Eigentümern gestattet, die Verscharrung an einem ihm zur Verfügung stehenden Platze vorzunehmen.

Derartige Tierkörper werden aber auf Wunsch des Eigen­tümers auf dessen Kosten abgeholt Gelegentlich einer Durch­fahrt ist auf Antrag der Abdeckereibesitzer verpflichtet, die Ka­daver der genannten Tiere unentgeltlich mitzunehmen.

§ 5.

Der Eigentümer oder Besitzer der gefallenen Tiere oder dessen Personal sind verpflichtet, die Tierkörper und Abfälle aus den Stallungen zu verbringen und bei deren Verladung die nötige Hilfe zu leisten.

Betrifft: Vodenbenutzungserhebung 1937.

An die Bürgermeister des Kreises.

, Wie in den Vorjahren wird auf Anordnung des Herrn Reichs- und Preussischen Ministers für Ernährung und Land« wirtschaft wiederum eine Bodenbenutzungserhebung durch- gefuhrt. Die Vetriebsinhaber usw. sind auf Grund der Verord­nung über Auskunstspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. Seite 724) verpflichtet, die von ihnen verlangten Angaben zu machen. Die Erhebung dient nur volkswirtschaftlich-statistischen Zwecken. Zhre Ergebnisse werden nicht zur Steuerveranlagung benutzt. Die Angaben der Betriebsinhaber unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Das Laudesstatistische Amt lässt Ihnen alle zur Durchfüh­rung der Erhebung erforderlichen Zählpapiere in den nächsten Dogen zugehen. Sollte diese Sendung bis zum 30. April bei Ihnen nicht eingetroffen fein, dann wollen Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt, Fernruf 5040, Nebenstelle " 955 benachrichtigen.

Die Ihnen vorn Landesstatistischen Amt zugehende Anlei- tmng (aus gelbem Vordruck) ist aufs sorgfältigste zu beachten. Es wird besonders darauf hingewiefen, dass mit Hilfe der brau­nen Betriebsbogen nur die Betriebsinhaber mit 2 und mehr Hektar land- oder forstwirtschaftlicher Vetriebsfläche. sowie die H-eldgemufe- und Erwerbsgartenbaubetriebe zu erfassen sind.

Nach Durchführung der Erhebung sind die im letzten Satz öer gelben Anleitungen aufgeführten Zählpapiere 'pünktlich am 2a. Mar an das Landesstatistische Amt in Darmstadt zurück­zusenden.

Büdingen, den 12. April 19.37.

Kreisamt Büdingen.

I. V.: Weber.

Vetr.: Das Roden und Abbrennen von Hecken und Rainen.

. Bekanntmachung

Nach § 14 der Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nichtsagdbaren wildlebenden Tiere ('Natur­schutzverordnung) vom 18. März 1936, RGBl. I S 181 ist zum Schutze der nichtjagdbaren wildlebenden Vögel in der Zeit vom 15. Marz bis zum 30. September verboten:

1. Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu roden, abzuschnei- den oder abzubrennen,

2. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, unbenutztem Gelände, an Hängen und Hecken abzubrennen.

3. Rohr- und Schilfbestände zu beseitigen.

Zuwiderhandlungen sind mit Hast- und Geldstrafen bis zu 150 RM. bedroht.

Die Bürgermeister des Kreises weisen wir an, diese Vor­schrift ortsüblich bekannt zu machen. Die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriebeamten wollen die Befolgung streng über­wachen und bei Zuwiderhandlungen unnachsichtlich einschreiten.

Büdingen, den 5. April 1937.

Kreisamt Büdingen.

I. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Rr. 11.

Vetr.: Eebührenabgabe für Automaten, Musikwerke und Radio­apparate im Rechnungsjahr 1937.

Wer in Bahnhöfen, öffentlichen Wirtschaften oder an ande­ren öffentlichen Orten und Plätzen einen Verkaufs- oder Wieg- Automaten Kraftmesser oder einen sonstigen der Unterhaltung des Publikums dienenden Automaten oder einen dem gleichen Zweck dienenden Radioapparat, ferner wer in einem öffentlichen Wirtslokal ein Klavier oder ein sonstiges Musikwerk aufstellen will, hat dies zuvor bei dem Kreisamt anzumelden und die vor­geschriebene Gebllhreuabgabe zu entrichten.

Diese beträgt jährlich für die Zeit vom 1. April bis 31. März:

a) für Warenverkaufsautomaten:

1 und 2 Geldeinwürfe 2 RM.

4 Geldeinwiirfe 4

6 Geldeinwürfe 5

8 Geldeinwürfe 6

12 Geldeinwürfe g