Ausgabe 
27.5.1936
 
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Mittwoch, 27. Mai 1936

Sonntag mindestens 18 Stunden oder all« drei Wochen minde­stens 36 Stunden, die einen vollen Sonntag umfassen müssen, von der Arbeit frei sind. Das gilt auch für Arbeiter und Ange­stellte, die durch die Beschäftigung am Besuche des Hauptgottes­dienstes gehindert werden.

Werden Arbeiter und Angestellte mit ununterbrochenen Ar­beiten in drei Schichten beschäftigt, so kann die Ruhezeit so ge­regelt werden, daß jeder Arbeiter oder Angestellte alle drei Wochen volle 24 Stunden, von denen mindestens 18 aus den Sonntag entfallen, von der Arbeit frei bleibt.

Soweit die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbei­ters.oder Angestellten in dem Abschnitt II dieser Bekanntmachung nicht nach Stunden begrenzt ist, darf sie acht Stunden an einem Sonn- oder Feiertag nicht überschreiten, es sei denn, daß die besondere Art der Beschäftigung oder der Schichtwechsel eine Ueberschreitung dieser Grenze erfordert.

Die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern bis zu 16 Jah­ren an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

IV.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen wer­den nach § 146a der Reithsgewe rbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 RM., im llnvermögensfall« mit Haft bestraft.

V.

Die Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung im Amtsverkünbigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 20. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt Metzen.

I. V.: Weber.

Betr.: Zählung der Schweine und Schafe am 4. Juni 1936.

An die Herren Bürgermeister des Kreises.

Am 4. Juni 1936 findet eine Zählung der Schweine und Schafe statt, die mit einer Ermittlung der nicht beschaupflich- tigen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1936 und einer Ermittlung der Kälbergeburten in den Monaten März bis Mai 1936 verbunden ist.

Die örtliche Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Bürgermeistereien. Die erforderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Gemeindebogen) werden Ihnen durch das Landesjtatistische Amt unmittelbar zugehen. Sollte eine Bürgermeisterei bis zum 28. Mai die Zählpapiere nicht erhalten haben, so muß sie sich unverzüglich mittels Fernruf Darmstadt 2687 (ab 1. Juni 1936: 5040 für Ferngespräche und 5001 für Ortsgespräche Staats­behörden), an das Landesstatistische Amt wenden

Die auf der Zählliste und dem Gemeindebogen aufgedruck­ten Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere die Zähler selbst müssen sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.

Die ausgefllllten Zähllisten und die Urschriften der Ee- meindebogen sind bis

spätestens 8. Juni 1936 an das Hessische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden.

Der Termin mutz pünktlich eingehalten werden.

Die Zählungsergebnisse dürfen keiner anderen Behörde als dem Landesstatistischen Amt übermittelt werden; den Aus- kunftspflichtigen ist ausdrücklich Geheimhaltung ihrer Angaben zugesichert worden.

Das Einsehen unrichtiger Angaben oder die Verweigerung von Angaben durch die Auskunstspslichtiqen wird mit erheb­lichen ^Strafen bedroht.

Wir emvfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weife bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung die ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entspre­chende Sorgfalt zuzuwenden.

Gießen, den 25. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt Metze»

I. V.: Weber.

Betr.: Ausführung des Reichsnaturschutzgefetzes.

Bekanntmachung.

Der Reichsforstmeister und Preußische Landesforstmeifter hat auf Grund des § 3, Absatz 4, der Durchführungsverordnung vom 31. Dezember 1935 (Reichsgefetzbl. I S. 1275) zum Reichsnatur­schutzgesetz vom 26. Juni 1935 den Direktor des naturhistorischen Museums, Professor Dr. Dr. e. h. Schmidtgen in Mainz, Natur- historisches Museum, zum Beauftragten für Naturschutz im Be­reiche des Landes Hessen ernannt.

Gießen, den 20. Mai 1936.

Krcisamt Metzen.

I. V.: Weber.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung.

Betr.: Sperrung von öffentlichen Wegen in den Gemarkungen Eulersdorf und Schwarz.

Die am 5. September 1935 angeordnete Sperre des Lauter­bach Lingelbacher Weges (Gemarkung Eulersdorf) und des LauterbachSchwärzer Weges (Gemarkung Schwarz) wird mit Wirkung vom 10. Mai 1936 an wieder aufgehoben.

Alsfeld, den 8. Mai 1936.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre auf der Reichsstraße Nr. 275, Ortsdurch­fahrt Grebenhain, wird ab 27. Mai 1936 auf gehoben.

Gießen, den 25. Mai 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Kreisamt Alsfeld

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Biehmärkten in Alsfeld.

Für den am 2. Juni 1936 in Alsfeld stattfindenden Vieh­markt wird auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften angeordnet:

1. Aufgetrieben werden dürfen nur seuchenfreie Schweine und Rindvieh aus der Provinz Oberhessen und den unmittelbar an den Kreis Alsfeld angrenzenden preußischen Kreisen. Händ­lerschweine müssen nachweislich die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben oder hiervon befreit sein. Hustende Schweine werden zurllckgewiesen.

2. Schweine und Rindvieh aus Sperrbezirken, Veobachtungs- und gefährdeten Gebieten, insbefondere aus Preußen (Ost­preußen ausgenommen), dürfen nicht anfgetrieben werden.

3. Für alle auf den Markt gebrachten Schweine muß ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis (vgl. die Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern vom 30. April 1927) mitge- fllhrt und vorgelegt werden.

4. Vor dem Auftrieb auf den Markt müssen die Schweine dem beamteten Veterinärarzt zur Untersuchung vorgeführt werden.

5. Der Transport der Schweine hat in Wagen zu erfolgen.

6. Der Marktauftricb erfolgt nur von der Bürgermeister- Haas-Straße und der Tilemann-Schnabel-Straß« aus. Die Jahnstraße zwischen Schillerstraße und Tilemann-Schnabel- Straße wird für den übrigen Fuhrwerksverkehr während der Auftriebszeit gesperrt.

7. Die Auftriebszeit wird festgesetzt von 8 bis 8.30 Uhr vor­mittags.

8. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften wer­den nach dem Reichsviehseuchengesetz bestraft.

Den Anordnungen des beamteten Veterinärarztes und des überwachenden Polizeipersonals ist Folge zu leisten, ebenso sind die Vorschriften der Marktordnung zu beachten.

Der Handel mit Schweinen ist am Markttage und am vor­hergehenden Tage außerhalb des Viehmarktplatzes in Alsfeld und der Umgebung des Marktes untersagt.

Alsfeld, den 12. Mai 1936.

Kreisamt Alsfeld.

I. V.: Dr. Krüger.

Hn die Bürgermeistereien der Kreise Gießen, Friedberg, Bübingen, HIsfelö, Lauterbach u. Schotten (Es Kommt wiederholt vor, daß von Bürgermeistereien BmtsverKündigungsblätterbei uns angefordert werden, da sie dieselben nicht lufbewahrt haben. Wir machen die Bürgermeistereien daraus aufmerksam, daß wir Keine Amtsblätter nachliefern können und bitten Sie, stets bas Amtsblatt zu beachten und aufzubewahren.

Oberhessische Tageszeitung

Krntsverkündigungsblatt