Kmtsverkiindigungsblatt
bei Provinzialbirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. »6. Fahrsang IS37 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen, 8. Mai 1937
Kreisamt Schotten
Betr.: Polizeiverordnung iiber Einrichtung und Betrieb von Getränkeschankanlagen.
Bekanntmachung.
weifen auf die von der Hessischen Landesregierung am ^-Februar 1937 erlassene Polizeiverordnung über Einrichtung und Betrieb von Eetränkeschankanlagen — abgedruckt im An- zecgrr der Hessischen Landesregierung Nr. 21 vom 23. Februar 1937 und m der Wirtezeitung „Hessische Gaststätte" Nr. 12/1937 Seite 94 — hin.
Hierdurch werden die unter dem 26. März 1904 erlassenen Vorschriften, den Gebrauch von Vierdruckvorrichtungen (Bier- Pressionen, Bierpumpen) betreffend und der Nachtrag zu diesen Vorichristen vom 19. Acai 1936 aufgehoben.
Schotten, den 3. Mai 1937.
Kreisamt Schotten.
I. B.: Schwan.
An die Herren Bürgerincifter und die Kendarmerieftationen des Kreises Schotten.
Betr.: Wie oben.
Auf vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie besonders h"'-.. Künftig mutz nach § 10 der Polizeiverordnung für jede wetrankeschankanlage ein vorgeschriebenes Prüfungsbuch geführt werden. Die Bürgermeister werden hiermit beauftragt, die Wirts und Getrankefchankanlagenbesitzer auf die neue Polizei- Verordnung und besonders auf § 10 aufmerksam zu machen. . Das Prüfungsbuch kann vom Verlag „Hessische Gaststätte" in Darmstadt, Vessunger Straße Nr. 47, bezogen werden.
Schotten, den 3. Mai 1937.
Kreisamt Schotten.
I. V.: S ch w a n.
Betr.l Die Vertilgung der Maikäfer.
An die Herren Bürgermeister des Kreises.
machen Sie auf die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 37 ivc?. 8" Mai 1914 abgedruckt« Polizeiverordnung vom 27. April 1,2.04 und beauftragen Sie, falls in diesem Jahre in
■a\ ^Earkung ein Hauptmaikäferflug eintritt, alsbald die «n 8 1 der Verordnung vorgcschriebenen Anordnungen zu treffen.
Schotten, den 5. Mai 1937.
Kreisamt Schotte».
I. V.: Schwa n.
Kreisamt Alsfeld
Der Reichsftatthalter in Hessen
— Landesregierung — Darmstadt, 29. April 1937.
Abteilung VII.
Zu Nr. VII/IV. 25 504.
betr.l Aufnahme taubstummer, hörstummer, schwerhöriger und sprachgeschädigter Kinder in die Taubstummenanstalt zu Friedberg.
An die Kreis- und Stadtschulämter.
. Die. Aufnahme taubstummer, hörstuinmer, schwerhöriger und ipracygejlhadigter Kinder in die Ta ub st u m me na n sta lt in Fried- ^eeg ist durch Artikel 22 des Heffifchen Volksschulgesetzes vom f021, ferner durch die Ausführungsbestimmungen s» diesem Artikel (Verfügung vom 10. Februar 1925 zu Nr. li. f.
d. B. 4045/Amtsblatt Nr. 1, vom 28. November 1925 zu Nv. V. B. 35 295 und durch die Verordnung vom 15. Oktober 1925, Reg.-Bl. Nr. 19) geregelt.
Dis Beachtung dieser. Bestimmungen läßt nach den Erfahrungen der letzten Jahre sehr zu wünschen übrig. Etwa 10 bis 15 v. H. der rn Frage kommenden Kinder werden der gesetzlich vorgesehenen achtjährigen Ausbildung in der Taubstummenanstalt nicht rechtzeitig zugesührt und etwa 10 v. H. werden ihr gänzlich entzogen.. Zur Abstellung dieses unhaltbaren Zustandes bestimme ich, datz künftig nach den folgenden Richtlinien zu verfahren i|t:
1. Die Ausbildung aller taubstummen, hörstummen, schwerhörigen und sprachgeschädigten Kinder in Hessen erfolgt in der Taubstummenanstalt zu Friedberg.
Ausnahmen hiervon können in besonders begründeten Süllen nur durch mich genehmigt werden.
ämtliche Kinder, die bei der Aufnahme in die Volksschule oder im.Laufs des ersten Schuljahres als taubstumm, hörstumm, schwerhörig oder sprachgeschädigt erkannt werden, sind ohne Ausnahme sofort durch den Schulleiter dem Kreisoder Stadtschulamt zu melden. Hierbei ist auf Einwände der Eltern oder anderer Stellen zunächst keine Rücksicht zu nehmen.
8. Die körperliche Untersuchung der gemeldeten Kinder erfolgt durch die Staatlichen Gesundheitsämter und dient nur der Feststelluiig der Art des Gebrechens und der damit ge- gebeiien Hörfähigkeit. In Zweifelsfällen ist die Universi- tats-Oyrenklinik in Gießen zuständig.
4. Für die Feststellung der Bildungssähigkeit aller mit einem der genannten .(Gebrechen behafteten Kinder ist nur die Taubstummenanstalt, zu Friedberg zuständig. Ungeachtet der wie bisher einzusendenden Aeutzerung des Klassenlehrers gibt die Anstalt auf Grund eingehender Beobachtung der Kinder.durch fachlich geschulte Lehrkräfte ein endgültiges Urteil über die Bildungsfähigkeit ab.
5. Die Entscheidung iiber die dauernde oder probeweise Aufnahme eines Kindes in die Anstalt in Friedberg wird endgültig von mir getroffen.
Die nach diesen Richtlinien für 1937/38 abzugcbenden Be- richte und Meldungen sind mir bis spätestens 15. Juli 1937 vorzulegen. . Soweit bereits berichtet wurde, ist Nachtragsbericht erforderlich. Ich ersuche, den in Betracht kommenden Bezirks- furiorgestellen, Jugendämtern usw. von dieser Verfügung Nachricht zu geben.
Im Auftrag: Ringshausen.
Vorstehende Verfügung den Schulvorständen des Kreises zur Kenntnisnahme und. Beachtung. Die Nachtragsberichte sind bis 15. ^nnl 1937 zu erstatten. Fehlanzeige ist erforderlich.
Alsfeld, den 30. April 1937.
Kreisfchxlamt Alsfeld.
I. V.: Walter.
Das
Amtsverkündlgungsblatt
der Provinzialdirektion Gberhesfen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf, wir bitten die Kmtsstellen, das vorliegende Material uns jeweils frühzeitig zu- hommen zu lassen.
SSerhessWe Tageszeitung


