5imtsverkündigung§blaLt
bet Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eieren, Friedberg, Büdingen/
Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Str. 142. SiabrB<mgi936 Beilage der Ob erhessifche n Tageszeitung Gießen.2«.November 1936
Kreisamt Gießen
Dee lieiafaftattrjalter in tjefjen '
— -Cande®ievung —
Bekanntmachung
öie Fleisch- und Wurstpreise in Hessen betreffend
Vom 13. November 1936.
.Auf Grund der 4 und 5 der Vcrordnunq über die ale' ch- und Wurltprei^e vom 22, Oktober 1936 (Reichsqesetz- Men mas9folgte- lmme ^iermit das Eebi?t des Landes 8 1.
W SVsr?r’a-nber’öprei(e für je 500 Gramm frisches Rindfleisch u|w. sind, wie folgt festgesetzt:
L wr die Stadt Mainz und für die zu den Marktgemein- schasten Mainz, Frankfurt und Mannheim gehörigen hessischen Gemeinden (sog. marktgebundene Gemeinden):
Rindfleisch (Braten u. Suppenfleisch) ohne Filet', und Lende (Roastbeef) Knochen w
Talg (Rintzerfett), roh . . . Talg (Rinderfett), ausgelassen
Güteklasse I RM.:
0,90 0,24 0,50 0,60
Güteklasse II RM.:
0,80 0,14
II. für die übrigen hessischen Gemeinden, d. h. solche Gemeinden, die weder Sitz eines Schlachtviehmarktes für Rindvieh find, noch zu einer Marktgemeinschaft eines Schlachtviehmarktes für Rindvieh gehören:
Rindfleisch (Braten- und Suppenfleisch) ohne Filet und Lende (Roastbeef) . . . . . Knochen.........
Talg (Rinderfett), roh . . . Talg (Rinderfett), ausgelassen
Güteklasse I RM.:
0,85
0,24
0,50
0,60
Güteklasse II RM.:
0,70
0,14 •
(2) D,e Preise für frisches Rindfleisch gelten nicht für Filet und Lende (Roaitbeef): als Lende gilt der Teil des Tieres vom Schlogknochen bis zur dritten Rippe. Die Preise für diese Stücke müssen sich in angemessener Höhe zu den im Absatz 1 geregelten Preisen der einfacheren Sorten halten.
(3) Bei Rouladen darf ein Zuschlag bis zu 10 Reichspfennig für je 500 Gramm auf den Preis für Rindfleisch ohne Knochen erhoben werden.
(4) Rindfleisch der Güteklasse I ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse a (einschließlich des Fleisches von Aus- stichtieren) und b) Rindfleisch der Güteklasse II ist das Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c.
(5) Soweit Fleischer oder Fleijchwarensabriken auf Schlachtviehmärkten Rinder der Schlachtwertklassen c oder d oder außerhalb der Schlachtviehmärkte Rinder zu entsprechenden ,. Vre Öen gekauft haben, sind sie verpflichtet, in ihren Läden Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse c zu den Preisen der Güteklasse II und Fleisch von Tieren der Schlachtwertklasse d Zu weiter ermäßigten Preisen feilzuhalten.
§ 2.
(1) Die Kleinhandelshöchstpreise für je 500 Gramm Gefrier- fleisch sind für Gemeinden, die zurzeit oder künftig hiermit versorgt werden, wie folgt, festgesetzt:
Roastbeef, ohne Knochen, und Filet, ausgeschält, ohne Knochen Schmorfleisch (Bratfleisch) . . * Suppenfleisch ........ Knochen , , , > Talg (Rinderfett), roh ...»
Talg (Rinderfett), ausgelassen, »
RM.:
1,32 0,78 0,72 0,14 0,50
0,60
. (-) Bei Rouladen darf ein Zuschlag bis zu 10 Re ich s- ncnnig jur je 500 Gramm auf den Preis für Schmorfleisch ohne Knochen erhoben werden.
§ 3.
0? Die Kleinhandelshöchstpreise für je 500 Gramm Schweinefleisch usw. sind jiir die Städte Darmstadt und Mainz sowie jur die zu den Marktgemeinschaften Darmstadt Mainz snb Mannheim gehörigen hessischen Gemeinden (so^ marktgebundene Gemeinden), wie aus Spalte A der nachstehenden Ausstellung ersichtlich, jestgesetzt.
Die Kleinhandelshöchstpreise für je 500 Gramm Schweinefleisch ujw. werden für die übrigen hessischen Ecmcin- öcn- d.Zolche Gemeinden, die weder Sitz eines Schlachtvieh- ^y^^'ne sind,, noch zu einer Marktgemeinschast eine^, Schlachtviehmarktes für Schweine gehören, wie aus topalte B der nachstehenden Aufstellung ersichtlich, festgesetzt.
Schinken mit Bein, frisch .
Bratenjleisch (aus frischem Schinken,'
Schulterblatt, entspeckt und cntschwartct) Kotelett, mager, mit Filet .
sonstiges Kotelett u. Kamm m. Schuft' ‘ i Schweineschnitzel und Lenden . . . . . Bauchlappen ......
Eisbein m. Pfoten
Eisbein ohne Pfoten
Pfoten......»»«»»« » »
Kopf ohne Backe
Speck, frisch (Rückensett)
Atomen (unausgelassenes Schweineschmalz) Schmalz (ausgelassen).......
fetter Speck (geräuchert) ..... 't magerer Speck, geräuchert (Dörrfleisch) , Kochschinken, im Aufschnitt (Ausschnitt) . , Roher Schinken, geräuchert:
A B
RM.: RM.:
0,88 0,83
0,92 0,87
1.10 1,05
1,00 0,95
1,30 1,25
0,86 0,81
0,62 0,57
0,78 0,73
0,20 0,15
0,42 0,37
0,84 0,79
0,88 0,83
1,10 1,10
1,10 1,05
1,20 1,15
1,84 1,79
1. Nußschinken (Mansschinken):
a) im ganzen Stück , 15g
b) im Aufschiiitt (Ausschnitt) , , , 1,84 1’79
2. Rollschinken:
a) im ganzen Stück 1'54 179
b) im Aufschnitt (Ausschnitt) . , , 2,04 1’99
3. Knochenschinken (auch westfälischer
Schinken, Katenschinken, Winterwarc): a) im ganzen Stück....... z 84 1 79
b) im Ausschnitt (Ausschnitt) . . . 2'24 2Z9
Bei Kassler darf auf die vorstehend genannten Höchstpreise bei eniem entsprechenden Fleischstück ein Zuschlag bis zu 10 Reichs- Pfenntg )ur je 500 Gramm, bei durchgedrehtem Riickenfett ein Schlag bis zu 5 Reichspfennig für je 500 Gramm erhoben IUP Tn 01t '
. .Q) Beim Verkauf von Fleisch mit eingewachsenem Knochen Ei der Knochenanteil bei Schweinefleisch nicht mehr als ein uunttel, bei Rindjleisch nicht mehr als ein Viertel des verkauften Eesaintgewichts betragen.
(2) Uebersthreitet beim Verkauf der eingewachscne Knochen den ebengenannten Anteil am Gesamtgewicht des verkauften «zleiiches, so ist der Knochen entsprechend zu verringern. Falls das Gewicht des eingewachsenen Knochens unter dem obengenannten Anteil am Gesamtgewicht liegt, so ist eine entsprechende Knochenbeilage gestattet. v
(3) Soweit sich Fleischpreise auf Fleisch mit Knochen- betlage beziehen, erhöht sich der Kleinhandelshöchstpreis für Fleijch ohne Knochenbeilage beim Rindfleisch bis zu 25 vom hundert, beim Schweinefleisch bis zu 20 vom Hundert.
§ 5.
(1) Gefrierfleisch darf von Fleischern, der Verkaufsstellen von Fleijchwarenjabriken nur an Einzelhaushaltungen verkauft werden “
werdeii ^"^^0^ darf nicht aus Gefrierfleisch hergestellt


