klmtsverkündigungsblatt
her Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eießen, Friedberg, Büdingen Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
N-.I-L Beilage der Ob-rh-NNch-n Tages,-iiung I Gi-tzen. 20.Dezembee 1338
Kreisamt Lauterbach
Nr. 70.
Bekanntmachung über die Einfuhr von Fleischwaren.
Nachstehend gebe ich «ine Beiordnung d«s Herrn Reichs- Ministers des Innern über die Einfuhr von Fleischwaren vom 23. November 1936 bekannt.
Darmst ad t, den 4. Dezember 1936.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Zn Vertretung: Rerner.
Verordnung
über die Einfuhr von Fleischwaren vom 23. November 1936.
.Auf Grund des §14 Abs. 1 und des § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 lReichsgefetzblatt S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1447) — Fleischbeschaugesetz — wird verordnet:
§ 1.
. (!) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 des Fleischbeschau- 9«!«tzes finden keine Anwendung ans Fleischwaren, die aus dem Ausland« im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingcsiihrt werden und deren Gesamtgewicht fünf Kilogramm nicht übersteigt.
(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Fleisch- beschaugesetzes finden keine Anwendung auf zubereitetes Schweinefleisch, das aus dem Auslande im Personenfernverkehr oder nachweislich als Geschenk ini Post- oder Frachtverkehr zuin «igcnen Verbrauch eingefiihrt wird und dessen Gesamtgewicht funs Kilogramm nicht, übersteigt.
8.2.
. (1) Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Sendungen unterliegen reiner amtlichen Untersuchung.
£2) Bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten Sendungen ist von der Fleischbeschau abzusehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischüeschaustelle zu erfolgen:
§ 3.
Zubereitetes Fett, das aus dem Auslande im Perlonenf-rn- verkehr oder nachweislich als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr zum eigenen Verbrauch «ingeführt wird und dessen Gesamtgewicht fünf Kilogramm nicht übersteigt, unterliegt keiner amtlichen Untersuchung.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 an die.Stelle der Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1449).
Berlin, den 23. November 1936.
Der Reichsministcr des Innern.
In Vertretung: gez. Pfundtner.
Vetr.: Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren vom 23. November 1936.
Die vorstehende Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern bzw Bekanntmachung des Herrn Reichsstattbalters in |>c||en ---Landesregierung — wird hierdurch zur allg«meinen
Kenntnis gebracht.
Lauterbach, den 16. Dezember 1936.
Kreisamt Lauterbach.
I. V: Bracht.
7 Bekanntmachung.
Vetr.: Verlängerung der Polizeistunde an Weihnachten und an Silvester.
Die Polizeistunde wird für den 2. Weihnachtsfeiertag auf
2 Uhr und für Silvester auf 6 Uhr festgesetzt.'
Lauterbach, den 18. Dezember 1936.
Kreisamt Lauterbach.
I. V: Bracht.
Nr. 71.
Vetr.: Den Verkehr mit Feuerwcrkskörpern.
1. Wir machen darauf aufmerksam, das; nach der Verordnung vom 21. September 1905 (Reg.-Bl. 1905 S. 251) die Abgabe von .Sprengstoffen an Personen, von welche» ein Mißbrauch derselben
zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren mJi6°tenVfL 3u Men Sprengstoffen sind u. a. zu rechnen:
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Wer mit Pulver (Sprengsalpeter, brennbarem Salpet«r). Feuerwerkskorpcrn und Zündplättchen Handel treibt, darf- ’ a) rm Kaufladen nicht mehr als 2'/, Kilogramm.
bJ außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig
®lc Aufbewahrung mutz in einem auf dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornstein in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Vcrfchlutz gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter, in denen diese Stoffe aufbewahrt werden, müssen von geeigneter, in § 6 Absatz 1 und 2 der oben vermerkten Verordnung naher bezeichiicten Beschaffenheit sein.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind nach § 36 wen erwähnter Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark ober mit Haststrafe bedroht, soweit nicht höhere Strusen — Ee- langnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach 8 g des Reichsgejetzes uom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
2- Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radaukorper, Krawallsteine, Kracher usw.) ist nach § 3 (Ziffer 5 b cc) genannter Verordnung verboten.
Hierbei bemerken wir ausdrücklich, daß wir im Zuwider- handlungsfalle gegen die «rwähnten Vorschriften nach Feststellung der llebertretung gegen die betreffenden Geschäftsinhaber unnnchsichtlich auf Grund des § 35 der Reichsgewerbeordnuiig vorgehen merbeit., Hiernach kann auf unseren Antrag den Gewerbetreibenden seitens des Provinzialausschufses der fernere Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Geschäftsinhabers in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Abgesehen von diesem Vorgehen werden sonstige Zuwider- handluiigen gegen di« Bestimmungeii nach § 367 Ziffer 5 des RStGV. mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bestraft, wenn nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
3. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgefetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit Haft bis zu sechs Wochen beftrast.
Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es au der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, «ine derartige Uebcrtretung begangen haben, so, werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Fall polizeilich gewarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Drittel der auf die Übertretung festgesetzten Strafe belegt.
Lauterbach, den 16. Dezember 1936.
Hessisches Kreisamt.
I. V.: Bracht.
Betr.: Wie oben.
An die Bürgermeister und die Eendarmeriestationen des Kreises.
2ßir beauftragen Sie, den Befolg obiger Vorschriften, sowie überhaupt diejenigen der Verordnung vom 21. September 1905
£ 00,1 1905 S. 251, vergl. auch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 5. August 1904 im Reg.-Bl.
26) zu überwachen und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu
Die Bürgermeister wollen solche Geschäftsinhaber, von wel- chen sie annehmen, datz sie Feuerwerkskörper lagern und seil- halten, so,ort über die Vorschriften belehren.
Besonders in der Neujayrszeit ist darüber streng zu wachen, datz keine Uebertretungen der erwähnten Art Vorkommen bzw. datz solche zur Bestrafung gelangen.
Lauterbach, den 16. Dezember 1936.
- - 2- Bracht.
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