Ausgabe 
10.4.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt bet Prooinzialbirektion Oberhessen und der Kreisämler Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 42. Fahrgang 1937 Beilage der Oberhejfijchen Tageszeitung Gießen, 19. April 1937

Kreisamt Büdingen

Betr.: Standortübungsplatz Thiergartens

B e k a n n t m a ch u n g.

Das Betreten des Standortübungsplatzes Thiergarten ist ohne Ausnahme allen Zivilpersonen, die sich nicht im Besitze eines besonderen Ausweises des Standortältesten befinden, ver- lboten.

Es ist wiederholt festgestellt worden, daß trotz der an allen Eingängen zum Standortübungsplatz aufgestellten Verbotstafeln Zivilpersonen auf dem Platz angetroffen worden sind. Die von, Stanbortältestcn eingesetzten Wachorgane haben den Auftrag, in Zukunft die Namen aller Persönlichkeiten sestzustellen, diesem Verbot zuwiderhandeln.

Der Standortälteste wird in Zukunft in jedem Falle An­zeige erstatten.

Büdingen, den 5. April 1937.

, Kreisamt Büdingen.

Dr. Becker.

Betr.: Verbüßung uneinbringlicher Schuloersäumnisstrasen

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Sie wollen berichten, ob und welche Schulversäumnisstrafen für uneinbringlich erkannt worden sind.

Büdingen, den 3. April 1937.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

Dr. Becker.

Kreisamt Schotten

Vctr.: Das Reichsnaturschutzgesetz; hier: geschützte Pflanzen.

Bekanntmachung.

Zu Beginn der Blütezeit in der Pflanzenwelt machen wir die Bevölkerung auf die nachstehend aufgeführten Bestimmun­gen der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 aufmerksam. Es muß erwartet werden, daß die Bevölkerung die Bestrebungen der Reichsregierung zum Schutze der gesamten Natur und der Heimat nachdrücklichst unterstützt und insbesondere auch die Eltern ihre Kinder daraus Hinweisen, geschützte Pflanzen stehen zu lassen.

Die Gendarmeriestationen werden von uns angewiesen werden, Zuwiderhandelnde unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Die Herren Bürgermeister werden hiermit beauftragt, diese Bekanntmachung nochmals durch Aushang öffentlich bekannt­zumachen. Die Schulvorstände wollen in geeignet erscheinender Weise im Unterricht auf diese Bekanntmachung Hinweisen.

Schotten, den 6. April 1937.

Kreisamt Schotten, als untere Naturfchutzbchörde.

I. V.: S ch w a n.

Auszug aus der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936. Vollkommen geschützte Pslanzenarten.

§ 4.

Es ist, ....... verboten, wildwachsende Pflanzen der fol­genden Arten zu beschädigen ober von ihrem Standort zu ent­fernen:

1. Straußfarn, 2. Hirschzunge, 3. Königsfarn, 4. Federgras, 5. Türkenbund, 6. Schachblume, 7. Gelbe Narzisse, 8. Orchideen oder Knabenkräuter, und zwar: Frauenschuh, Waldvögelein, Kohlröschen, Kuckucksblume, Fliegen-, Bienen-, Hummel- und Epinnenblume, Dingel, Purpurknabenkraut, Riemenzunge, 9. Pfingstnelke, 10. Berghähnlein, 11. Alpenanemon«, 12. Großes

Windröschen, 13. Akelei, 14. Küchenschelle, 15. Frühlingsadonis- röschen, 16. Weiße Seerose, 17. Diptam, 18. Seidelbast oder Kellerhals, 19. Stranddistel, 20. Alpenveilchen, 12. Äurikel, 22. Gelber Fingerhut, 23. Enzian, und zwar in folgenden Arten: stengelloser Enzian, gefranster Enzian, Lungenenzian, gelben Enzian, 24. Edelweiß.

Teilweise geschützte Pslanzenarten.

§ 5.

Es ist........ verboten, die unterirdischen Teile (SBurt

zelstöcke, Zwiebeln) oder die Rosetten wildwachsender Pflanzen der folgenden Arten zu beschädigen oder von ihrem Standort zu entfernen:

1. Maiglöckchen, 2. Meerzwiebeln, 3. Wilde Hyazinthe, 4. Ge­meines Schneeglöckchen, 5. Großes Schneeglöckchen oder März­becher, 6. Schwertel oder Siegwurz, 7. Christrose oder Schwarze Nieswurz, 8. alle Rosetten tragenden Steinbrecharten, 9. Him­melschlüssel oder Schlüsselblume.

Sammeln von Pflanzen.

§ 9.

(1) Wer wildwachsende Pflanzen nichtgeschützter Arten (Blumen, Heilkräuter, Farne und dergl.) oder Teile von solchen für den Handel oder gewerbliche Zwecke sammelt, muß einen von der zuständigen Ortspolizei- oder Forstbehörde ausgestellten, für das Kalenderjahr gültigen Erlaubnisschein mit sich führen, aus dem hervorgeht, für welche Oertlichkciten das Sammeln erlaubt ist und welche Pflanzenarten zum Sammeln freigegeben sind. Vor dem Ausstellcn des Erlaubnisscheines ist der zustän­dige Beauftragte für Naturschutz zu hören.

Schmuckreisig.

§ 10.

(1) Es.ist verboten, von Bäumen oder Sträuchern in Wäl­dern, Gebüschen oder an Hecken Schmuckreisig unbefugt zu ent­nehmen, gleichgültig, ob im einzelnen Falle ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht.

(2) Als Schmuckreisig gelten Bäume, Sträucher. Bündel von Zweigen, die geeignet sind, als Erünschmuck von Innenräumen aller Art, von Gebäuden. Straßen, Plätzen und Fahrzeugen, zu Girlanden, zur Kranzbinderei oder als winterliches Deckreisig verwendet zu werden, z. B W-ihnachtsbäume. Pfingstmaien, Zweige von Nadelbäumen. Laubbäumen und Sträuchern, beson­ders auch kätzchcntragende Weiden-, Hasel-, Espen-, Erlen- und Birkenzweige, Zweige der Felsenbirne ufw.

Strafen.

§ 30.

(1) Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zumiderhandelt, wird mit Hast und Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Wird die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig be­gangen oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so wird die Tat mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(4) Wer es unterläßt, Jugendliche unter 18 Jahren, dis seiner Aufsicht unterstehen, von einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Verordnung abzuhalten, wird ebenfalls nach Abs. 1 bestraft.

Betr.: Das Reichsnaturschutzgesctz vom 26. Juni 1935.

Bekanntmachung.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Wir machen Sie hiermit erneut auf die Beachtung der Vor­schriften des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 sowie der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 bei Straßen­bauten und sonstigen Planungen in der freien Landwirtschaft aufmerksam. Auf unser hektografiertes Ausschreiben vom 2s Ro-, vembcr 1936 wird verwiesen. Sie wollen die Bevölkerung er­neut auf die Beachtung der vorstehenden Bestimmungen Hin­weisen.

Schotten, den 6. April 1937.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.