Ausgabe 
3.4.1937
 
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Kmtsverkündigungsblatt

der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Vir. 37. Jahrgang 1837 Beilage der Ob erhessijche n Tageszeitung

Gießen. 3. April 1937

Kreisamt Friedberg

Vetr.: Die Einsendung der Handbuchauszüge und Kasfensturz- prototolle.

Alt die Bürgermeister, die Kirchen- und Stistungsvorstände und die Vorstände der israelitischen Rcligionsgemeindcn des Kreises.

Die am 1. April 1937 fälligen Kassensturzprotokolle und Handbuchauszüge sind bis spätestens zum 15. April 1937 an uns einzureichen. Die Rechner sind besonders darauf hinzuweisen, das- in dem Handbuchauszug sämtliche Einnahmespalten (Schul­digkeit, Abstattung, Rückstand) auszufnllen sind.

Friedberg, den 25. März 1937.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. S t r a u b. '

Kreisamt Büdingen

Bekanntmachung.

Vetr.: Aufruf zur Anmeldung und Anlegung des Wehrstamm­blattes des Eeburtsjahrganges 1917.

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an das Deutsche Volk und des Gesetzes über den Aufbau der Wehrmacht vom 16. März 1935, des Wehrgezetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Verord­nung über das Erfassungswesen vom 15. Februar 1937 werden für den Bereich des Kreises Büdingen.

alle wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahrganges 1917

zwecks Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes zur persönlichen Anmeldung und Anlegung des Wehrstammblattes bei. den polizeilichen Meldebehörden Bürgermeistereien ihres dauernden Aufenthalts­ortes aufgerufen. Als Ort des dauernden Aufenthaltes gilt die Gemeinde, in der der Dienstpflichtige an deni festgesetzten Stich­tag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat.

Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend ab­wesend. so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverziialich periönlich anzumelden. Befreit von der persön­lichen Anmeldung sind die Dienstpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits ReichsarLeitsdienst leisten oder in der Wehr­macht oder SS-Verfügungstruppe aktiv dienen.

Als Stichtag wird der 5. April 1937 festgesetzt.

Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganges 1917 haben in der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938 oder vom 1. April 1938 bis 30. September 1938 Reichsarbeitsdienst zu leisten. . Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zum aktiven Wehrdienst herangezogen.

Die. polizeilichen Meldebehördern fordern die Dienstpflich­tigen auf ortsübliche Art Und Weise zur persönlichen Anmel­dung auf.

Die Dienstpflichtigen haben zu dem festgesetzten Zeitpunkt pünktlich zu erscheinen und mitzubringen:

a) Geburtsschein:

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Anaehörigen Besitz sind (Ahnenpaß);

c) die Schulzeugnisse und Ruckweise übel seine Berufsausbil­dung (Lehrlings- und Gesellenprüfung):

d) das Arbeitsbuch: dieses hat der Unternehmer dem Dienst- plichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen:

e) Ausweise über Zuaehörigkeit

zur HI (Marine-HI, Luftsporteinheiten der HI),

zur SA (Marine-SA),

zur SS.

zum NSKK,

zum NS-Reiterkorps.

zum Deutschen. Sealerverband.

zum DLV (Deutscher Luftsportverband) und über die Aus­bildung in diesem,

zum NLB (Reichslustschutzbund):

zum FWGM (Freiwilliger Wchrfunk Gruppe Marine), zum DASD (Deutscher Ämateursende- und Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe),

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;

k) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Nettungsschwimmerzeugnis, Grund- schein, Leistungsschein, Lchrschein der Deutschen Lebe.nsret- tungsgesellfchaft (DLRG);

h) den Nachweis Uber fliegerische Betätigung, für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luft­verkehrsgesellschaften und der Neichsluftverwaltung die Be­scheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeug«, Motorboote);

k) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NSKK Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichs­inspektors für Reit- und Fahrausbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Noten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrt,Zeiten Seefahrtbuch, über den Besuch von Ceefahrtschulen. Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule Patente;

n) das Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, den Schein C einer Seesportschule, das See­sportfunkzeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Ar­beitspas; oder Arbeitsbienstpaß, Tieustzeitausweise, Pflichten- . heft der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht, Landespolizei oder SS-Verfügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-Verfügungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat zwei Paßbilder in der Größe 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung (möglichst keine Amateurausnahme) ohne Kopf­bedeckung abgebildet ist.

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes sind von den Dienstpflichtigen, seinen Verwandten ersten Grades oder seiner Ehefrau möglichst bereits bei der Anmeldung unter Vorlage der dazu notwendigen Beweismittel zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen An­meldung verhindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amts­arztes öder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Meldebehörde vorzulegen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistes­schwache, Nervenkranke oder Krüppel.

Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldevflicht Nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn kein« höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführung angeordnet.

Büdingen, den 30. März 1937.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

Becker.

An die polizeilichen Meldebehörden des Kreises.

Wir weifen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin mit dem Auftrag, sie sofort ortsüblich bekanntzumachen.' Weitere Verfügung ergeht durch Rundschreiben.

Büdingen, den 30. März 1937.

Hessisches Kreisamt Büdingen.

Becker.