Ausgabe 
5.5.1937
 
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Mittwoch, 5. Mai 1937

8 5.

Soweit die Leitungen in Kabeln unterirdisch geführt wer­den, sind Arbeiten am Straßenkörper, die eine größere Tiefe als 60 Zentimeter erreichen, gleichfalls nur nach vorhergehender rechtzeitiger Benachrichtigung des Elektrizitätswerkes zulässig

8 6.

Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht aus Grund anderer StrasbeStimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist mit Geld­strafe bis zu 150 Reichsmark, im Unvermögensfalle mit Saft bestraft. v 1

8 7.

. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer 93er- ofsentlichung im Amtsverkündigungblatt in Kraft

Die Polizeiverordnungen vom 24. Juni 1913 zum Schutz elektrischer Hochspannungsanlagen und vom 9. Juli 1918 zum Schutze der Hausanschlüsse und Hausinstallationen werden auf- gehoben. 1

Kreisamt Friedberg

Dienstnachrichten.

Ottokar Lenz aus Rieder-Mörlen wurde zum stellvertr. Voll­streckungsbeamten der Allgemeinen Ortskrankenkasse Friedberg ernannt und oerpslichtet.

Der Landwirt Wilhelm Jack 2. und Ortsbauernführer Emil Spieß, beide aus Bodenrod, wurden als Wiesenvorstandsmit­glieder der Gemeinde Bodenrod ernannt und verpflichtet.

Jean Oden lder aus Ilbenstadt wurde als Feldschütze und Ortsdiener für die Gemeinde Ilbenstadt ernannt und ver­pflichtet.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Das Kreisveterinäramt Lauterbach.

Deterinärrat Dr. Ohly hat die Geschäfte des Kreisveterinär­amts Lauterbach, die seither vom Kreisveterinäramt Alsfeld mitocrsehen wurden, übernommen.

. Sein Dienstzimmer befindet sich ab 5. Mai 1937 bis auf weiteres im Vahnhofshotel in Lauterbach, Fernsprecher R. 442.

Lauterbach, den 30. April 1937.

Kreisamt Lauterbach

Ziirtz.

Betr.: wie vor.

An die Bürgermeister des Kreises!

, beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung auf bring Weste zur Kenntnis der Gemeindeangehörigen zu

L a u t e r b a ch, den 3«. April 1937.

Z ü r tz.

Kreisamt Schotten

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung übet die Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Ost- und

Südoststaaten.

Vom 20. April 1937.

©rutib des §7 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln Segen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl, S. 105) unö bet zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom h 'm U878 (RGBl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung bestimmt'' UH^ Preußischen Ministers des Innern folgendes

8 1.

®eL;3*ifer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 1934

-> !? 50) Zur Abänderung der Bekanntmachung, Ver- rls^^^unflungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von _ oenoem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von uiilchngenden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926

(Heg Reg.-Bl. S. 376), wird angefügt:Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Bettfedern bis zum Gewicht von 250 Gramm und unbearbeiteten Schmuckfedern bis zum Gewicht von 100 Gramm.

§ 2.

. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer V-rkündiauna im Anzeiger der Hessischen Latzdesregierung in Kraft.

Darmstad t, den 20. April 1937.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

D i c h s e u ch e n p o l i z e i 1 i ch e A n o r d n u n a über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.

Vom 19. April 1937.

fwirsnl £.7 b<?5 Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909

(lilS-BI. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:

§ 1.

Die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus bet Dicyechoiloivcike,, Oesterreich Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, -^Nllgatieii, Albanien, Griechenland und der Türkei sowie übet dieie Lander ist verboten.

6 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 sf. des Viehseuchengesetzes.

§ 3.

. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröfsentlichuna im Anzeiger der Hestischen Landesregierung in Krast.

Darmstadt, den 19. April 1937.

Ser Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung> In Vertretung: Reiner.

Betr.: Eemeindcfinanzstatistik; hier: die Veröffentlichung von Ausweisen über die Einnahmen und Ausgaben der Ee- melndeoerbände.

Bekanntmachung.

! und Kassenlage des Kreises Schotten kann auch

Im 2. 1936 als ausgeglichen bezeichnet werden.

r-, .-«l, regelmäßigem Steuereingang wird die vorhandene otetlgkelt der Finanzentwicklung auch im 1. Halbjahr 1937 an- Cn 6e Ausgaben streng im Rahmen des Voran­

schlags bewegen werden.

Schotten, den 30. April 1937.

Kreisamt Schotten I. V.: Schwan.

Achtung

Kreisämter!

Wiederholt kommt es vor, daß Manuskripte der verschiedenen Kreisämter zweiseitig beschrieben werden und uns hierdurch technische Schwicrig- keiten bereiten. Ebenfalls kann hierbei sehr leicht eine Seite übersprungen werden.

Wir bitten die verantwortlichen Stellen, dar­auf zu achten, daß in Zukunft se.qliche Manuskripte nur einseitig beschrieben werden.

Oberbessische Tageszeitung