Ausgabe 
2.2.1937
 
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Die Untersuchungsstelle hat banqpositive Blutuntersuchungs- ergebnisse von Bullen oder von Rinderbeständen dem zuständi­gen beamteten Tierarzt mitzuteilen. Ist ein Bulle der Bang­infektion verdächtig, so hat bas Kreisamt auf Antrag des be­amteten Tierarztes die nötigen Sicherungen (Ausschluß bang- positiver Bullen vom Decken fremder Bestände und Ausschluß verseuchter Bestände vom Decken durch den gemeinsam verwende­ten nicht verseuchten Bullen) anzuordnen.

Bangpositive Bullen dürfen, soweit sie nicht geschlachtet oder zur' Mast aufgestellt werden, an verseuchte Bestände zur Zucht abgegeben werden.

4. Zu § 4. Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutuntersuchung.

Als Nachweis des verneinenden Ergebnisses der Blutunter- suchunq auf Banginfektion dient in den Fällen des § 1 der VA. eine Bestätigung der Untersuchungsstelle oder die Vlutunter- fuchungsliste oder ein Auszug aus derselben. Der Nachweis muß einwandfrei die Art, die Nämlichkeit und die Kennzeichen des Tieres sowie den Tag und das Ergebnis der Blutunter- suchung ersehen lassen.

Bei der Abgabe von Zuchttieren ist der Nachweis dem Er­werber auszuhändigen. Beim Auftrieb aus Veranstaltungen zum Absatz von Zuchttieren (§ 1 Abs. 2 der VA.) ist der Nach­weis dem' überwachenden beamteten Tierarzt zur Nachprüfung vorzuzeigen. Werden Zuchttiere (§ 1 Abi. 3 der VN.) auf Nutz- unb Zuchtviehmärkten erworben, so bleibt es dem Erwerber überlassen, sich den Nachweis wie bei jedem anderen Erwerb von Zuchttieren aushändigen zu lassen. Di« Vorzeigung des Nach­weises an den mit der Marktüberwachung beauftragten beamte­ten Tierarzt ist nicht erforderlich.

Der Inhaber der Sammelweide oder dessen Beauftragter hat die Nachweise für die einzelnen Tiere aufzubewahren und zur Verfügung des beamteten Tierarztes zu halten.

Eine Kennzeichnung durch besondere Ohrmarken erübrigt sich, da den Tierärzten, die die Blutentnahme durchführen, von dem Veterinäruntersuchungsamt in Gießen vorgedruckte Listen zur genauen Aufnahme des Signalements zur Verfügung gestellt werden. Die Mehrzahl der in Frage kommenden Tiers ist außerdem bereits durch die Ohrmarken aus dem freiwilligen Tuberkulosebekämpfungsverfahren, die Herdbuchmarken, Jung- vichmarken und di« Milchleistungsmarken genügend gekennzeich­net. Eine Verwechslung wird daher nicht vorkommen.

5. Zu § 5. Personenverkehr.

Die Verbote des § 5 wenden sich gegen die Verschleppung der Vanginfoktion in unverseuchte Bestände durch alle fremden Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in enge Berührung kommen.

6. Zu § 6. Impfung.

Rinder, die infolge Impfung mit abgetöteten Kulturen bangpositive Blutuntersuchungsergebnisse aufweisen, unterliegen den Verkehrsbeschränkungen der §§ 13 der VA.

7. Zu § 7. Durchführung der Blutuntersuchungen.

Soweit praktische Tierärzte für die Blutentnahme erforder­lich sind, sind sie durch die beamteten Tierärzte im Benehmen mit dem Leiter der zuständig«n tierärztlichen Bezirksoereinigung auszuwählen.

Die Blutproben find im Regelfälle im Gehöfte des Besitzers zu entnehmen.

Rechtzeitig vor dem Auftrieb auf Sammelweiden haben di« Kreisämter im Benehmen mit dem zuständigen beamteten Tier­arzt die Tierbesitzer und die Inhaber von Sammelweiden auf bis Verpflichtung zur Blutuntersuchung öffentlich hinzuweisen.

Die Tierbesitzer haben die Blutuntersuchungen so frühzeitig vornehmen zu lassen, daß das Untersuchungsergebnis vor dein Auftrieb auf di« Weide vorgelegt werden kann.

Di« Blutuntersuchungen nach §§ 13 der VA. sind sür die hessischen Tierbesitzer im' staatlichen Vetermärunterfuchungsamt Gießen durchzuführen.

Bestätigungen der Tiergesundheitsämter der Landesbauern­schaften über Blutuntersuchungen, die bei der Durchführung des freiwilligen Abortusbekämpfungsverfahrens in angejchlofsenen Beständen innerhalb der in den §§ 13 der VA. vorgeschriebe­nen Frist von acht Wochen vorgenommen worden sind, werden als vcterinärpolizeiliche Nachweise (zu vergl. Nr. 4) anerkannt. In den Bestätigungen muß in jedem Falle vermerkt sein, daß und seit wann der Bestand dem freiwilligen Abortusbekämp- fungsverfahren angeschlossen ist.

8. Zu § 8. Kosten.

Die Kosten der Blutentnahme, ausgenommen im Falle des § 3 Abf. 2 der VA. tragen die Tierbefitzer. Für die Entnahme der Blutproben sind di« Tierärzte an folgende von der Reichs­tierärztekammer gebilligte Vergütungen gehalten!

Für Blutentnahme auf der gleichen Reise

bis zu 10 Stück je Thor . ......1. RM.

für jedes weitere Tier........0.75 RM.

für Reifeentfchädigung je Doppclkilometer 0.00 RM.

Bei der Blutentnahme vor dem Auftrieb auf Sanimelwciden soll kein höherer Betrag als 0.75 RM. je Tier verrechnet wer­den; Reiseentschädigungen sollen nur berechnet werden, wenn die Zahl der auf der gleichen Reise entnommenen Blutproben weni­ger als zehn Stück beträgt.. Wird auf der gleichen Reise bei Tieren mehrerer Besitzer die Vlutentnahiiie durchgeführt, so ist die Reiseentschüdigung anteilmäßig umzulegen.

Die von dem staatlichen Deterinäruntersuchungsamt in Gießen auszuführenden Vlutuntersuchungen erfolgen für den Weiüeverkehr (§ 2 der VA.) und zur Durchführung der Deck- verbole (§ 3 der VA.) kostenlos. Alle übrigen veterinärpolizei­lich angeordneten Blutuntersuchungen sind verbilligt auszu- führen. Die Gebühr sür eine verbilligte Blutuntersuchung (auch wenn mehrere Untersnchungsverfahren angewendet wer­den) wird auf 0.30 RM. festgesetzt.

9. Aushebung von Vorschriften.

Die Anlveisung vom 4. Mai 1935 zur Ausführung der vioh« seuchenpolizeilichen Anordnung zum Schutze gegen das seuchon- hafte Verkalbeii (Banginfektion) der Rinder vom 23. März 1935 (Hessischer Staatsanzciger Nr. 24 vom 10. Mai 1935) wird aufgehoben.

Darmstadt, den 18. Januar 1937.

Der Rcichsstatthalter in Hoffen Landesregierung In Vertretung: Reiner.

Die Polizeibehörden und Gendarmeriestationen des Kreises werden auf vorstehende Bestimmungen mit dem Empfehlen der Beachtung hingewiescn.

Friedberg (Hesien), den 27. Januar 1937. Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. Straub.

Kreisamt Schotten

Betr.: Heimatfrcundkalender 1937.

An die Schulvorstände dos Kreises.

Nachbestellungen auf obigen Kalender sind bis zum 15. Februar 1937 hierher «inzufenden.

Schotten, den 25. Januar 1937.

Kreisfchulamt Schotten.

' I. V.: Dr. Meuer.

Dienstnachrichtcn.

Die Ortsbauernführer Christian Röder von Laubach und Heinrich Graf II, von Gonterskirchen wurden als Wiesenvorstandsmitglieder für die Waldgemarkung Laubach bestellt.

Das

Alntsverkündlgungsblatt

der Provinzialdirektion Gberhefsen und der Kreisämter Gießen, $riebberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten unb filsfelb erscheint nach Bedarf. Wir bitten die hlmtsstellen, das vor­liegende Material uns jeweils frühzeitig zu­kommen zu lassen.