Dienstag, 19. Mai 1936

§ 5.

Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Viehmarkt in Frankfurt tu M. aus den in 8 1 be- zeichneten Gebieten ist unterlagt.

§ 6.

Ein Wechsel des Standortes von Klauentieren Minder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeich­neten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 in den im 8 1 genannten Gemeindebezirken nur mit besonderer Genehmi­gung des zuständigen Kreisamtes zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß 8 2 Ziffer 1 und 2 zur Der- Lringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstätten zugelassen ist. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur dann erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Seuchen­freiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierärztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwechsel hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen.

§ 7.

In den in 8 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klauentiere zur Feldarbeit gestattet.

88. '

In den im 8 1 bezeichneten Gebieten sind verbotene ») der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umher­ziehen;

b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im 6 6 und 7 vorgesehenen Ausnahme­fälle.

§ 9.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung wer­den aus Grund der 88 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.

Darmstadt, den 4. Mai 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung. Zn Vertretung: Reiner.

Kreisamt Büdingen

Nr. 26.

Betr.: Kreistagssitzung.

Bekanntmachung.

Samstag, den 23. Mai 1936, vormittags 10 Uhr, findet im

Sitzungssaal des Kreisamtsgebäudes eine Kreistagssitzung statt. Büdingen,den 14. Mai 1936.

Kreisamt Büdingen.

Becker.

Tagesordnung;

1. Rechnung der Kreiskasse Büdingen für Rj. 1934.

2. Verwaltungsbericht für 1934 Rj.

3. Kreiskassevoranschlag für 1936 Rj. nebst Sondervoranschlag für das Kreiswohlfahrtsamt und Kreisjugendamt.

Betr.: Ladenschluß in den Landgemeinden.

Bekanntmachung.

Die nachstehende Anordnung der Landesregierung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

Büdingen, den 11. Mai 1936.

Hessisches Krrisamt.

I. B.: Dr. Winkel mann.

Anordnung.

Auf Grund des 8 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Zulk 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 803) wird nach Anhörung der Ge­werbeaussichtsämter für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung der Ladenschluß während der Zeit big Ende September 1936 wider­ruflich auf 21 Uhr festgesetzt.

Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zei tvon 19 bis 21 Uhr nicht beschäftigt werden.

Dienstnachrichten.

Adolf Wenzel von Schwickartshausen wurde zum Bürger­meister der Gemeinde Schwickartshausen ernannt und verpflichtet.

Kreisamt Schotten

Betr.: Maßnahmen zur Abwehr des Kartoffelkäfers.

Bekanntmachung

Die nachstehende Polireiverordnung bringen wir hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis und weisen gleichzeitig darauf hin. daß die Beaufsichtigung der Felder und Gärten zum Zwecks der Bekämpfung des Kartoffelkäfers, sowie die Durchführung der übrigen Bekämpsungsmaßnahmen dem Reichsnährstand übertragen wurde, und daß den Anordnungen und Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen Folge zu leisten ist.

Schotten, den 13. Mai 1936.

Kreisamt Schotten. I. V.: Schwa n.

Polizei-Verordnung

Betr.: Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers.

Auf Grund des Art. 64 der Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 und der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. T. I S. 44 ff.) sowie auf Grund des Gesetzes, Maßregeln gegen den Koloradokäfer betr., vom 11. Juni 1879 wird nach Anhörung des Kreisaus- fchusies und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1925 zu Nr. MH.J. 19 635 nachstehende Polizei- Verordnung erlaßen:

§ L

Die landwirtschaftlich genutzten Felder und Gärten unter­liegen der amtlichen Beaufsichtigung zum Zwecke der Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Die Aufsicht wird von den Polizeibehörden und von dem Laichwirtschaftsamt ausgeführt.

§ 2.

Von den in 8 1 genannten Behörden können Personen mit der unmittelbaren Beaufsichtigung betraut werden, denen ent­sprechende Ausweis« auszustellen sind. Diese Personen sind be­rechtigt. gefährdete oder von dem Insekt befallene Grundstücke zu betreten und die zur Entnahme der verdächtigen Insekten «»forderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 3.

Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Anordnungen zur Bekämpfung des Kartoffelkäfers werden, sofern nicht nach an­deren Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 4.

Diese Polireiverordnung tritt mit dem Tage der Bekannt­machung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Schotten, den 6. Juli 1925.

Kreisamt Schotten. Boeckmann.