Ausgabe 
19.5.1936
 
Einzelbild herunterladen

Amtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Ste. 64. gatHWine 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gieße«. 19. Mat 1936

Kreisamt Gießen

Ur. 33.

Betr.: Dearkaubaag von Schüler» zur Teilnahme en den Zelt­lagern der HZ im Jahre 1336.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Zur Durchführung bei Zeltlager der HZ werden auch in diesem Jahr Jungen und Mädchen außerhalb der Ferienzeit zum Lager eingezogen. Für die hierbei erforderlichen Beurlaubungen Kelten finngemäß di« Anordnungen des Hessischen Staatsmini- periums, M i mfteria lab teil ung für Vikdungsroefen, Kultus, Kunst und Volkstum vom 22. Februar 1935 zu Nr. n/IV 21721 fUeberdruck von uns an die Schulvorstände des Kreises vom 15. Mürz 1935).

' Wie die Gebietsführung der HF mitteilt, konnte bisher bezüglich der Beurlaubungen noch nichts unternommen werden, da über Zahl und Zeit der Lager erst jetzt entschieden wurde.

Gießen,den 12. Mai 1936.

Kreisschulamt Sietzen.

I. D.: Srebeling.

Betr.: Lehrgänge für Segelfliegen und Modellbau in Siieder- Ofleide«. .

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Zur Pflege der Lustfahrt werben für mämvliche Lehrkräfte jolgeede Schulungen burchgeführt:

1. Dom 28. Juni bis 25. Juli 1936 Lehrgang für Anfänger.

2. Dom 20. September bis 17. Oktober 1936 Lehrgang für Referendare, Assessoren und Junglehrer, bie keine Verwen­dung haben.

Die Teilnahme, llnterbrrngung trab Verpflegung find in beide« Lehrgärtgen kostenlos.

Die Meldung der Lehrkräfte hat »ach den Lehrgängen ge­trennt dis spätestens 1. Juni 6&0. 15. August 1936 zu erfolgen.

Der erforderliche Urlaub gewährt, wenn keine Ber- trekurgskosten entstehen und df^Muttetried keine untragbaren Störungen erfährt.

- Die zugelassenen Bewerber erhalten rechtzeitig besondere Einderufungsschreiben.

® l e 6 e n, bcn 13. $lai 1936.

Kreisschulamt Sichen.

Z. TL: Rebeling.

Bekanntmachung betreffend Prüfung der Lichtfpielvorsthrer.

Vom 13. Mai 1936.

Am Samstag, dem 27. Juni d. I., um g Uhr oormsttags, findet tat kleinen Hörsaal des elektrotechnischen Institutes der Technischen Hochschule in Darmstadt ein« Prüfung für Lichtspiel­vorführer statt. Anträge auf Zulassung zu dieser Prüfung find bei dem für den Mohnort des betreffenden Vorführers zuständi- S« Kreisamt einzurrichee. Meldeschluß: 17. Zuni b. A

Den Anträgen find folgende Unterlagen beizufügen:

1. Geburtsschein;

2. amtsärztliches Zeugnis;

3. das von einem geprüften Lichtfpieloorführer ausgestellt« und behördlich beglaubigte Zeugnis über eine mindestens sechs­monatige Bedienung eines Vorführungsapparates in einem öffentlichen Lichtspieltheater unter Aufsicht eines geprüften Vorführers;

4. ein unaufgezogenes Lichtbild des Antragstellers, Größe 4,5 mal 4,5 Zentimeter;

5. Quittung einer Finanzkasse über di« «ingezahlt« Prüfungs­gebühr im Betrage von 10 RM.

Darmstadt, den 13. Mai 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung*

Kreisamt Friedberg

Viehseuche «polizeiliche Anordnung.

Vom 4. Mai 1936.

Auf Grund der §§ 16,17 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) und zum Schutze gegen bie Maul- und Klauenseuche auf Grund der §§ 18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. bis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs« nährstandsausflellung in Frankfurt am Main und für das nach­stehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadt­bezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Reu-Isenburg, Stein­bach i. T. (Kreis Offenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Massenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der in § 2 genannten Fälle verboten.

§2.

Zur Einfuhr werden zugelassen:

L in die Anlagen des Schlachthofes Offenbach Wiederkäuer und Schweins aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Veobachtungs- ober Sperrgebiet erklärt sind;

2- in die Schlachtstäkten der In § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der im § 4 ge­stellten Bedingung, sofern sie nicht Beobachtungs- oder Sperrvieh sind.

§3.

Die Ausladung bet für bie 3. Reichsnährstaichsausstellung bestimmten Tiers darf bet den mit der Eisenbahn eintrefsenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den auf dem Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Veterinärpolizei dafür bestimmten Platze.

Außer von dem Rampengelände sind Fußtransporte zur unr von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt

§4.

Fußtransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frank, furt a. M. und Schlachthof Offenbach a. M. und zu und von den Schlachtstätten der übrigen in § 1 genannten Gebiete find für Wiederkäuer und Schweine verboten.