Freitag, den 30. Oktober 1936

Rechtsverhältnisse bei der Enteignung beteiligt sind, sofort nach Zustellung der Bekanntmachung uns mitzuteilen, widrigenfalls sie für deren Ansprüche gemäß. Art. 27 Abs. 2 des Enteignungs- gefetzes verantwortlich bleiben.

Der Wehrmachtfiskus bezw, dessen Vertreter wird zu den, Termin unter Meidung der Annahme der Verzichtleistung auf Fortsetzung des Enteignungsoerfahrens rmd Belastung mit den bis dahin entstandenen Kosten für den Fall seines Ausblei­bens geladen.

Zu dem Termin werden ferner die Eigentümer der oben aufgefllhrten Grundstücke, die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Personen, Pächter, Nebenberechtigte, dinglich Be­rechtigte oder wegen sonstiger Rechtsoerhältnisie bei der Ent­eignung beteiligten Personen geladen.

Ein.zelladungen der Beteiligten im Sinne der Art. 25, 26, 27 des Enteignungsgesetzes findet nicht statt.

Beteiligte, die trotz dieser Ladung ohne Entschuldigung ausbleiben, werden mit den unter den oben unter af aufge­führten Einwendungen ausgeschlossen; der Ausschluß bewirkt insbesondere, daß die im Art. 35 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes zugelassene Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung der Lokalkommission über die Entschädigung, die Sicherheits­leistung und die Ausdehnung der Enteignung nicht mehr statt- findrn kann.

Die Lokalkommission spricht den Ausschluß der bei der Ver­handlung vor ihr unentschuldigt Ausgebliebenen mit Anträgen und Einwendungen nach Art. 24 des Entetgnungsgesetzes aus, eröffnet den Ausgeschlossenen den Ausschluß unter Bekanntgabe der Höhe der Entschädigung und weist sie auf die Vorschriften über di« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 58) bin.

Die der Einweisung des Unternehmers in den Besitz der Grundstücke durch den Herrn Kreisdirektor nach Art. 3 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren mit den Eigentümern, und wenn ein anderer Besitzer des Grundstückes ist, auch mit diesem voranzugehende Einweisungsverhandlung wird mit der Tagfahrt vor der Lokalkommission verbunden.

Auf Antrag der Grundeigentümer, der Besitzer oder des Unternehmers ist der Zustand der Grundstücke in der Ein« Weisungsverhandlung oder einer besonderen Verhandlung schriftlich festzulegen. Derartige Anträge sind spätestens in der Einweisungsverhandlung zu stellen, andernfalls sie keine Verück- sichtigung finden können.

Gießen, den 28. Oktober 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.t Dr. Schönhals.

Dien ft nachrichten

Die nachstehend aufgeführten Ortsbauernführer wurden als zusätzliches Mitglied des Wiesenvorstandes bestellt:

Otta Hopp von Stockhaufen für die Gemeinde Stockhausen Rudolf Bingmann von Weickartshain für die Gemeinde

Weickartshain

Wilhelm Balser XVI. von Rödgen für die Gemeinde Rödgen Max Münch IL von Saasen für die Gemeinde Saasen Otto Horst von Stangenrod für die Gemeinde Stangenrod - Karl Schmitt von Beltershain für die Gemeinde Beltershain

Hch. Wallbott I. von Oppenrod für die Gemeinde Oppenrod Heinrich Becker II. von Rüddingshaufen für die Gemeinde

Rüddingshaufen

PH. Reinheimer von Odenhausen für die Gemeinde Odenhausen Ernst Albohn von Reinhardshain für die Eem. Reinhardshain Wilh. Rein III. von Allendorf/Lda. für die Gem. Allendorf'Lda. Ludwig Rinn IV. von Heuchelheim für die Eem. Heuchelheim Karl Erölz II. von Täublingen für die Gemeinde Daubringen Wilh. Wenzel von Eroßen-Linden für die Gem. Eroßen-Linden Hch. Berghöfer von Treis/Lda. für die Gemeinde Treis/Lda. Hch. Reichert von Weitershain für die Gem. Weitershain Wilhelm Herrmann von Beuern für die Gemeinde Beuern Ludwig Karber VI. von Ruttershausen für di« Gemeinde

Ruttershausen

Philipp Rühl von Trohe für die Gemeind« Trohe Heinrich Stein von Elimbach für die Gemeinde Climbach Wilh. Krieg von Geilshausen für die Gemeinde Geilshausen Karl H. Marsteller II. von Erüningen für die Gemeinde

Grüningen

Leonhard Grotzhaus von Grünbrrg für die Gemeinde Grünüerg Theodor Schlag von Haufen für die Gemeinde Hausen

Wilhelm Schultheiß von Göbelnrod wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes der lhemeinde Göbelnrod bestellt.

Willy Kauß von Lumda wurde zum Mitglied des Wiefenvor- ftandes der Gemeinde Lumda bestellt.

Karl Braun von Annerod wurde zum Mitglied des Wiefen- . .öl>r5?i*2s der Gemeinde Annerod bestellt.

Heinrich Weis von Oppenrod wurde als Wiegemeister für die Erme:iS>e Lppenrctz verpflichtet.

Kreisamt Alsfeid

Bekanntmachung

Betreffend: Höchstpreise für Hasen- und Kaninchenfelle.

Die nachstehend abgedruckte Verordnung des Herrn Reichs­wirtschaftsministers vom 9. Oktober 1936 über die Höchstpreise für Hasen- und Kaninchenfell« bringen wir hiermit zur all­gemeinen Kenntnis.

Alsfeld, den 23. Oktober 1936.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Krüger.

Verordnung

zur Abänderung der Verordnung über die Festsetzung ooit Höchstpreisen für Hasen- und Kaninchenfelle der Sir. 154 des deutschen Zolltarifs vom 27. Juni 1936.

Vom 9. Oktober 1936.

Auf Grund der Verordnung über die Vesugnisse des Reichs­kommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (Reichsgefetzbl. 1 S. 747) in Verbindung mit dem Eefetz über die Uebertragung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskom­missars für Preisüberwachung vom 15. Juli 1933 (Reichs- gefetzbl. I S. 490) und dem Gesetz über die Erweiterung der Vefugnisie des Reichskommisiars für Preisüberwachung vom 4. Dezember 1934 (Reichsgefetzbl. I S. 1201) für den Verkehr mit allen Gütern und Leistungen wird angeordnet:

8 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27, Juni 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 148 vom 29. Juni 1936) erhält folgende Fassung:

(1) Hasen- und Kaninchenfelle der Nr. 154 des deutschen Zolltarifs dürfen höchstens zu folgenden Preisen den Hutstosf- werken und Haarhulfabriken angeboten oder an diese verkauft werden.

I. H a s e n ! e l l e.

1. la Winterbasenselle > , , . 0,70 RM je Stück,

2. Dreivierielhasenfelle , . , . 0,53 RM je Stück,

3. Halbhasenfelle 0.35 RM je Stück,

4. Sommerhasenselle .... 0.17V- RM je Stück.

5. Mäuschen: 4 Stück für den Preis eines Sommerbasen«

II. Z a h m k a n i n f e 11 e.

L Bunte Schneidekaninfelle:

bis 9 kg auf 100 Felle je kg 0,90 RM.

über 9 kg bis 12 kg auf 100 Felle je kg 1,40 RM,

über 12 kg bis 17 kg auf 100 Felle je kg 1,90 RM,

über 17 kg 2, RM.

2. Weiße Kaninielle:

bis 9 kg auf 100 Felle je kg 1,10 RM.

über 9 kg bis 12 kg auf 100 Felle je kg 1,60 RM,

über 12 kg bis 17 kg auf 100 Fell« je kg 2,10 RM,

über 17 kg 2,30 RM.

3. Hellfchecken:

bis 9 kg auf 100 Felle je kg 1, RM,

über 9 kg bis 12 kg auf 100 Felle je kg 1.50 RM,

über 12 kg bis 17 kg auf 100 Felle je kg 2, RM,

über 17 kg 2,20 RM.

III. Wildkaninfelle.

la Winterfelle 0,30 RM je Stück.

II Uebergänger ,,,,,, 0.16 RM je Stück, III Sommerfelle 0,09 RM je Stück.

Berlin, den 9. Oktober 1936.

Der Reichswirtschaftsminitter.

Das

Amtsverkündigungsblatt

der provinzi'aldireklion Gberheffen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und Kisfeld erscheint nach Bedarf, wir bitten die Kmtsstellen, dar vor- liegende Material uns jeweils frühzeitig zn- kommen zu lafsen.

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