Samstag, 3. April 1937

Kreisamt Lauterbach

Betreffend:

Erfassung der wehrpflichtigen Deutschen des Gcburtsjahrganges 1917.

i

Unter Bezugnahme auf die Proklamation der Reichsregie­rung an das Deutsche Volk vom 16. März 1935 und das Gesetz über den Ausbau der Wehrmacht vom gleichen Tage, beide ab­gedruckt im Reichsgesetzbl. 1935 I 6. 369, 375, das Wehrgezetz vom 21. Mai 1935, das Reichsarbeitsdienst-gesetz vom 26. Juni 1935 Und die Verordnung über das Erfasiungswesen vom 15. Fe­bruar 1937, Reichsgesetzbl. I <ö. 205, wird für den Kreis Lauter- Lach folgendes bekannt gemacht:

In der Zeit vom 5. April 1937 bis 15. April 1937 haben sich die wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahres 1917

n kurz: Dienstpflichtige genannt'bei dem Bürgermeister an dem Ort ihres dauernden Aufenthaltes während der Dienst­stunden persönlich zur Anlegung des Wehrstammblattes zwecks Ableistung des 'Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehr­dienstes anzumelden.

Als Art des dauernden Aufenthaltes ist die Gemeinde an­zusehen, in der der Dienstpflichtige am Stichtag eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstelle) innehat.

Als Stichtag wird der 5. April 1937 festgesetzt.

Als dauernder Aufenthalt gilt für Dienstpflichtige, die

b) in einem Lager der Reichsautobahnunternehmungen oder in einem Schulungslager ausgenommen find, die Eenleinde, in deren Gebiet das Lager gelegen ist;

b) ohne dauernden Aufenthalt zu haben, von Ort zu Ort ziehen, die 'Gemeinde, in der sie sich am Stichtag aufgehalten haben;

c) in einem Krankenhaus ausgenommen sind, die Gemeinde, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt;

d) Insassen von Gesängnissen, die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist.

Ist ein Dienstpslichtiger von dem Ort der polizeilichen Meldebehörde, bei der er sich «nzumelden hat, vorübergehend abwesend, hat er sich bei ihr zunächst schristlich und nach Rück­kehr usiverzüglich persönlich anzumelden.

Von der Verpflichtung der persönlichen Anmeldung bei der polizeilichen Meldebehörde sind die Dienstpflichtigen befreit, die zu diesem. Zeitpunkt bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht oder SS-Verfügungs truppe aktiv dienen.

Dienstpflichtige,, die durch Krankheit an der persönlichen An­meldung^ verhindert sind, ebenso völlig Untaugliche, Krüppel, Geistesschwache oder Nervenkranke haben hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis eines anderen beamteten Arztes dem zuständigen Bürgermeister vorzulegen, welches durch denselben sofort nach Eingang uns weiterzuleiten ist. Die Versäumung der Anmeldefrist entbindet nicht von der Anmeldepflicht. . Für Dienstpflichtige, die sich in Krankenhäusern oder ähn­lichen Anstalten befinden, hat der Vorstand der Anstalt die Gründe des Nichterscheinens des Dienstpflichtigen zur Aufnahme, in die Wehrstammrolle mitzuteilen und ein entsprechendes Zeug­nis beizufügen, welches durch den Bürgermeister an uns ein- zujenden ist.

Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrganaes 1917 haben in der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zum 31. März 1938 oder vom 1. April 1938 bis zum 30. September 1938 Reichsorbeits- dienst zu leisten. Sie werden voraussichtlich vom 1. Oktober 1938 an zum aktiven Wehrdienst, beranae,zogen.

Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung mitzubringen:

a) den Geburtsschein';

b) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz, sind (Ahnenpaß):

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Berufs- . ausbildung (Lehrlings- und. Gesellenprüfung);.

d) das Arbeitsbuch; dieses hat der Unternehmer, dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;

' e) Ausweise.über Zugehörigkeit: ,

zur HI (Marine-HI, Lustsporteinheiten der HI), zur SA (Marine-SA), zur ES. zum NSKK, zum NS-Reiterkorps, rum Deutschen Seglerverband, zum DLV (Deutscher Lustsportverband) und über die Ausbildung in diesem.

zum RLB (Reichslustschutzbund),

zum FWGM (Freiwilliger Wehrsunk Gruppe Marine-), zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangs­dienst).

zur TN (Technischen Nothilfe).

zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr; '

f) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens- . oder des SA-Evoriabzeichens;

g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grund­schein, Leistungsschein. Lehrschein der Deutschen Lebens- rettungsgessllschast (DLRE);

tz) den Nachweis über fliegerische Betätigung; kür An­gehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, ''der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftverwal- tnng, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch sachliche- Verwendung und Art der Tätigkeit;

i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);

k) dic^Vescheinigung über die Krastsahrzeugansbildung beim

, N2KK Amt für Schulen, den Neiterschcin des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahransbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz; m) den Nachweis über Seeiahrtzetten Seefahrtbuch, über

. den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffingenieurschulen, der Debegsunkfchule Patente:

n) das Svortseefchnferzeügnis, den Führerschein des Deut- . scheu Seglerverbandes, den Schein L einer Seesportschule, das Seefvortfunkzeugnis;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, - Arbeitspatz ober Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtenheit der Studentenschaft);

p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehr­macht. Landespolizei oder SS-Verfügungstrnppe;

q) den Annahmejchein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-Verfügungstruppe.

Jeder.Dienstpflichtige hat zwei vorfchristsmäßige Paßbilder (möglichst von einem Berufsphotographen hergestellt) in der Gröhe 37 mal 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in bür­gerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebilvet ist.

Die Paßbilder sind aus der Rückseite von der polizeilichen Meldebehörde mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort zu versehen und in die Tasche auf der Rückseite der weißen Wehrstammkarte (Formblatt le) zu stecken.

Jeder Dienstpflichtige hat eine Erklärung nach § 10 der Er­fassungsordnung über seine Abstammung abzugeben. Die er­forderlichen Formulare gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu. Sie haben jeden Dienstpflichtigen vor Abgabe dieser Erklärung über den Begriff des Juden (vgl. § 5 der 1. Verordnung zum Reichsbürgergese.tz vom 14. November 1935 Reichsgesetzbl. I C. 1333) zu unterrichten.

Wer die geforderte Erklärung "nicht abgibt, hat den Ab­stammungsnachweis unverzüglich durch Vorlage der Heirats- odpr Geburtsurkunde der Eltern, in Zweifelsfällen auch der­jenigen der Großeltern, zu führen.

Anträge auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichs- arbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes sind von. den Dienstpflichtigen, seinen Verwandten ersten Grades oder seiner Ehefrau.tunlichst bereits bei der Anmeldung zu stellen.

Die Zurückstellung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der polizeilichen Meldebehörde zu beantragen, die erforderlichen Beweismittel sind vorzulegen.

Dienstpflichtige, die durch Krankheit an der persönlichen Anmeldung verhindert sind, haben hierfür ein Zeugnis des Amtsarztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes ver­sehenes ärztliches Zeugnis der zuständigen polizeilichen Melde- behörde vorzuleaen. Das gleiche gilt für völlig Untaugliche, wie Geistesschwache. Nervenkranke oder Krüppel.

. Ein Dienstpflichtiger, der seiner Anmeldenflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt. wird, wenn keine höhere Strafe ver­wirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft. Es wird die zwangsweise Vorführung angeordnet.

Lauterbach, den 31. März 1937.

Kreisamt Lauterbach.

I. V.: Bracht,

Vetr.: Wie oben.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wir weifen Sie auf vorstehenden Aufruf besonders hin und beauftragen Sie, für ortsübliche Bekanntmachung Sorge tragen zu wollen.

Die Erfasiuna des Jahrgangs 1917 erfolgt auf dem neuen Vordruck für die Webrftammblätter (vergl. Reichsgesetzbl. Nr. 21 vom 16. Februar 1937). Die Vordrucke gehen Ihnen in den nächsten Tagen unaufgefordert zu.

Die von den Dienstvslichtigen vorzulegenden Ausweise ufw. (vergl. vorstehend unter a bis a) sind denselben nach Gebrauch wieder zurück-ugeben und müssen bei der Musterung wieder vor- gelea^ werden.

Die W-brftainmblätter sowie die Wehrstammrolle außer d-n Fn^mNiäriern 1b und 3b sind uns bis längstens 20. April 1937 eimulenden.

Lauterbach, den 31. März 1937.

I. V.: Bracht.