Nr. 40. Aahrsang 1936
31. März 1936
Kreisamt Büdingen
| Beilage der Oberhessischen Tageszeitung | Gießen.
(4) Die Trommel der Zentrifuge rft gleichmäßig zu beladen. Zentrifuge muß ein fest angenietetes Fabrikschild haben
§ 6.
Kastenmangeln Wäscherollen).
des Ganae/din^m?^" muß die zugängliche Längeseite während » rhS/w* Zwangsläufige mit dem Ein- und Ausrücker mib6 ^nrfpnrnnH?ekroOrrlduUH9 abgeschlossen sein, daß die Kasten- mrd Dockenlaufbahn nur bei Stillstand der Mangel zugänglich ist.
(2) Zwischen dem Kopfende des ausaefahrenen
X &»±?lMe"S»6«iS fcrtS» S ein freier Raum von mindestens 0,6 Meter Länge sein- sonst ist nicht ''betret en rv e rden ^kanm °b5usperren, daß er auch von Kindern
Polizeiverordnung
über die Einrichtung und den Betrieb von Mangekstuben
- und Waschküchen.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und nr,t Genehmigung des Kern, Reichsstatthalters in Kesten - Landesrsgierung — folgende Polizeiverordnung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Geltungsbereich.
Die Polizeinerordnung gilt nur kür solche Waschküchen (Wäfche- r«en) und Mangelstuben, in denen durch elementare Kraft betrie- bene Einrichtungen (Mangeln, Zentrifugen ufw.) Dritten gegen Ent- refpnVVnh^sm""9 ^E^assen werden, und für Waschküchen (Wäsche- Mangelstuben in 5)ausHaltungen, Mietshäirfern oder Siedlungen, in denen den Kausangestellten oder den Mietern die Bedienung der durch elementare Kraft betriebenen Maschinen obliegt
§ 2.
Beschaffenheit des Raumes.
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§ 3
Ausenthast und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.
.... von Kindern unter 12 Jahren in Wasch-
küchen (Waschereien) und Mangelstuben im Sinne des § 1 ist ver- 6okn Kinder unter 14 Jahren dürfen an mit elementarer Kraft 9nmf2tn-en nid)t beschäftigt werden und sich nicht ohne
Aufficht m den Maschmenräumen aufhalten.
Jugendliche unter 17 Jahren dürfen zur selbständigen Be- gkllasten werden.tIementorer Kraft betriebenen Maschinen nicht zu-
II. Besondere Bestimmungen für Wasch- und Mangelgerät« mit motorischem Antrieb.
8 4.
Waschmaschinen.
(1\^a^ma^nen ruit bewegter Innentrommel müssen mit - »"i-d" i-v d-,
ÄA1’riWung oerbunöen ist. Die Maschine darf erst in “^eit können, nachdem der Deckel geschlossen ist. stillsteh^ öarf f rf) erft offnen lassen, wenn die Innentrommel die £ ™L3E'r.TCl, '""l! eine Feststellvorrichtung haben, aefhHnligte Drehung der Tromniel verhindert und ihre gefahrlose Beschickung und Entleerung ermöglicht.
(3) Rach obm aufgeklappte Verschlußdeckel der Innentrommel Mussen gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert sein.
8 5.
Zentrifugen.
(1) Der Gang der Zentrifugen nniß rechtsläufig fein.
^aßemnantel und die Verdeckung des Zwischenraumes UoM01 Aaßenmantel und Lauftrommel muß aus zähem Werk- '“L’(l.n. genügender Stärke, z. B. Schmiedeeffen, Kupfer, her-
S6! nod) 'M Betrieb vorhandenen Zentrifugen mit 'ierneni Außenmaniel rft dieser durch schmiedeeiserne Ringe o«er dergleichen zu verstärken.
erst i? Die Zentrifuge muß einen Schutzdeckel haben. Sie darf
. -n ^letzt werden können, wenn der Deckel fest »er» 5-, 5.” Der Deckel darf sich erst öffnen lasten, wenn die Trnm« niei inujteyL
5lmtsverkündigung§blatt
§ 7.
Zylinderdampfmangeln und Muldenmangeln.
(1) Zylinderdampfmangeln, einwalzige und mehrwalriae Mul- müssen an den Stellen, an denen ein Einlesen möglich ist, mit Schutzvornchtungen versehen sein. Diese müssen zwangs» Ä x™Lbet Maschine verbunden sein und bevor üch Kunde der die Maschine bedienenden Person die Gefahrenstelle er- tungE u a",trchfen lSüllsetzen der Maschine, Rücklaufschal.
?!?b mehrere solcher Vorrichtungen vorhanden so feste kann v°.nemander wirksam sein. An der Abnahme-
Schutzvorrichtung fehlen, z. B. bei Rücklausmanqeln menn durch besondere Maßnahmen das Einlegen der Wäschestücke von dieser Seite aus verhindert wird. laiche,tucke
Drucks,3Un? Umlegen bestimmten Einlaufstellen von nnh 9 3en l°mie die Zusammeickaufstellen der Filz»
r* b 6Ö h-’r^"9Ssma?en M'i dem Kauptzylinder müssen so geschützt frth%»rr» b^ Kande der die Mangel Bedienenden nicht an die Gefahrstellen gelangen können. Zu diesen Schutzvorrichtungen dürfen fdh »n»9bQr^f°bCr °hns weiteres abnehmbare Schutzlatten und Schutz- schienen nicht verwendet werden. ' °
Das Bewickeln der Dnickwalzen und der Bügelwalze darf Mcht Mit Kraftbetrleb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtungen vor en entfernt oder unwirksam gemacht sind. In diesem Falle bewickeln von Kanü zu drehen. Bei Zylinderdampfmangeln darf der Zylinder beim Bewickeln nicht heiß sein. bäb*mi8 Ne »««-I-- °>»
8 8.
Wringmaschinen.
^alzeneinlaiif an Wringmaschinen muß mit einer Schutzvorrichtung versehen sein, die verhindert, daß die die Maschine be« btenenöe Person mit den Künden zwischen die Walzen gerät.
Hl. Uebergangs- und Ausnahmevorschristen, Strafbestimmungen.
8 9.
Ausnahmen für bestehende Anlagen.
Vorhandene Maschinen sind innerhalb der nächsten drei Jahre vom Tag der Veröffentlichung dieser Polizeiverordnung ab gerech- [preab3uanbcrl1, baß sie den vorstehenden Bestimmungen ent-
8 10.
Ausnahmen in besonderen Fällen.
. 3" besonderen Fällen können die Ortspolizeibehörden bei vo
Danöenen Anlagen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizei» Verordnung zulassen, insbesondere die Frist gemäß 8 9 verlange n
dieser Ausnahmen sind das zuständige Gewerbe» auffichtsamt und die zuständige Berussgenostenschaft gutachtlich zu Horen. Andererseits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfsfälle die Frist gemäß § 9 verkürzen.


