Kmtsverkündigungsblatt bet Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 33. Jahrgang 1937 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gießen. 4. Mai 1937
Kreisamt Gießen
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.
Dom 19. April 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten milden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Griechenland und der Türkei sowie über diese Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehfeuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 19. April 1937.
§ 2.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
D a r m st a d t, den 20. April 1937.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —
In Vertretung: Reiner.
Bekanntmachung
Die Finanz- und Kassenlage des Kreises hat sich auch im zweiten Halbjahr des Rechnungsjahres 1936 günstig entwickelt.
Die Einnahmen und Ausgaben halten sich durchweg im Rahmen des Haushaltsplans.
Zahlungsrückstände des Kreises bestehen nicht. Fehlbeträge sind auch im kommenden Halbjahr nicht zu erwarten.
Friedberg, den 29. April 1937.
Hessisches Kreisamt Friedberg Dr. S t r a u b.
Kreisamt Büdingen
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Kreisamt Friedberg
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.
Vom 19. April 1937.
Auf Grund des ß 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
§ 1.
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Griechenland und der Türkei sowie über diese Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 19. April 1937.
Der Reichsstatthalter in Hesse» — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Oft- und
Südoststaatcn.
Vom 20. April 1937.
Auf Grund des § 7 des Reichsvichseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl. S. 105) uird der zu diesen: Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 (RGBl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern folgendes bestimmt:
Biehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein- und Durchfuhr von Hasen und Kaninchen.
Vom 19. April 1937.
Auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S, 519) bestimme ich für das Land Hessen folgendes:
I § 1.
Die Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten Hasen sowie von lebenden und toten wilden und zahmen Kaninchen aus der Tschechoslowakei, Oesterreich, Ungarn, Jugoslawien, Rumänien, Bulgarien, Albanien, Griechenland und der Türkei sowie über diese Länder ist verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes.
§ 3.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
Darmstadt, den 19. April 1937.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —• In Vertretung: Reiner.
V i e h f e u ch e n p o l i z e i l i ch e A n o r d n n n g Uber die Einfuhr von unbearbeiteten Federn aus den Oft- und Lüdoftstnaten.
Vom 20. April 1937.
Auf Grund des § 7 des Reichsviehfcuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 (RGBl. S. 105) und der zu diesem Gesetz ergangenen revidierten Instruktion vom 9. Juni 1873 (RGBl. S. 147) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern folgendes bestimmt:
• § 1.
Der Ziffer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 1931 (Reg.-Vl. S. 50) zur Abänderung der Bekanntmachung, Ver- kehrsbefchränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie van giftfangenden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926 lHcss. Reg.-Vl. S. 376), wird a»gefügt: „Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Bettfedern bis znm Gewicht von 250 Gramm' und unbearbeiteten Schmuckfedern bis zum Gewicht von 100 Gramm.
8 2.
§ 1.
Der Ziffer VIII meiner Bekanntmachung vom 12. März 1934 (Reg.-Bl. S. 50) zur Abänderung der Bekanntmachung, Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von gistfangcnden Gegenständen betreffend, vom 25. November 1926 (Hess. Reg.-Vl. S. 376), wird angefiigt: „Dieses Verbot findet keine Anwendung für die Ein- und Durchfuhr von Warenmustern unbearbeiteter Vettfedern bis zum Gewicht von 250 Gramm und unbearbeiteten Schmuckfebern bis zum Gewicht von 100 Gramm.
Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Anzeiger der Hessischen Landesregierung in Kraft.
D a r m st a d t, den 20. April 1937.
Der Reichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung — In Vertretung: Reiner.


