Ausgabe 
30.9.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt

bei Provinzialbirektion Oberhessen unb bet Kreisümter Eiehen, Friebberg, Bübingen, ___________ Lauterbach, Schotten unb Alsfelb.

9k. 114. Jahrgang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen.30. September 1936

Kreisamt Gießen

Bett.: Durchführung des Neichsnaturschutzgesetzes; hier: Be­stellung des Studienrats Hölze! zu Eietzen zum Kreis- beauftragten für den Kreis Kietzen.

Bekanntmachung.

Nachstehend bringen wir folgendes zur allgemeinen Kenntnis:

Auf Grund des § 9 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1936 und des § 3 Abf. 4 der Verordnung zur Durch­führung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 ist Herr Studienrat Holzel, Gießen, bis auf Widerruf durch den Herrn Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung laut Verfügung vom 21. September 1936 zum Kreisbeauftragten für Naturschutz für den Kreis Gießen bestellt worden.

Gießen, den 25. Septeniber 1936.

Hessisches Kreisamt.

I. V.: Burk.

Polizeiverordilung über die Abänderung der Polizeiverordnung über die Einrich­tung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen vom 16. April 1936.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes über die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichs Verordnung über die Verinögens- ftrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit der Genehmigung des Reichsstatt­halters in Hessen Landesregierung folgende Polizeiverord­nung erlassen:

§ 1.

Der § 10 der Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen vom 16. April 1936 erhält folgende Fassung:

Ausnahmen in besonderen Fällen.

In besonderen Fällen können die Ortspolizeibchörden Aus­nahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, insbesondere die Frist gemäß § 9 verlängern. Vor Erteilung dieser Ausnahmen sind das zuständige Kewerbcaufsichtsamt und die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören. Andererseits kann die Ortspolizeibehörbe im Bedarfsfälle die Frist gemäß § 9 verkürzen.

Dis Vorschriften der 48 über die besonderen Bestim­mungen für Wasch- und Mangelgeräte mit motorischem Antrieb treten außer Kraft, soweit von der zuständigen Verussgcnosseu- schaft durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von den Unfall- verhlltungsvorschriften zugelassen sind."

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Ver­öffentlichung in Kraft.

Hessisches Kreisamt Kietzen.

Dr. Lotz.

An die Herren Bürgermeister des Kreises. .

Der Herr Reichs- und Preußische Minister für Ernährung und Landwirtschaft hat die Vornahnie einer Nacherhcbung zur ' Bodenb«nutzungsausnahme 1936 angeordnet. Die örtliche Durch­führung dieser Erhebung in den Gemeinden obliegt in Hessen den Bürgermeistern, die zentrale Durchsührung und Aufarbei­tung dem Hessischen Landesstatistischcn Amt in Darmstadt.

In allen Gemeinden ist der Anbau von Zwischenfrüchten und von Futterpflanzen zur Samengewinnung mit Hilfe von Zählbezirkslisten zu ermitteln.

Außerdem ist der Anbau von Gartengewächsen in Freiland­kultur unter Mitwirkung der Ortsbauernfllhrer und anderer geeigneter Sachkundiger noch zu ermitteln, soweit es sich dabei um Vor-,, Nach- oder Zwischenkulturen handelt. Vordrucke zu einer betriebsweisen Befragung der einzelnen Gartenbaubetriebe oder Feldgemüsebauern können dieses Jahr nicht zur Verfügung gestellt werden. Es genügt eine sorgfältige und sachverständige Schätzung der gesaniten in der Gemeindegemarkung angebauten Fläche, von Gartengewächsen in Vor-, Nach- oder Zwischenkultur.

Die erforderlichen Zählpapiere gehen Ihnen in den nächsten Tagen unmittelbar vom Landesstatistischen Amt in Darmstadt 1

311. Soweit sie b Ls z u m 5. Oktober dort nicht eingetrossen pnd, ist unverzüglich beim Landesstatistischen Amt (Fernruf 5040, Nebenstelle 955) zu reklamieren.

Die Erhebung dient lediglich volkswirtschaftlich-statistischen Zwecken, «ie hat in keiner Weise mit irgendwelchen steuerlichen Zwecken etwas zu tun, vielmehr unterliegen die Angaben der einzelnen Betriebsinhaber dem Amtsgeheimnis. Die Ergebnisse der Erhebung sind für die Kenntnis der Lage der Futter- Saat­gut- und Nahrungsmittclversorgung nicht'zu entbehren.' Eine zuverlästige und sorgfältige Durchführung der Erhebung durch die Bürgermeister muß daher erwartet werden.

. Von den Zählpapieren ist lediglich die Urschrift der Ge- meindcliste zu den Gemeindcakten zu nehmen: die Reinschrift und die Zählbezirkslisten sind

, spätestens am 21. Oktober 1936

unmittelbar an bas Landesstatistische Amt in Darmstadt ein- zuzenden.

E i e ß e n, den 28. September 1936.

Kreisamt Kietzen.

I. V.: Weber.

Vetr.: Derschung der Dienstgeschäste bei der Amtsveterinärarzt- stelle in Erünberg.

Bekanntmachung.

Nachdem Herr Veterinärrat Dr. Fuchs in Erünberr an das Kreisveterinäramt Worms berufen worden ist werde« die Dienstgcschäfte der Amtsveterinärarztstelle Griinbcrg bis zur Neilbesttzung dieser Amtsstclle durch die Herren Ob-rveterinär rat Dr. Monnard und Veterinärrat Dr. G i l b e r t in G i e - ßen versehen.

Gießen, den 26. September 1936.

Hessisches Kreisamt.

I. V.: W e b e r.

Kreisamt Friedberg

Vetr.: Antrag des Friedrich Höck in Friedberg, Kleine Klofter- gasse 2, auf Erteilung der Kcnchmiguiig zum Lagern von Häuten und Fellen im Hanse Kleine Klostcrgasse 2.

Bekanntmachung.

Der Fell- und Altwarenhändler Friedrich Höck in Friedberg beabsichtigt, auf seinem Grundstück in Friedberg, Kleine Kloster- gasse 2, im Grundbuch für Friedberg eingetragen unter Flur II Nr. 276, rohe Häute und Felle zu lagern. Er hat aus diesem Grunde um die Genehmigung gemäß § 16 der GO. nachgesucht

Etwaige Einwendungen gegen bie Verwirklichung'dieses Vorhabens können mit Begründung binnen 14 Tagen, vom Xnge der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt an qe- rechnet, schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei in Friebberg vorgebracht werden. Dortselbst liegen die mit diesem Antrag «ingereichten Pläne zu jedermanns Einsicht offen.

Einwendungen, die nach Ablauf der angegebenen Frist vor­gebracht werden, können nicht berücksichtigt werben.

Friedberg, den 22. September 1936.

Hessisches Kreisamt Friedberg.

Dr. Straub.

Kreisamt Büdingen

Vetr.: Durchführung des Neichsnaturschutzgesetzes; hier Bestel­lung des Forstmeisters Dr. Künaiiz zu Konradsdorf zum Kreisbeaustragtcn für Naturschutz für den Kreis Bü­dingen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 9,des Neichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und des § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Durchführung des, Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 hat der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung den Forst- .^Wr Dr. Künanz in Konradsdorf zum Kreisbeaustragtcn für Naturschutz für den Kreis Bübingen bestimmt

Bübingen, den 24.. September 1936.

Hessisches Kreisamt.

I. V.: Dr. Winkelmann.