Ausgabe 
11.5.1937
 
Einzelbild herunterladen

| LWverkündigungsblatt

bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisümter Eiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. Z7. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhejsische n Tageszeitung Gießen. 11. Mai 1937

Kreisamt Gießen

Betr.: Errichtung eines Schlachthauses durch Metzger Robert Straub in Klein-Linden.

Bekanntmachung

Der Metzger Robert Straub in Klein-Linden beabsichtigt, aus dem Grundstück Flur I Nr. 251 der Gemarkung Klein-Linden, Frankfurter Straße Nr. 41, ein Schlachthaus zu errichten.

Pläne nebst Beschreibung liegen während der Zeit vom 12. bis 25. d. M. einschließlich auf der Bürgermeisterei Klein-Linden zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen find bet Meldung des Ausschlusses binnen der angegebenen Frist schriftlich »der zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Klein-Linden vorznbringen.

Gießen, den 5. Mai 1937.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Grein.

Betr.: Die veterinärpolizeiliche Uebcrwachung von Klauentieren, die mit der Eisenbahn oder mit Lastkraftwagen befördert werde».

Bekanntmachung

Es besteht Veranlassung, erneut nachdrücklichst auf den § 2 der Anordnung zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes vom 13l Januar .1928 (Reg.-Bl. S. 2) hinzuweisen. Danach hat der Besitzer oder der Begleiter von untersuchungsoslichtigen Tieren dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig, sväteftens aber 12 Stunden vor der Ankunft, nötigenfalls telegrafisch, von dem Eintreffen der untersuchungspflichtigen Sendungen Mit­teilung zu machen.

Gießen, den 5. Mai 1937.

Kreisamt Eiehen. 1.23.: Grein.

Kreisamt Friedberg

Betr.: Das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege.

Bekanntmachung

Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung im Verwaltungs­wege sind ab 7. d. M. für den Kreis Friedberg 2 Veitreibungs- vezirke gebildet worden.

I. Bezirk

Kreisvollziohungsbeamter Schmidt

umfaffend die Orte:

Bauernheim

Melbach

Reichelsheim

Beienheim

Münster

Rockenberg

Bodenrod

Münzenberg

Rödgen

Dorheim

Nieder-Florstadt Nieder-Mörlen

Schwalheim

Dorn-Affenheim

Södel

Fauerbach v. d.H. Eambach

Nieder-Weisel

Siaden

Ober-Florstadt

Stammheim

Eriedl

Ober-Mörlen

Steinfurth

Hausen m. Oes

Ockstadt

Trais-Münze

Hoch-Wei)el

Oppershofen

Weckesheim

Kirch-Göns

Offenheim

Wisselsheim

Langenhain

Ostheim

Wölfersheim

mit Ziegenberg

Pohl-Göns

II. Bezirk

Wohubach

Harheim Heldenbergen

Holzhausen Ilbenstadt Kaichen Klein-Karben Kloppenheim Massenheim Nieder-Erlenbach. Nieder-Eschbach Nteder-Rosbach

Nieder-Wöllstadt Ober-Erlenbach Ober-Eschbach Ober-Nosbach Ober-Wöllstadt Okarben Petterweil Rendel

Rodheim v. d. H.

Kreisvollziehungsbeamter Essinger umfassend die Orte:

Affenheim Bönstadt Bruchenbrücken Büdesheim Burg-Grüfenrode Dortelweil Groß-Karben

Die Gefälle der Stadt Vilbel werden durch den Kassen­angestellten Geist in Vilbel bcigetrieben. Die Ersuchen der aus­wärtigen Behörden werden durch den Kreisvollziehungsbeamtsn Essinger durchgeführt.

Friedberg/S., den 4. Mai 1937.

Kreisamt Friedberg: Dr. Straub.

Dien st na chricht«>.

Friedrich May aus Wisselsheim wurde als Wiegemeister der Gemeinde Wisselsheim ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Rr. 16.

Biehsruchenpoliz etliche Slnordnung über die Ein- und Durchsuhr von Hasen und Kaninchen.

Vom 19. April 1937.

Auf Grund des ß 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:

8 1.

Die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Griechenland und der Türkei sowie über diese Länder ist verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen dell Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.

§ 3.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 19. April 1937.

Der Reichsstatthalter in Heffen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Rr. 17.

Viehseuchen polizeiliche Slnordnung über die Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Ost- und Sudoststaaten.

Vom 20. April 1937.

Auf Grund des §7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl. S 105) und der zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom ? 3um. 1873 (RGBl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern folgendes bestimmt:

81.

Der Ziffer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 193-1 (Reg.-Bl. S. 50) zur Abänderung der Bekanntmachung? Ver- kehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugniffen sowie von glstfangenden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926 (Hess. Reg.-Bl. S. 376), wird angefllgt:Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Bettfedern bis zum Gewicht von 250 Gramm und unbearbeiteten Schmuckfcdern bis zum Gewicht von 100 Gramm.

8 2.

. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkllndigun-» im Anzeiger der Heffifchen Landesregierung in Kraft.

Darmstadt, den 20. April 1937.

Der Reichostatthalter in Hesse» Landesregierung< In Vertretung: Reiner.