klmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Rr. 41. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitun g
Gießen. 9. April 1937
Kreisamt Gießen
Betr.: Termine für Reiterschrinprüfungcn.
Achtung Zungreiterl
In den Bereichen der Wehrmeldeämter Gießen, Als- f e 1 b finden am Sonntag, dem 11. April 1937, nachstehende Prüfungen zur Erlangung des Reiterscheines durch den Beauftragten des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung statt:
Sonntag, den 11. April 1937:
8 Uhr: in Schlitz, Reitplatz:
11 Uhr: in Alsfeld, Reithalle;
14 Uhr: in Londorf, Reitplatz;
16 Uhr: in Gießen, Universitäts-Reitinstitut.
Der Beauftragte für Reit- und Fahrausbildung bei der SA-Gruppe Hessen.
gez. Wehner, Standartenführer.
Richtlinien Zur Erlangung des Reiterscheines 1937.
1. Die Prüfungen zur Erlangung des Reiterscheines (in Folg« kurz „Reiterprüfung" genannt) erfolgen in den Monaten Februar—April 1937 derart, daß in jedem Meldeamtsbezirk mindestens eine Prüfung abgehalten wird. Außerdem findet im Bereich jeder Wehrersatzinspektion eine Nachprüfung statt.
2. Zur Prüfung sind nur Mitglieder des Nationalfozia- liftifchcn Reiterkorps (NSRK), sowie Angehörige der SS-Reiterei zugelassen. Der Beitritt zum NSRK muß jedoch unbedingt vor der Anmeldung zur Reiterprüfung erfolgt fein und vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines Mitgliedsausweises bestätigt werden. Der Reiterschein, der nur Gültigkeit hat, wenn er im Jahre vor Beginn der aktiven Dienstpflicht erworben ist, wird nur an solche Bewerber ausgegeben, die im Jahre 1921 ctrer vorher geboren sind. Für die jüngeren Jahrgänge werden besondere „Jugendreiterfcheine" ausgegeben, deren Erwerb den gleichen Prüsungsbedingungen unterliegen. Deshalb ist eine möglichst rege Beteiligung an den Prüfungen auch von solchen Reitern durchaus erwünscht, die für die Dienstzeit noch nicht bzw. nicht mehr in Frage kommen. — Meldestellen für das NSRK befinden sich bei den SA-Reiterstürmen und sämtlichen SA-Reiterstandarten sowie bei den übrigen SA-Einheiten.
3. Der Reiterschein — erworben in dem Fahre vor Beginn der aktiven Dienstzeit — gewährleistet:
1. Bei freiwilligem Eintritt in das Reichsheer: Einstellung in den selbstgewählten Truppenteil im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen und militärischen Ve- stlmmungen.
2. 93 ei pflichtgemäßer Aushebung : Bevorzugte Einstellung als Reiter und Fahrer.
4. Di« Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen ist den Beauftragten des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahraus- bildung bei den SA-Gruppen übertragen.
5. Die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Prüfungen erfolgt durch die Presse und Plakate.
6. Die Bewerber haben zu den Prüfungen im allgemeinen mit eigenem Pferd zu erscheinen, doch werden für diejenigen Bewerber, denen dieses nicht möglich ist, Pferde durch das NSRK bereit gehalten.
7. Bei der Prüfung wird verlangt:
1. Reitausbildung: Vorhandensein eines losgelasscnen, geschmeidigen Sitzes. Die Hebungen erstrecken sich auf das Reiten ohne und mit Bügel in allen drei Gangarten auf großem Zirkel mit großen Abständen tn Arbeitstempos und Mitteltempos, sowie Freiübungen, nach Rertvortchrlfr Ziffer 69c und d. Springen ist nicht erforderIich.
2. Kenntnisse in der Fahrlehre: Kenntnis und Verschnallen der Kreuzleine 22, Handgriffe bei Wendungen und Paraden am Fahrlehrgerät, Kenntnis der Verkehrs» regeln, Verpassen landesüblicher Kummt- und Sielen« geschirre.
3. Kenntnis in der Pferdepflege: Wartung des Pferdes, Fütterungslehre, Sattelung und Zäumung, Einrichtung behelfsmäßiger Stallungen, Pferdeschonung und -pfleg« auf dem Marsch.
8 Der Beauftragte des Reichsinspekteurs händigt im un« mitte!baren Anschluß an die Prüfungen die Rüterscheine aus. Denjenigen Bewerbern welche die Prüfungen nicht bestanden haben, wird gelegentlich der Nachprüfungen (siehe Abs. 1) noch einmal Gelegenheit geboten, den Reiterschein zu erw-rben. Dieses trifft vor allem in den Fällen zu, in denen die theoreti« schcn Kenntnisie in der Fahrlehre oder die Kenntnisse in der Pferdepfleg» nicht genügten, jedoch leicht nachgeholt werden können.
Kreisamt Schotten
Betr.: Herumlaufenlassen der Hühner, Gänse und Ente».
Bekanntmachung.
Nach Artikel 39 des Feldstrafgesetzes wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft, wer Gänse, Hühner oder andere Haustiere außerhalb eingefriedigter Grundstücke ohne gehörige Aufsicht herumlaufen läßt, so daß dadurch eine Gefahr der Beschädigung fremden Feldes besteht.
Die Bürgermeister werden beauftragt, das Feldschutzpersonal zu strenger Ueberwachung und Anzeigeerstattung in llebertre« tungsfällen anzuweisen.
Schotten, den 5. April 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Hn die Bürgermeistereien der Kreise Gießen, Friedberg, Büdingen, HIsfelö, Lauterbach u. Schotten
(Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien tlmtsverkündigungsblätterbei Unsangefordertwerden, da sie dieselben nicht aufbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien darauf aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets bas Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.
Gberchejsische Tageszeitung
Kmtsverkündigungsb latt


