Kmtsverkündigungsblalt der Provinzialdirektion Oberhe^en und der Kreisämter Gietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 69. Jahrgang 1936 Be Nage der Oberhessijchen Tageszeitung
Gießen. 27. Mai 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 40.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Sonntagsruhe in den Vediirsnisgewerben.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe in der Stadt Siegen vom 30. Oktober 1934, sowie aller bisher erlassenen Bekanntmachungen über die Sonntagsruhe im Handwerk und der Industrie und deren Ergänzungen und Aenderungen, bestimmen mir auf Grund der §§ 105b, 105e, 41a und 55a der Reichsgewerbeordnung, des § 146 der Ausführungsverordnung zur Reichsgewerbeordnung, der hessischen Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über di« Feiertage vom 27. Februar 1934, vom' 25. Mai 1934 und der Richtlinien des Reichsarbeitsministers für Ausnahmen von der Sonntagsruhe in den V e d ii rfn i s gewer be n vom 6. Dezember 1934 für die Stadt Gießen folgendes:
I.
Als Sonn- und Feiertage im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten die in dem Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 «ufgeführten Tage.
II.
An Sonn- und Feiertagen darf, soweit nicht die zuständigen Behörden weitere Ausnahmen zulassen, ein Gewerbebetrieb und di« Beschäftigung von Arbeitern und Angestellten in den nachgenannten Gewerbezweigen in folgendem Umfange statt- f inden:
1. Blumen- und Kranzbindereien (handwerkliche Betriebe):
a) am ersten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, sowie am Heldengedenktag, Bolkstrauertag, Weißen Sonntag und Multertag von 8 bis 13 Uhr;
b) an sonstigen Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages, von 9 bis 12 Uhr.
2. Werkstätten für Kraftfahrzeuge: zeitlich unbeschränkt, jedoch nur zum Abschleppen und Bergen beschädigter Fahrzeuge und der Wiederherstellung ihrer Fahrbereitschaft, soweit ein sofortiger Gebrauch des Fahrzeuges notwendig ist Es dürfen nur soviel,Arbeiter und Angestellte beschäftigt werden als zum Abschleppen und Bergen eines beschädigten Fahrzeuges gerade notwendig sind.
3. Fotograsengewcrbe:
a) am Weißen Sonntag und den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten von 10 bis 18 Uhr;
b) an den übrigen Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertaqes von 10 bis 14 Uhr. " .
4. Molkereien und MilchgroßhMdlungen: zur Belieferung der Kundschaft mit frischer Milch und frischer Sahn«: ' a) vom 1. Mai bis 30. September von 6.30 bis 12.30 Uhr- b) vom 1. Oktober bis 30. April von 8 bis 12.30 Uhr. '
5. Brauereien und Betriebe zur Herstellung von Mineralwassern und Limonaden: vom 1. April bis 31. Oktober von 6 bis 11 Uhr, jedoch nur zur Belieferung der Kundschaft mit frischen Getränken.
6. Roheis- und Speiseeisfabriken: vom 1. April bis 30. Sep- tembcr von 6 bis 13 Uhr, jedoch nut zur Belieferung der Kundschaft.
7. Badeanstalten mit Ausnahme der Lahnbadeanstalten bis 13 Uhr. Lahnbadeanstalten unbeschränkt.
8. Frifeurgewerbe:
a) am ersten Oster- und Pfingstfeiertag von 8 bis 11 Uhr, am ersten Weihnachtsfeiertag von 9 bis 12 Uhr.
Fällt der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Freitag, so dürfen Gehilfen und Lehrlinge am ersten Feiertag und am folgenden Sonntag von 9 bis 12 Uhr beschäftigt ffitrwn. Fällt der erste Weihnachtsfeiertag auf einen Montag, so ist der gleiche Gewerbebetrieb an dem vor
hergehenden Sonntag von 12 bis 17 Uhr und am zweiten Feiertag von 9 bis 12 Uhr zulässig, während am ersten ■ Feiertag völlige Betriebsruhe herrschen muß;
b) folgt zu einer sonstigen Zeit int Jahr «in Feiertag auf einen Sonntag oder umgekehrt, so ist, mit Ausnahme des 1. Mai, ein Gewerbebetrieb mit Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen nur am ersten Tag von 9 bis 12 Uhr zulässig. Fällt der 1. Mai auf einen Samstag oder Montag, so ist der Gewerbebetrieb nur am Sonntag von 8 bis 11 Uhr gestattet;
c) an den vor Weihnachten freigegebenen Bcrkaufssonn- tagen darf im Gebiet der Stadt Gießen ein Geschäftsbetrieb mit Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen während der allgemeinen Verkaufszeit stattfinden, unter der Bedingung, daß den Gehilfen und Lehrlingen in der auf den Verkaufssonntag folgeiiden Woche zwei Stunden Freizeit besonders gewährt wird:
d) am Karfreitag dürfen Gehilfen und Lehrlinge von 9 bis 12 Uhr beschäftigt werden, während ihre Beschäftigung an sonstigen in die Woche fällenden Feiertagen untersagt ist.
9. Vierniederlagen sowie Flaschenbier- und Mineralwasser- großhandlungen: vom 1. April bis 31. Oktober von 6 bis 11 Uhr.
10. Einstellhallen für Kraftfahrzeuge — Garagen — sowie Tankstellen: zur Abgabe von Betriebsstoffen, Ersatzteilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge unbeschränkt.
11. Zeituiigsgroßhandlungen: mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 6 bis 10 Uhr.
12. Zeitungskioske: vom 1. April bis 30. September von 8 bis 13 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 9 bis 13 Uhr.
13. Bäckereien im Bezirk der Stadt Gießen: vom 1. April bis 30. September von 8 bis 10 Uhr und vom 1. Oktober bis 31. März von 9 bis 11 Uhr.
Die Ausnahmen gelten nicht für den zweiten Weih- nachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
14. Konditoreien: von 14 bis 17 Uhr.
15. Vlumenhandlunaen und Gärtnereien (als Handelsbetrieb): a) am ersten Oster-, Pfingst- und Weibnachtsfeiertag, am Heldengedenktag (Volkstrauertag), Weißen Sonntag und Muttertag von 9 bis 13 Uhr;
b) an sonstigen Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des zweite» Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 10 bis 12 Uhr. Das Austragen von Blumen ist bereits ab 9 Uhr gestattet;
c) am Buß- und Vettag und am Totensonntag von 11 bis 16 Uhr.
16. Friedhofsgärtnereieu mit Ausnahme des zweiten Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertages von 8 bis 12 Uhr.
17. Metzgereien: für den Verkauf von Fleisch und Fleischwaren vom 1. April bis 30. September, jedoch mit Ausnahme des Zweiten Oster- und Pfingstfeiertages, vo» 8 bis 10 Uhr.
18. Milchhandlungen, jedoch nur zum Verkauf von Milch und frischer Sahne: vom 1. Mai bis 30. September von 6.30 bis 10.30 Uhr und vom 1. Oktober bis 30. April von 8 bis 11 Uhr,
19. Roheishandlungen: vom 1. April bis 30. September von 6 bis 11 Uhr.
20. Speiseeis- und Kajseewirtschaften für den Verkauf von Speiseeis über die Straße: von 10 bis 19 llhr.
21. Verkauf von Obst, Blumen, Backwaren (Brezel, Solzstengel, Mohustengel, Zwieback, Hartekuchen und Makronen), Siißig- ■ leiten, Kastanien und Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen: von 11 bis 19 Uhr.
22. Verkauf von Brezeln, Salzstengeln, kleinen Backwaren, Süßigkeiten, Kastanien und Blumen, in Wirtschafte» hausierend: von 11 bis zu der für Gaststätten gültigen Polizeistunde.
23. Verkauf von Druckschriften auf öffentlichen Straßen und Plätzen und in Wirtschaften hausierend: von 6 bis 23 Uhr.
III.
Werden Arbeiter und Angestellte an Sonn- und Feiertagen innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Stunden beschäftigt, so ist die Ruhezeit fo zu regeln, daß sie am nächsten


