Ausgabe 
4.3.1937
 
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Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 23. Jabrgnng 1937 Beilage der Ob er hessischen Tageszeitung

Gießen. 4. Mürz 1937

Kreisamt Gießen

Vclr.: Scharsschießen des II./Znsanteric-Regiments 118.

V « k a n ii t m a ch u n g.

Das II./Jnf.-Regt. 116 wird in der Zeit vom 15. bis ein­schließlich 18. März 1937 ein Scharfschießen mit Gewehr, leich­tem Maschinengewehr und schwerem Maschinengewehr, täglich jeweils in der Zeit von 8 bis 17 Uhr abhalten. Das Scharf­schießen findet im Raume Alten-Bufeck Hangelstein Daub- ringeil Mainzlar Treis a. d. Lda. Climbach Beuern Großcn-Buseck statt. Während der Schießzeiten wird das ze- fährvete Gebiet von der Truppe abgesperrt werden. Den An­ordnungen der Absperrposten ist unbedingt Folge zu leisten.

Während der Schießzeiten werden die Straßen Daubringen Alten-Buseck (Umleitung über Gießen Wieseck) und Clim­bach Allertshausen (Umleitung über Allendorf Londorf) für jeglichen Verkehr gesperrt.

E i e ß e n, den 2. März 1937.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Grein.

Betr.: Die Bekämpfung des scuchcnhaften Berkalbens (Bang- infektion des Rindes).

Bekanntmachung.

Auf Ersuchen des Kreisveterinäramtes Gießen bringen wir im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen der viehpolizci- llchen Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Ver­kalbe«? vom 18. Januar 1937, abgedruckt im Amtsverkündi­gungsblatt Nr. 9 vom 27. Januar 1937, zur Kenntnis. Den Herren Bürgermeistern empfehlen wir, die Interessenten ent­sprechend zu bedeuten.

1. Sämtliche Zuchttiere, die zum Verkauf gestellt werden, müssen der vorgeschriebenen Blutuntersuchung unterworfen werden.

2. Zuchttiere int Sinne dieser Bestimmung sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten ober verkauft werden.

3. Die Verkäufer von Zuchttieren haben die Verpflichtung, dem Käufer beim Kaufabschluß auf Verlangen das Blut­untersuchungsergebnis vorzuzeigen und auszuhändigen.

4. Die Blutuntersuchung darf höchstens acht Wochen zurück- liegen.

5. Verkäufer ist jeder, der ein Tier zu Zuchtiwecken feilbält, anbietet, vertäust ober durch «in Tauschgeschäft veräußert. Gießen, den 27. Februar 1937.

Hessisches Kreisamt.

I. B.: Weber.

Dienstnachrichten.

Der Maurer Heinrich Munch in Fauerbach v. d. H. wurde zum Feuerbeschauer im Bezirk Butzbach bestellt und eidlich verpflichtet.

Heinrich Weigel II. aus Garbenteich wurde zum Fleisch­beschauer und Trichinenschauer für den Fleischbeschaubezirk Earbenteich-Hausen bestellt und verpflichtet.

Kreisamt Friedberg

Betr.: Die auf Grund der viehscuchenpolizeilichen Anordnung über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginfektion des Rindes) vom 18. Januar 1937 vorge­schriebene Blutuntersuchung.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf die viehseuchenpolizeiliche Anord­nung über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens vom 18. Januar 1937 wird noch auf die Umstände hingewiesen, unter denen im Verkehr mit Zuchttieren die Blutuntersuchung auf

Grund der genannten Anordnung vorgenommen und ein ent­sprechendes Zeugnis vorgelegt werden muß.

Danach dürfen auf Zuchtviehmärkten, Zuchlviehaukuonen und Zuchtviehversteigerungen über ein Jahr alte weibliche Rin­der und über ein Jahr alte Bullen nur dann aufgetrieben wer­den, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses eines höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung auf Banginfektion erbracht ist und nicht andere Umstände das Vor­liegen ober den Verdacht der Banginfektion begründen. Das gleiche gilt, wenn auf Veranstaltungen dieser Art vereinzelt« Nutztiere aufgetrieben werden, die naturgemäß der gleichen Untersuchungspflicht unterliegen. Die Zeugnisse über da? Er­gebnis der Blutuntersuchung sind beim Auftrieb dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme vorzulegen.

Auf Nutzviehmärkten, auf die auch Zuchtvieh aufgetrieben wird (Mischmarkt, z. V. Gießen), gilt der Blutuntersuchungs- ,zwang nur für die Zuchttiere. Die Vorlage der Bescheinigung über das Ergebnis der Blutuntersuchung ist beim Austrieb hier nicht erforderlich, dagegen haben di« Verkäufer von Zuchttieren die Verpflichtung, dem Käufer auf Verlangen das Vlutunter- suchungs,zeugnis vorzuzeigen und auszuhändigen.

Bei dem Zuchtviehverkehr int Privathandel (Verkauf von Bauer zu Bauer, Viehhändler zu Bauer und umgekehrt, Händ­ler zu Händler) ist in allen Fällen der Verkäufer verpflichtet, die vorgeschriebene Blutuntersuchung vornehmen zu lassen und die Bescheinigung über das Ergebnis dem Käufer vorzuzeigen und auf Verlangen auszuhändigen.

Die Ortspolizeibe Horden des Kreises werden auf vorstehende Erläuterungen hingewiesen mit dem Empfehlen, Interessenten entsprechend zu. bedeuten. Die Viehhändler sind einzeln in Kenntnis zu setzen und haben die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bescheinigen.

Friedberg (Hessen), den 24. Februar 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr Straub.

Dienstnachrichten.

Friedrich Akay aus Wisselsheim wurde als Feldschütze und Gemeindediener der Gemeinde Wisselsheim ernannt und verpflichtet.

Georg Heinrich Oden wäll er aus Ober-Wöllstadt wurde als stellvertretender Wiegemeister der Gemeindewaage Ober- Wöllstadt ernannt und verpflichtet.

Ludwig Dörr aus Wisselsheim wurde als stellvertretender Wiegemeister der Eemeindewaage zu Wisselsheim ernannt und verpflichtet.

Der Landwirt Heinrich Stecher aus Ober-Mörlen wurde als Führer der Freiwilligen Feuerwehr zu Ober-Mörlen und der Landwirt Wilhelm Jeckel aus Ober-Mörlen als stellvertretender Führer der Freiwilligen Feuerwehr zu Ober- Mörlen ernannt und verpflichtet.

Das

Amtsverkündigungsblatt

der provinzialdireßtion Gberhesjen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Lchotten und Klsfeld erscheint nach Bedarf. Wir bitten die Bmtsstellen, das vor­liegende Material uns jeweils frühzeitig zu- Kommen zu lassen.

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