Ausgabe 
18.9.1936
 
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Freitag, 18. September 1936

Groh« Herb st Übung 1936.

Das Gruppenkommando 2, Kassel, gibt bekannt:

Im Anschluß an die Herbstiibungen des V. und IX Armee- torps bt< in der allgemeinen Zeit vom 10. bis 18. 9. 1936 um Wurzburg bezw. südostwärts Fritzlar abgehalten werden, findet ®,. diesjährigeGroße Herbftübung" unter Leitung des Ober­befehlshabers der Gruppe 2, General der Artillerie Ritter v. Leeb, rm allgemeinen Raum Aschaffenburg Meiningen SfaMrSlTaÄ«"* in - 3111

Di« bereits am 18. 9, «infetzende Versa nun lung vieler Trup- pcn- und Kraftfahrzeug« auf engem Raum macht besondere Maßnahmen erforderlich, soll ein reibungsloser Ablauf der Hebung ohne Unfälle gewährleistet werden. Sie sind im Be- nehmen mit den zuständigen Verwaltungsbehörden sestqestellt und durch Sonderbeauftragte des Reichsministeriums des Jn- nern verfugt. .

Nachstehend werden sie bekannt gegeben:

I. Verkehr:

11 Uebungsgebiet unterliegt weitgehender

Verkehrsbeschrankung. Bestimmt« Straßen, die am 18.9 durch die Tagespresse und durch Rundfunk bekannt gegeben werden, sind am 21. 9. für jeden Verkehr völlig gesperrt.

Späterhin werden täglich, erstmalig am 21. 9. für bcn 22. 9 durch Presse. Rundfunk und Ortsanschlag Zugangs-Zufahrts-Straßen und Durchlabstellen der Zuschauer für den nächsten Tag bekannt gegeben. Kraft­fahrzeuge der Tageszuschauer erhalten an den bckannt- r^^öenen Durchlaßstellen Ausweise, die an der Wind- schutzscherbe des Kraftfahrzeugs (bei Krafträdern vom Besitzer in der Tasche) mitzuführen sind.

Die durch diese Verkehrsregelung erfaßten Zu­schauer werben im Uebungsgebiet durch bereitgestellte Leltungstruppen geführt und über die Lage unterrich­tet. Sre müssen sich darauf einrichten, daß sie bis zu einem Parkplatz mit Wagen durchgelassen werden und von dort nur zu Fuß das Gefechtsfeld erreichen können.

2. Von der Verkehrsbeschränkung sind ausgenommen:

a) Mit Sonderausweis der Uebungsleitung versehene Personen und Fahrzeuge;

b) Personen mit Kraftfahrzeugen, die dienstlicb oder geschäftlich jm Uebungsgebiet tätig sein müssen. (Kaufleute, Amtspersonen, Aerzte, Besitzer vwi großen Fluren unb Waldungen, Geistliche u. ä.) Diese erhalten durch die für das Uebungsgebiet zu­ständigen Landräte und Bürgermeister einen mit Dienststenipel der Behörde versehenen Ausweis, der an der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (bei Krafträdern vom Besitzer in der Tasche) mitzusüh- ren ist.

Hierzu gehören auch die Kraftomnibusse öffent­licher Verkehrslinien, di« gleichfalls Sonderaus­weise von der Uebungsleitung unmittelbar zuge­sandt erhalten. Jedoch muß damit gerechnet wer­den, daß die Kraftomnibusse durch Stockungen im Vgrkehr Aufenthalt erleiden.

3. Aus Uebungsgrllnden müßen die gesetzlichen Verkehrs­bestimmungen seitens der Truppe in weitgehendem Maße außer Acht gelaßen werden. Motorisierte Ver­bände fahren je nach taktischer Lage und Witterung "uftgesahr) des Nachts meist ohne Licht. Alle im

Parkplätzen vder an den Zuschauer-Sammelpunkten int Alande. Der Ordnungsdienst der Uebungsleitung ist ange­wiesen, Einzelgänger und -kraftfahrzeuge ohne Tages-Zuschauer. Ausweise im Uebungsgebiet grundsätzlich auf die Zuschauer- Sammel- bezw. Parkplatze zu verweisen.

Auf allen Parkplätzen siiid Unfallstationen desDeutschen Roten Kreuzes eingerichtet; Sanitätsmannschasten befinden sich auf allen Zuschauer-Sammelplätzen.

' o «. 2- im Uebungsgebiet vorhandenen Gasthäuser und Lebensmittelgeschäfte, erheblich durch Teilnehmer an der Großen - , unfl 1936, die auf Selbstoerpflegung angewiesen sind,

,n Anspruch genommen werden, die Parkplätze und Zuschauer- Sammelplatze zudem meist abseits von Ortschaften liegen wird den Zuschauern empfohlen, sich Verpflegung, insbesondere Wurstwaren, selbst mitzubringen.

Uebungsgebiet zugelassenen Fahrzeuge jeder Art haben sich in ihrer Beleuchtung genauestens nach den Fahr, zeugen der Wehrmacht zu richten. Wird ohne Licht oder abgeblendet gefahren, müssen auch alle Zivil. Fahrzeuge ohne Licht fahren oder abblenden.

,r 3" der Nähe übender Truppen ist Benutzung stark- blendender Scheinwerfer überhaupt grundsätzlich unter- sagt.

II. Sichcrhcitsbestimmungen:

1. Allgemein:

Kein Verkehrshindernis auf der Straße bilden' Kein Abstellen von Fahrzeugen auf Durchgangs­verkehrsstraßen !

Fenster der Häuser bei Nacht abblenden! Auf Stra­ßen fallendes Licht gefährdet den Kraftfahrer!

Besondere Vorsicht der Radfahrer! Nur einzeln fah­ren, scharf rechte Straßenseite einhalten!

Bei Begegnung mit übender Trupps herunter von der VDtrajje!

wrfrl'yIUn£- Ageguung von Kraftfahrzeugen «roßte Rücksicht! Geschwindigkeit mindern, notfalls yait-en!

Keine Störung der Truppe durch Staubentwicklung! Kein übermäßiges Hupen!

Vorsicht auf allen Straßen im Uebungsgebiet! Cie W .l!'^ kurvenreich! Steigungen und steile Ab- tolle häufig!

spielende und kleine Kinder auf Verkehrswegen! Gebrechlich« Personen, Blinde, Greise, Schwerhörige blerben zu Hause! a

Keine frei hcrumlausenden Tier« (Geflügel)! Sie sind «inzusperren! 1

2. Besonderes:

a) Vor mit Platzpatronen feuernden Truppen Sicher­heitsabstand 50 Meter!

b) Beim Schießen der Artillerie mit Manöverkar- tuschen 100 Meter Sicherheitsabstand vor der Mundung beim Gebrauch von Sprengkörpern Sicherheitsabstand 100 Meter im Umkreis.

c) ollen in Fahrt befindlichen Raupenfahrzeugen Slcherheitsabjtand mindestens 5 Meter.

d) Vernebelung von Gelände teilen ist für beteiligte Zuschauer ungefährlich. Jedoch kein Berühren aus­gebrannter Rebelbüchsen!

3. Das Gruppenkommando ist nicht in der Lage, Schaden­ersatzansprüche, die auf Unachtsamkeit einer Zivilper­son zurückzuführen sind, zu berücksichtigen!

III. Nachrichte »verkehr.

1. Mit Beginn der Versammlung der Truppen (18. 9.) töiiö ein erhöhter Fernsprechverkehr im gesamten Uebungsraum «insetzen. Für die Bedürfiiiffe des mili- tarijchen Nachrichtendienstes wird das Netz der Neichs- post weitgehend herangezogen. Starke Einschränkung des zivilen, Fernsprechverkehrs und erhöhter 3eit- bcdarf für die Herstellung von Ferngesprächen aus'dem Uebungsgebiet nach außerhalb und umgekehrt ist die Folge.

21 D'e jetzt bereits und während der Uebung seitens der Nachrichten-Truppe hergestellten Fcrnfprechanlagen iZlank- und Kabelleitungen) werden dem Schutze der Bevölkerung bezonders empfohlen. Mutwillig« 3«. bestraft!*l,<;r^cn "och den Gesetzesbestimmungen schwer

3. Der «rhöhte militärische Funkverkehr wird örtliche Storungen des Rundfunkempfangs zur Folge haben.

IV. Sanitätsveterinärärztliche Maßnahmen:

1- §5. ist erforderlich, daß alle Brunnen, die gcsundheits- enthalten, im Uebungsgebiet mit SchildernKein Trinkwaßer!" versehen werden.

2. Alle Baulichkeiten, die die Gefahr ansteckender Krank­heiten für Mensch und Tier in sich bergen, und deren Betreten verboten ist, müssen als solche gekennzeichnet werden.

V- Luftschutz,naßnahmen:

Durch den Herrn Reichsminister der Luftfahrt wird durch Sonderauordnung der zivilen Luftschutzstellen in "'nem Teil des Uebungsgebietes und darüber hinaus , ngejchrankte Beleuchtung" angeordnet. Außerdem wird in einigen Städten, je nach der Entwicklung der Luft-