Ausgabe 
18.2.1936
 
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Kmtsverkündigungsblatt bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 21. Fahrgang 1936 I Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen. 18. Februar 1936

Kreisamt Gießen

Nr. 14

Betreffend: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Folgenden teilen wir Ihnen die Anordnung des Herrn Reichs- und Preußischen Wirtschaftsmiuisters zur Ausführung des Gesetzes über, Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 13. Jan. 1936, abgedruckt im Deutschen Reichsanzeigcr vom 1b. Januar 1936 Nr. 12 zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Bom 1. April 1936 an dürfen Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nur in solchen Geschäften vertrieben werden die zu diesem Vertrieb behördlich zugelassen sind. Die Zulassung rft für das Hand Hessen der Landesregierung - Abteilung lil - übertragen worden. Diese Regelung gilt, worauf ausdrücklich hlngewiesen wird, nicht nur für Geschäfte, die nach Erchiß der untenstehenden Anordnung errichtet wurden, sondern auch für so che, die die genannten Artikel bereits seither gesuhlt haben. Etwaige Anträge sind durch Ihre Vermittlung bei uns einzu- reichen.

Gießen, den 14. Februar 1936.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

' Wctr.: Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrcnzcichcn vom 14. November 1935.

(Reichsgesetzblatt I S. 1341).

Auf Grund des § 18 der Verordnung zur Ausführung des über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgefetzbl. I S. 1341) ordne ich im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußischen Minister des Innern folgendes an:

! Der Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordens­bändern ist nur in solchen Verkaufsstellen zuzulaksen, in denen " nach Art des Betriebes und nach Art der übrige, feil­gehaltenen Waren üblich und mit der Würde der Orden, Ehren­zeichen und Ordensbänder vereinbar ist. Unter diesen 'Voraus- sehungen^ sind insbesondere zuzulassen Verkauisstellen für Wilitarefscklen und Uniformen, für Vereinsgcgcnstände, für Ehren- und Sportpreise, für Schmuck und Schmuckgegenstände (Juweliere und ähnliche), auch soweit solche Verkaufsstellen in Zusammenhang mit Handwerksbetrieben geführt werden.

2. Zugelassen werden können nur solche Verkaufsstellen, deren Inhaber oder verantwortliche Leiter Reichsbürger im ^'"neder Verordnung vom 14. November 1935 (Reichsgesetz- olatt 1 6. 1333) sind. Ausnahmen hiervon können für den -Vertrieb ausländischer Orden durch Ausländer zugelassen wer­den und bedürfen meiner Zustimmung.

3. Die Zulassung zum Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen Ordensbändern übertrage ich für Preußen den Ncgierungs- prasidenten, für Berlin dem Polizeipräsidenten, für die übri­gen Länder den Landeszentralbehörden.

Eegen den ablehnenden Bescheid kann binnen 2 Wochen Beschwerde bei mir erhoben werden. Der Antragsteller ist bei dem ablehnenden Bescheid auf das Beschwerderecht hinzuweisen.

Die für den Vertrieb der Ehrenzeichen der nationalsoziali­stischen Bewegung geltenden Vorschriften werden von dem vor- stehenden Erlaß nicht betroffen (§ 18 der Verordnung zur Ausführung des Eefctzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935).

Dieser Erlaß tritt am 1, April 1936 in Kraft (§ 21 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Titel, Orden iUnd Ehrenzeichen vom 14. November 1935).

2m einzelnen bemerke ich dazu noch folgendes:

.... Durch die Vorschrift des § 18 der Verordnung zur Aus­führung des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1341) soll verhindert werden, daß künftig Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder von Einzelhandelsgeschästen zusammen mit Waren in einer Um­gebung vertrieben werden, die mit der für einen solchen Ver­trieb erforderlichen Würde nicht in Einklang gebracht werden können.

Ziffer 1 macht deshalb die Zulassung davon abhängig, daß nach Art des Betriebes und nach Art der übrigen feilgehaltenen Waren der ^Vertrieb von Orden usw. in der betreffenden Ver­kaufsstelle üblich ist. Dadurch wird der Vertrieb in Waren­häusern, Einheitspreisgeschäften, Serienpreisgeschästen oder anderen durch die besondere Art der Preisstellung gekennzeich­neten Geschäften, ebenso wie der Vertrieb in solchen Einzel- handelsgefchäften, in denen im Hinblick aus die übrigen seil­gehaltenen Waren der Vertrieb von Orden us.v. nicht üblich sst, ausgeschlossen. Ziffer 1 verlangt darüber hinaus, daß auch in Geschäften, die diese beiden Voraussetzungen erfüllen, der Vertrieb mit der Würde der Orden usw. vereinbar ist. Die in oat; 2 enthaltene Aufzählung von Eeschäftstypen, die für den Vertrieb von Orden usw. zuzulassen sind, ist nicht erschöpfend, sondern bringt nur grundsätzliche Beispiele, über die hinaus im Einzelfalle eine Zulassung möglich ist.

Die Beschränkung der Zulassung auf Reihsbürger in Ziffer 2 entspricht einem Erfordernis, den Vertrieb von Orden usw., linsbesondere deutschen Orden) dem jüdischen Handel zu entziehen. Mit, den Begriffen ,.Inhaber oder verantwortliche Leitet sollen nicht nur die Unternehmer und Geschäftsführer, sondern auch die verantwortlichen Leiter juristischer Personen erjagt werden.

Im Auftrag: gez. Dr. Wienbeck.

Bete.: Fortfchreibung bcr landwirtschaftlichen Betriebsstatistik. An die Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem der Herr Reichs- und Preußische Minister für Er- nahrung und Landwirtschaft eine Fortschreibung der Landwirt­schaftlichen Betriebsstatistik angeordnet hat, läßt Ihnen das Landesstatistische Amt weiße und grüne Anschriftenlnten der landwirtschaftlichen, gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Ve- triebe nebst einer Anleitung zugehen. Sollten Sie bis zum 15. Februar dieses Zählmaterial nicht erhalten haben, so wol­len Sie unverzüglich das Landesstatistische Amt in Darmstadt benachrichtigen.

Die ihnen zugehenden Anleitungen wollen Sie sorgfältig beachten und die grüne Reinschrift der Anschriftenliste bis spä­testens 22. Februar unmittelbar an das Landesstatistische Amt Mucksenden.

Gießen, den 14. Februar 1936.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Weber.

K Bekanntmachung,

betreffend Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren.

Vom 5. Februar 1936.

Nachstehende Verordnung des Herrn Reichsministers des Innern gebe ich hiermit bekannt.

Darmstadt, den 5. Februar 1936.

Der Neicheftatthalter in Hessen - Landesregierung

I. V.: Reiner.