Ausgabe 
23.2.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt

ber Provinzialdireltion Oberheffen und der Sreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen _____________________ Lauterbach, Echot,en und Alsfeld.

Sir. 25. Fahrgang 1936 I SBeilaae bei Dberhpf?;<r___. I "

| u»e oei ^oeryeU'schen Tageszeitung Gießen. 25. Februar 1936

| Kreisamt Büdingen

Nr. 12.

Betr.: Schlachtung tragender Kühe.

An die tierärztlichen Fleischbeschauer und die Laienfleischbeschauer im Kreise Büdingen.

K ^OT,.^'er "?chstehcnben Anordnung der Hauptvereinigung der deutschen Biehw.rtichnft geben wir Ihnen Kenntnis, die unterstützen"^ "Mnor" y11® in Ihrer dienstlichen Tätigkeit zu Büdingen, den 18. Februar 1936.

Kreisamt Büdingen. Becker.

Anordnung Nr. 36 der Hauptvereinigung der deutschen Bichwirtschast.

Verbot des Verkaufs tragender Rinder zu Schlachtzwecken.

Vom 12. 12. 1935.

deutln^!,'kÄ8 bcr Atzung der Hauptvereinigung der ich solgendes^an^ ^" vom 51 31 1933 lRNVBl. 6. 116) ordne

§ i

SchlachtzL?lst^rbote"n. Cb<r 5ärf<n

.. Jp -5L3 tr.ai?en^ Tier« im . Sinne dieser Anordnung barstst ° 6le Trächtigkeit äußerlich festste ll-

§ 2

Auf Notschlachtungen, deren Notwendigkeit von einem Tierarzt festgestellt ist, findet das Verbot kein« Anwendung

§ 3

Cp 3ft die Zurückweisung eines im Sinn« des 8 1 dieser Anordnung tragenden Tieres von der Schlachtung nicht mehr oeinirM 711Gewicht der lSesamttracht vom Lebend- gewicht bei der Abrechnung ,n Abzug gebracht werden.

das ü2er 19 äußerlich feststellbar, so kann

o«miÄ ^r<12"n h'nousgechende Gewicht vom Lebend­gewicht bei der Abrechnung m Abzug gebracht werden.

§ 4

SIM Anordnung werden gemäß § 8

» 6 r-x^vlt9 b" Hauptvereinigung der deutschen

Einzelfall ^bestraf/ Ordnungsstrafen bis zu 10 600 RM. im Rhenen Ä! Ä5übunq aI Strafbefugnis bestelle ich die Vor- I fc5r Schlachtvichverwertungsverbände zu Beauftragten der Hauptvereinigung d«r deutschen Mehwirtschast.

§ 5

Äraftiefe 2IrtOtbnunfl Wtt dem Tage der Verkündung In

Betrifft: Schweinezwischenzählung am 3. März 1936.

An di« Bürgermeistereien des Kreises.

193Ü ^ndet eine Schweinezwischenzählung m,t einer Ermittlung der nicht beschaupflichtigen ^Zchiachtu'.gen ,n der Zeit vom 1. Dezember 1935 bis 29. Mo,77> 1tL6 un£ ei.nn r Ermittlung der Kälbergeburten in den ^ 777 19.W bis Februar 1936 verbunden ist.

Durchführung der Zählung ist Aufgabe der Vür- GemeÄd«^"' i ®K> "forderlichen Zählpapiere (Zähllisten und Amt ^rden Ihnen durch das Landesstatistische

»um 9«"-?'^lbar zugehen. Sollte ein« Bürgermeisterei bis RA ^i>ruar d,e Zahlpapiere nicht erhalten haben, so muß mittel« Fernruf Darmstadt 2657 an das ^ ^ebstaiistisch« Amt wenden.

, Die auf dar Zählliste und dem Genieindebog-en aufgedruck- I en Anweisungen sind sorgfältig zu beachten; insbesondere müssen die Zahler selbst sich mit dem Inhalt dieser Anweisungen vertraut machen.

. Die ausgefüllten Zähllisten und die Urschriften der Ge­meindebogen sind bis

spätestens 7. März 1936 an b"3 Heische Landesstatistische Amt in Darmstadt zu senden.

Der Termin mutz pünktlich eingehalten werden. *

dürfen keiner anderen Behörde als r,7k^7,"Al^iistrschen Amt übermittelt werben; den Aus­zugesche! 7word en <xustorudIid> Geheimhaltung ihrer Angaben Einsetzen unrichtiger Angaben oder di« Verweigerung Rfr J nS71n bie Auskunftpflichtigen wird mit erheblichen onafeii bedroht.

nrfr;^,i.r. ,Ihnen, die Anordnung der Zählung auf

ortsübliche Weil« bekannt zu machen und der Durchführung der Zahlung di« ihrem hohen volkswirtschaftlichen Wert entspre­chende Sorgfalt zuzuwenden.

Büdingen, den 20. Februar 1936.

Kreisamt Büdingen.

I Becker.

I |~ Kreisamt Schotten ~|

Polizeiverordnung.

Betr.: Sperrung von städtische« Straßen in Gedern.

Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstraßeirverkehrsord- vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64 Abs 1 der 9TnSfr 77 Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird 'nach Anhörung des Bürgermeisters von Gedern und mit Genehmi- i" Selsen - Landesregierung -

I vom 15. 2. 1936 zu Nr. 1b 17 293 folgendes verordnet:

§ 1.

x-, D-e Briihlstraße vom Kreuzungspunkt der Adolf-Hitler- vtraße ab bis zur Einmündung in den Herrenweg, und der Herrenweg vom Kreuzungspunkt der Mühlstrabe ab bis zur E nmundnng in die Hauptstraße sind für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt.

...,77"gen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft.

§ 3.

,,, Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tag der Berösfent- l'icyung m straft.

Schotten, den 19. Februar 1936.

Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Betr.: Schweinehöchstpreise.

Bekanntmachung.

Wir geben folgende Anordnung des Schlachtviehverwer* | tungsverbandes Hessen-Nassau bekannt. W-Mvieyverwer* Schotten, den 19. Februar 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten.

I. V.: Schwan.

Auf Grund des § 8, Abs. 2, der Satzung für Schlachtvieh- verwertungsverbanÄe vom 5. März 1935 (RNBBl S 113) orbit« ich mit Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereini» gung der deutschen Viehwirtschaft folgendes an:

§ 1.

§2 Nr. b meiner Anordnung über Höchstpreise für Sckilackit- ?nrb«7 E'Ä und Mittelmärkte vom 24. De-

S 13) enthält bCt ^audesbauernschaft Nr. h/3g

b 1. für Schweine von 270 bis 300 Pfund

Lebendgewicht (Schlachtwertklasse b 1)

4. RM. unter dem Festpreis des Richt-

tnütffßs».. ___ ei fA

b 2. für Schweine von 240 'bis 270 Pfund ' Lebendaewicht (Schlachtwertklasse b 2) 4. RM. unter dem Festpreis des Richt- Marktes...... - 50.50 RM.

3m übrigen bleibt di« genannte Anordnung unberührt § 3.

Dies« Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in

Frankfurt a. M., den 29. Januar 1936.

Der Vorsitzende des Schlachtviehoerwertungsverbandes Hessen-Nassau. g«z. Moses. -