Samstag, 18. April 1936
Nr. 19.
Betr.: Verbützung uneinbringlicher Schuloersäumnisstrafen
An die Bürgermeistereien des Kreises.
Sie wollen berichten, ob und welche Schulversäumnisstrafetr für uneinbringlich erkannt worden sind.
Büdingen, den 7. Avril 1936.
Kreisamt Büdingen.
Becker.
Dicnstnachrichten.
Ernannt und verpflichtet wurden:
Otto Spahn von Merkensritz zum 1. Beigeordneten und Peter Kaiser zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Merken- frist
Friedrich Heinrich Knaus von Glaubern zum 2. Beige« ordneten der Gemeinde Glauber g. "
Kreisamt Büdingen
u?» ^°^?^^b?valzen mit dem Hauptzylinder müssen so geschützt ÖIS ,^an,äe 6cr ö,e Mangel Bedienenden nicht an die @e* °Mk ^^er°ngen können. Zu diesen Schutzvorrichtungen dürfen , Ö r ol’ns ™e,tc”s abnehmbare Schutzlatten und Schutz-
Ichienen nicht verwendet werden.
der Druckwalzen und der Bügclmalze darf Kraftbetneb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtungen vor ist mer “n™,rtfam gemacht sind. In diesem Falle
M die Maschine zum Bewickeln von Hand zu drehen. Bei Zylinder- dampsmangeln dar! der Zylinder beim Bewickeln nicht beiß sein. »-,!- ”,ae iie °°-«-'»w«
§ 8.
Wringmaschinen.
nnrrU tn Walzeneinlauf an Wringmaschinen mutz mit euu. c-chutz. m "flehen sein, die verhindert, daß die die Maschine be- bienen&e Person mit den Händen zwischen die Walzen gerät.
1111 uebergangs- und Ausnahmevorschristen. Strafbestimmungen § 9.
Ausnahmen für bestehende Anlagen.
Maschinen sind innerhalb der nächsten drei Jahrs. ”°.m Tag der Veröffentlichung dieser Polizeiverordnung ab gerech- ppred)°nab3Uanbern' b°6 fie 6en vorstehenden Bestimmungen ent-
§ 10.
Ausnahmen in besonderen Fällen.
. 3n besonderen Fällen können die Ortspolizeibehörden bei vor- yandenen Anlagen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizei- »“J."“!? sulassen, insbesondere die Frist gemäß § 9 verlängern.
l*ns ?'°sor Ausnahmen sind das zuständige Gewcrbe- ?!!!"a>tsamt und bte zuständige Berufsgenosscnschaft gutachtlich zu Horen.. Andererseits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfsfalls die Frist gemäß § 9 verkürzen.
§ 11. Anzeige.
Wer durch elementare Kraft betriebene Wäschereimaschinen oder Mangeln gegen Entgelt Dritten zur Benutzung überlassen will, oder wer derartige Maschinen in Mietshäusern oder Siedlungen durch Hausangestellte oder Mieter benutzen läßt, hat spätestens zwei Alochen nach der Inbetriebnahme Anzeige bei der Ortsnolizei- behorde zu erstatten.
§ 12.
Aushang. '
In Waschküchen tWäschereien) und Mangelstuben, in benei*- Maschinen der in dieser Verordnung erwähnten Art benutzt werden, ist em deutlicher Abdruck dieser Polizeiverordnung auszuhängen.
§ 13.
Strafbestimmungen.
3vw'derhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM., die im Uneinbringlichkeilssalle in Hast umgewandelt wird, bestraft.
§ 14.
Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und am 1. Oktober 1950 außer Kraft.
Gießen, den 16. April 1936.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
II. Besondere Bestimmungen für Wasch, und Manaelaerüte mit motorischem Antrieb.
8 4.
Waschmaschinen.
,niif bewegter Innentrommel müssen mit Außendeckel versehen sein, der zwangsläufig mit der Ein- verbunden ist. Die Maschine darf erst in Betrieb gesetzt werden können, nachdem der Deckel geschlossen ist Deckel bad ,id) £rft öffnen laüen, .enn toSÄ
(2) Die Innentrommel muß eine Feststellvorrichtung haben, a9nhrrnrp!m»m1lj’ l9 e ^vabunn der Trommel verhindert und ihre gefahrlose Beschickung und Entleerung ermöglicht
<3) Nach oben aufgeklappte Vcrschlußdeckel der Innentrommel müssen gegen unbeabsichtigtes Zufällen gesichert seim
8 5.
Zentrifugen.
W Der Gang der Zentrifugen muß rechtsläufig (ein.
•flr ™ Pnßenmantel und die Verdeckung des Zwischenraumes zwischen Außenmanlel und Lauftrommel muß aus zähem Werk- n° »°« »enuflenber Stärke, z. B. Schmiedeeisen, Kupfer, her- gestellt sein. Bei noch im Betrieb vorhandenen Zentrifugen mit gußeisernem Außenmantel ist dieser durch schmiedeeiserne Ringe oder dergleichen zu verstärken.
rl sA Die Zentrifuge muß einen Schuhdeckel haben. Sie darf erst in Betrieb gesetzt werden können, wenn der Deckel fest oer= Klassen'st. Der Deckel darf sich erst öffnen lassen, wenn die Trommel stillsteht.
(4) Die Trommel der Zentrifuge ist gleichmäßig zu beladen.
(o) Die Zentrifuge muß ein fest angcnietetes Fabrikschild haben mit Angabe des Namens des Erbauers, des Jahres der Herstellung der Fabriknummer, der Art des Baustoffes, der Stärke der Lauf- trommel, der höchstzulässigen minütlichen Umdrehungszahl und des hochstzulässigen Gewichtes der Beschickung.
8 6.
Kastemnangeln (Wäscherollen).
(1) An Kastenmangeln muß die zugängliche Längeseite während des Ganges durch eine zwangsläufig mit dem Ein- u. Ausrücker verbundene Absperrvorrichtung so abgefchlossen fein, daß die Kasten- und Dockenlaufbahn nur bei Stillstand der Mangel zugänglich ist.
(2) Zwilchen dem Kopfende des ausgefahrenen Mangelkastens und der gegenüberliegenden Wand oder festen Gegenständen muß v'N freier Raum von mindestens 0,6 Meter Länge fein; sonst ist oieferJRanm fest und so dicht abzusperren, daß er auch von Kindern nicht betreten werden kann.
8 7.
Zylinderdampfmangeln und Muldenmangeln.
(1) Zylindevdampfmangeln, einwalzige und mehrwalzige Mul- denmangeln müssen an den Stellen, an denen ein Einlassen möglich ist, mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Diese müssen zwangsläufig wirkend mit der Maschine verbunden sein und, bevor die Hande der die Maschine bedienenden Person die Gefahrenstelle erreichen, in Tätigkeit treten (Stillsetzen der Maschine, Rücklaufschal- tung u. a.). Sind mehrere solcher Vorrichtungen vorhanden, so müssen sie unabhängig voneinander wirksam sein. An der Abnahmeseite kann die Schutzvorrichtung fehlen, z. B. bei Rücklaufmangeln, wenn durch besondere Maßnahmen das Einlegen der Wäschestücke von dieser Seite aus verhindert wird.
(2) Auch die nicht zum Einlegen bestimmten Einlaufstellen von Druck- und Bügelwalzen sowie die Zusammenlaufstellen der Filz-
rewn und Mangclstuben in Haushaltungen, Mietshäusern oder Siedlungen, in denen den Hausangestellten oder den Mietern die Bedienung der durch elementare Kraft betriebenen Maschinen obliegt.
8 2.
- Beschaffenheit des Raumes.
Der Fußboden von Waschküchen (Wäschereien) und Manael- stuben muß eben und trittsicher sein. 961
8 3.
aufentbalt und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. .... W Ser Jilitfentbalt von Kindern unter 12 Jahren in $Ba[di= tüdjen (Waschereien) und Mange,stuben im Sinne des § 1 m 0«. h»tri»h0>Slnbm> lrL,fer 14 3al,ren dürfen an mit elementarer Kraft ?lSt n nid’-- bcfrhaff,9t werden und sich nicht ohne
xlussicht in den Mafchinenraumen aufhalten.
(2) Jugendliche unter 17 Jahren dürfen zur selbständigen Be- üAafsen werden. eIemenlarer Kraft betriebenen Maschinen nicht zu-


