Ausgabe 
11.4.1937
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 43. Fahrsang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung

Gießen. 11. April 1937

Kreisamt Gießen

Polizeioerordnung

Uber das Viehtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht.

Vom 25. März 1937.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes, betref­fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 6. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Butzen vom 6. Februar 1924 (Reichsgefetz- dlatt I 6. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:

§ 1. Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.

§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Ochsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schweine und Schaf«.

§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten No­vember bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Mona­ten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August di« Zeit von 22 bis 4 Uhr.

§ 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Befördern des Schlacht- und Nutzviehes beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme mutz vorher beantragt werden und ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Be­scheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine höhere Straf« Platz zu greisen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Unein­bringlichkeitssalle mit Haft bestraft.

§ 6. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tag« der Ver­kündigung in Kraft. ' "

Darmstadt, den 25. März 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung

Sprenger.

An die Ortspolizeibrhörden des Kreises.

Wir beauftragen Sie, vorstehende Polizeiverordnung als­bald nochmals ortsüblich bekanntzugeben und in sich wieder­holenden Zeitabständen zum öffentlichen Aushang zu bringen. Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 4 der Polizeiverordnung ist der Kreisbauernführer oder der Fleischerinnungsobermeister zu hören.

Gießen, den 7. April 1937.

Krcisamt Kietzen.

I. V.: Dr. K r üger.

Kreisamt Schotten

Betr.: Bekämpfung der Pestwurz.

Bekanntmachung.

In vielen Gemarkungen des Kreises greift auf den Wiesen, und zwar vorwiegend am Rande der Bachläuse und Bewässe­rungsgräben, die Pestwurz immer weiter um sich. Die Wiesen- besitzer sind verpflichtet, durch öfteres Abmähen der Blätter und Blütentriebe zur Eindämmung beizutragen. Da eben die Bllltentriebe der Pestwurz, die von trüb fleischrosaer Farbe sind, ausgetrieben sind, ist es ratsam, daß diese Triebe sofort entfernt werden. Dadurch wird die Samenbildung verhindert und einer Verbreitung dieses lästigen Unkrautes entlang der Vachläufe vorgebeugt. Zur Bekämpfung der Pflanzen ist aber außerdem unbedingt erforderlich, daß die Blätter im Laufe des Sommers öfters abgemäht werden, damit keine Reservestoffe in den Wurzelstöcken abgelagert werden können. Häufig begehen die Wiesenbesitzer den Fehler, die Blätter beim Mähen der Wiesen stehen zu lassen. Hierdurch wird nur die Verbreitung des Un­krautes gefördert.

Schotten, den 3. April 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Betr.: Polizeiverordnung über das Biehtreiben sowie das Be« fördern von Vieh bei Nacht.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Wir verweisen auf die nachstehende Polizeiverordnung und beauftragen Sie, diese ans ortsübliche Weise mehrmals bekannt­zugeben. Die Bürgermeister werden angewiesen, vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auf Grund des § 4 der Polizei­verordnung den zuständigen Kreisbauernführer oder den Fleischerinnungsobermeister zu hören.

Schotten, den 7. April 1937.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Polizeiverordnung über das Vichtreiben sowie das Befördern von Vieh bei Nacht.

Dom 25. März 1937.

Auf Grund des Artikels 64 Absatz III des Gesetzes, belief» fend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 5. Januar 1937 (Reg.-Bl. S. 9) und der Verordnung über Ver- mögensstrafen und Bußen oom 6. Februar 1924 (Reichsgesetz­blatt I S. 44) wird für das Land Hessen folgendes bestimmt:

§ 1. Das Treiben sowie das Befördern von Schlacht- und Nutzvieh auf öffentlichen Straßen und Wegen ist während der Nachtzeit verboten.

§ 2. Als Schlacht- und Nutzvieh im Sinne des § 1 gelten Rindvieh (Bullen, Öchsen, Kühe, Rinder, Kälber), Schwein« und Schafe.

§ 3. Unter Nachtzeit ist zu verstehen in den Monaten No­vember bis Februar die Zeit von 18 bis 8 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober die Zeit von 20 bis 6 Uhr und in den Monaten Mai bis August die Zeit von 22 bis 4 Uhr.

8 4. Die Ortspolizeibehörde des Ortes, in welchem das Treiben und Besördcrn des Schlacht- und Nutzviehs beginnt, kann in dringenden Fällen Ausnahmen von dem Verbot des § 1 zulassen. Die Ausnahme mutz vorher beantragt werden und ist von der Ortspolizeibehörde schriftlich zu erteilen. Diese Be­scheinigung hat der Transportführende bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht nach bestehenden Strafgesetzen eine böhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 150 RM., im Un­einbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.

§ 6. Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Darmstadt, den 25. März 1937.

Dee Rcichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung Sprenger.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien des Kreises und das Polizeikommissariat Laubach.

Sie wollen alsbald für entsprechende ortsübliche Bekannt­machung sorgen und auf eine Vertilgung der Pestwurz mit Nachdruck hinwirken.

Schotten, den 3. April 1937.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Betr.: Besuch des Landesmuseums.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir weifen die Schulvorstände erneut auf unsere Bersügung vom 8. Januar (Amtsverkündigungsblatt vom 13. Januar 1934) hin und empfehlen deren Beachtung.

Schotten, den 3. April 1937.

Hessisches Kreisschnlaint Schotten.

I. V. Dr. M e u e r.