Ausgabe 
5.5.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt bei Provinzialdirektion L)berhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 34. <rahrgang 1937 Beilage der Oberhejsi'schen Tageszeitung Gießen. 3. Mai 1937

Kreisamt Gießen

Betr.: Verhütung von Waldbränden.

Bekanntmachung.

Es besteht Veranlassung, erneut auf die Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung zum Schutze des Waldes vom 28. März 1936 hinzuweisen. Wir brin­gen diese nachstehend wiederholt zur Verössentlichung.

Es wird weiter darauf hingewiesen, daß gemäß § 130a des Strafgesetzbuches, in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Strafgesetzbuchs vom 28. Juni 1935, derjenige mit Gefäng­nis bis zu drei Jahren sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald-, Heide- oder Moorflüchen durch verbotenes Rauchen oder Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung ange- zündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt.

Wer den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist ver­pflichtet, dies sofort auf dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei mitzuteilen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Wald­brandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer^Hrlfeleistung wird nach § 330c des Strafgesetzbuches, in der Fassung vom 28. Juni 1935, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald­bränden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksver- mögens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist auf sträflichen Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmun­gen zurückzuführen ist, wird erwartet, daß sich die Allgemeinheit streng an die Beachtung und Befolgung der gesetzlichen Bestim­mungen kehrt.

Gießen, den 4. Mai 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

Abschrift.

Landesregierung.

Verordnung zum Schutze des Waldes

Vom 28. März 1936.

. Auf Grund des Artikels 40 Abf. 2 des Hessischen Forststraf- gesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Vorordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I S. 44) wird folgendes angeordnet:

§ 1

Im Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis, der Forstpolizeibehörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden.

§2

der Zeit vom 1. April 1930 bis 30. September 1936 ist nn Walde,und in gefährlicher Nähe von Wäldern verboten, im freien offenes Feuer oder Licht anzuzünden, unverwahrtes Beuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Ver­bot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Er- nchtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebenen flachen.

§ 3

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ti>er mit Haft bestraft.

§4

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündigung in dem Anzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage in Kraft.

D a r m st a d t, den 28. März 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung<

I. V.: gez. Reiner.

Betr.: Polizeiverordnung zum Schutz der elektrischen Starkstrom­leitungen.

Auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen unserer Polizeiverordnung vom 23. November 1926 wird erneut hin­ge wiesen.

Gießen, den 29. April 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. S ch ö n ha l s.

§ 1.

Es ist hinsichtlich sämtlicher elektrischer Starkstromleitungen (Hochjpannungs- und Niederspannungsleitungen) und Einrich­tungen für Unbefugte verboten:

a) die auf öffentlichen Wegen, dem Bahn- und Straßengebiet, sowie auf Privateigentum angebrachten Leitungsdrähte unmittelbar oder mit Gegenständen irgendwelcher Art zu berühren;

b) Handlungen vorzunehmen, die eine^Zerstörung oder Be­schädigung der Leitungsmaste, Drähte, Isolatoren oder von sonstigem Zubehör der Leitungsanlagen, insbesondere der Schutz-, Stütz- oder Verankerungseinrichtungen, zur eiolge haben können;

c) die zur Verhütung von Unfällen angebrachten Warnungs­zeichen zu zerstören oder zu beschädigen oder sonstwie für ihren Zweck ungeeignet zu machen;

d) im Bereiche der Leitungsanlage Drachen aufsteigen zu lassen, Leitungsmaste zu erklettern, Transformatoren­stationen zu beschädigen oder zu betreten oder Handlungen zu unternehmen, durch die Menschen und Tiere mit den Leitungen unmittelbar oder mittelbar in Verbindung ge­bracht werden können;

e) Kurzschließungen der in den Hausinstallationsanlagen bum Schutze gegen Brandgefahr angebrachten Sicherungen oder andere Handlungen vorzunehmen, durch die der Zweck dieser Sicherungseinrichtungen unwirksam gemacht wird oder die Benutzung derartiger unvorschriftsmäßiger Siche­rungseinrichtungen;

k) an,den Hausanschlußleitungen, insbesondere an den Haus­anschlußsicherungen (Panzersicherungen) und Zahlern außer der Auswechslung von Glühlampen uiid durch- gebrannten Jnstallationssicherungen Handlungen irgend­welcher Art vorzunehmen oder die an den Zählern und Hausanschlußsicherungen angebrachten Plomben zu ent­fernen.

§2.

Das in § 1 ausgesprochene Verbot der Berührung der Lei­tungsanlagen erstreckt sich auch auf umgestürzte, herabgefallens oder herabhangende Teile der Leitungen.

§ 3.

m $aus= "^Grundstücksbesitzer, Unternehmer und Hand- r.le 1J1 e1 $von allen Handlungen und Arbeiten

durch die Menschen oder Gegenstände mit den Leitungen in mittel- oder unmittelbare Berührung kommen oder die Leitun- gen beschädigt werden können, z. B. Dach- und Verputzarbeiten, Ausstellen von Leitern und Gerüsten an Häusern, Graben von Lochern in unmittelbarer Nähe von Leitungsmasten, Fällen von Baumen m der Nahe von Leitungen oder bgl. dem Elektrizitats- werk (der elektrischen Ueberlandanlage) unmittelbar oder durch deen in ^rnge kommenden Bau- und Betriebsbureaus vor Muhruna der Arbeiten so rechtzeitig schriftlich Anzeige zu er- statten, das; die zur Verhütung von Vetriebsstörunge,i oder Un- lallsn erforderlichen Vorkehrungen und Anordnungen des Elek­trizitätswerkes noch getroffen und die notwendigen Anweisungen erteilt werden können. 1 J

8 4.

Nur die ausdrücklich von den zuständigen Elektri.zitätsver- tellungsunternehmungen ermächtigten Personen dürfen im An-

i"" bie ßettungsne6e der betreffenden Unternehmungen ausbessern $ $ ' unb Kraftanlagen ausführen, verändern oder