Dienstag, L. Februar 1937
weiblichen Rindern und über 1 Jahr alten Bullen aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren zu erbringen. Unter die Veranstaltungen fallen auch solche, aus die neben Zuchttieren vereinzelt Nutztiere ausgetrieben werden. Nutzviehmärkte sallen nicht darunter.
(3) Zuchttiere im Sinne dieser Bestimmungen sind Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden.
§ 2. Weideverkchr.
(1) Die Inhaber von Weiden, die mit Rindern mehrerer Wirtschastsbetriebe besetzt werden (Sammelweiden), und deren Beauftragte dürfen
1. eigene und fremde über 1 Jahr alte weibliche Rinder und über 1 Jahr alte Bullen, die mit weiblichen Rindern geweidet werden sollen, auf Meide nur nehmen, wenn der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutuntersuchung aus Banginfektion erbracht ist,
2. weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluh, und Bullen mit Erkrankungen der Geschlechtsorgane aus Weide nicht nehmen.
(2) Auf Sammelweiden ist der gemeinsame Weidegang von Rindern, die durch die Blutuntersuchung als verdächtig lbang- positiv) erkannt worden sind, und von unverdächtigen (bangnegativen) Rindern verboten.
(3) Der gemeinsame Weidegang von Rindern, die nur tagsüber auf Heimwciden, gemeindlichen Weiden u. a. geweidet werden, fällt nicht unter die Vorschriften der Absätze 1 und 2.
§ 3. Dcckverbote.
(1) Bullen dürfen Rinder verschiedener Besitzer nur decken, wenn bei der erstmaligen Verwendung der Bullen zur Zucht der Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer höchstens acht Wochen zurückliegenden Blutunterpichung aus Banginsektion vorliegt. Für Bullen, die als Zuchttiere erworben worden sind, genügt der gemäß § 1 erbrachte Nachweis. Der Nachweis ist bei der erstmaligen Körung vorzulegen.
(2) Die erneute Blutuntersuchung eines Bullen, der Rinder verschiedener Besitzer deckt, ist durch die Kreisämter im Benehmen mit dem beamteten zuständigen Tierarzt anzuordnen, wenn der Bulle der Banginsektion verdächtig ist.
(3) Einem Bullen, der in unverseuchten Beständen deckt, dürfen Rinder aus einem Bestand, in dem die Banginsektion Lurch Blutuntersuchung festgestellt ist oder andere Umstände das Vorliegen oder den Verdacht dieser Seuche begründen, vor Entfernung der angestecktcn Tiere aus dem Bestand zum Decken nicht zugeführt werden.
(4) Bullen mit bangpositivem Blutuntersuchungsergebnis dürfen im eigenen Bestand oder in Beständen decken, in denen die Banginsektion durch Blutuntersuchung oder andere Umstände festgestellt ist.
(5) Bullen mit krankhaften Veränderungen der Geschlechts- drgane dürfen nicht zum Decken verwendet werden.
(6) Weibliche Rinder mit Erkrankungen der Eeburtswege, insbesondere krankhaftem Ausfluß, dürfen nicht zum Bullen geführt werden.
§ 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Vlutuntersuchung.
Der Reichsminister des Innern bestimmt, aus welche Weise der Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Banginfektion (§§ 1 bis 3) zu erbringen ist.
§ 5. Personenverkehr.
(1) Die gewerbsmäßige Behandlung der Banginsektion durch Personen, die nicht Tierärzte sind, ist" verboten Unter den Ve- grisf der Behandlung fallen alle Maßnahmen, durch die die Banginfektion bekämpft werden soll.
(2) Personen, die in Rinderbeständen mit Banginsektion oder dem Verdacht dieser Seuche mit der Pflege und Wartung der Tiere beschäftigt sind, dürfen sich in Ställen anderer Betriebe nicht betätigen.
(3) Melkern ist es verboten, in fremden Rinderbeständen Geburtshilfe ober Mithilfe bei Geburten zu leisten
§ 6. Impfung.
Die Impfung mit lebenden Erregern der Banginfektion ist verboten. Für wissenschaftliche Untersuchungen kann der Reichsminister des Innern Ausnahmen zulasten.
§ 7. Durchführung der Viutuntersuchungen.
„ (1) Die Blutproben sind durch besonders zugelassens Tierärzte zu entnehmen.
(2) Die Blutuntersuchungen zur Durchführung der Vorschrif- ten der 1 bis 3 sind im staatlichen Veterinäruntcrsuchungsamt wicßen nach der vom Reichsminister des Innern erlassenen An- Weisung durchzuführen.
(3) Die Blutuntersuchung kann bei Rindern unterbleiben, für die der Nachweis erbracht ist, daß sie aus amtlich als abortus- frei anerkannten Beständen stammen.
§ 8. Kosten.
Die Kosten der Vliituntcrsuchiingen einschl. der Entnahme der Blutprobe fallen, soweit sie nicht aus öjsentlick)en Mitteln bestritten werden, den Tierbesitzern zur Last.
§ 9. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen der §§ 1 bis 3, 5 und 6 unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 74 ss. des Reichsviehseuchengesetzes.
§ 10. Inkrafttreten, Aushebung von Vorschristen.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1837 in Kraft.
(2) Die viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum Schutze gegen das seuchenhaste Verkalben (Banginsektion) des Rindes vom 23. März 1935 (Hess. Reg.-Bl. S.' 53) wird mit Wirkung vom gleichen Tage ausgehoben.
Darmstadt, den 18. Januar 1937
Der Reichsstatthaltcr in Hessen Landesregierung — In Vertretung: Reiner.
Anweisung zur Durchsiihrung der viehscuchenpolizeilichen Anordnung über die Bckämpsung des jeuchenhastcn Verkalbens (Banginsektion des Rindes).
Vom 18. Januar 1937.
Zur Durchführung der viehsenchenpolizeilichen Anordnung vom 18. Januar 1937 über die Bekämpfung des seuchenhaften Verkalbens (Banginsektion des Rindes) — Hessisches Reg.-Bl. Nr. 2 — wird folgendes bestimmt:
1. Zu § 1. Verkehr mit Zuchttieren.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt für jede Art des Ablatzes von Zuchttieren. Dem Erwerber bleibt es überlasten, sich bei der Uebernahme von Zuchttieren den vorgeschriebenen Nachweis aushändigen zu lasten.
Die öffentliche Bekanntmachung der Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren, auf die der Austrieb nur mit dem vor- geschriebenen Nachweis gestattet ist (Zuchtviehmärkte, Zucht- vichversteigerungen, gleichgültig, ob sie vom Reichsnährstand oder von privater Seit« betrieben werben), erfolgt mit Genehmigung der Kreisämter durch den Reichsnährstand oder die Privaten, die die Veranstaltung abhalten, im Einvernehmen mit dem zuständigen beamteten Tierarzt.
2. Zu § 2. Weideverkchr.
Sammelweiden, die beschickt werden sollen, sind alljährlich vor Beginn der Weidezeit dem zuständigen beamteten Tierarzt anzumelden. Der Termin des Auftriebs ist diesem mindestens zehn Tage vorher mitzuteilen.
Die Inhaber von Sammelweiden und ihre Beauftragten sind verpflichtet, spätestens beim Auftrieb eigener und fremder über ein Jahr alter weiblicher Rinder und über ein Jahr alter Bullen den Nachweis über das verneinende Ergebnis der Vlutuntersuchung nachzuprüfen.
Weibliche Rinder mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege sind von den Jn- habern von Sammelwciben oder ihren Beauftragten beim Austrieb zurückzuweisen. Das gleiche gilt für Bullen mit sichtbaren oder sonstwie bekannten übertragbaren Erkrankungen der Geschlechtsorgane.
Rinder, die bangpositiv befunden worden sind, sind entweder vom Weidegang ganz auszuschließen oder auf solche Weiden aufzutreiben, die ausschließlich mit bangpositiven Tieren beschickt sind.
Die beamteten Tierärzte haben sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß auf Sammelweiden nur Rinder mit dem vorgeschriebenen Nachweis und keine Rinder, die an übertragbaren Erkrankungen der Geburtswege oder Geschlechtsorgane leiden, aufgetrieben worden sind.
Fettviehsammelweiden sallen ebenfalls unter die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der VA. Die Vorschriften finden keine Anwendung auf Fettviehsammelweiden, die nur mit Bullen oder Ochsen beschickt werden.
3. Zu § 3. Dcckverbote.
Die Bullenhalter sind bei der Körung und bei anderer geeigneter Gelegenheit auf die Deckoerbote des § 3 der VA. aus- niArXkxm xu mnzkoiK.


