Kmtsverkündigungsblatt
her Provinzialdirektion Oderhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, ___________ __________ Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
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Kreisamt Gießen
Nr. 5.
Betreffend: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs für ein Anschlußgleis der Verpflegungsniederlage Gießen des Heeresbauamtes Gießen.
Bekanntmachung.
Der Plan für die Erbauung eines Anschlußgleises der Ver- pflegungsnrederlage Gießen des Heeresbauamts Gießen liegt rn der Zeit v o m 20 b i $ 2 7 d. M einschließlich während der üblichen Dienstftunden (8—13 Uhr und 15—18.30 Uhr)
••V des Kreisamts, Zimmer 6 des Regierunas-
K^audes (Landgraf-Philipps-Platz Nr. 3), zur Einsichtnahme Dtr Intereßenten offen. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen gegen den Plan, und zwar schriftlich, beim Kreisamt vorgebracht werden. Stach Ablauf der Frist werden Einwendungen nicht mehr «ntgegengenommen.
Gießen, den 16. Januar 1936.
Kreisamt Gießen.
I. V. Gre i n.
Kreisamt Büdingen
Betr.: Durchführung eines 4. Modellbau-Lehrganges an der gewerblichen Berufsschule in Offenbach.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Dom 9. Februar bis 22. Februar 1936 wird ein 4 Lehr- ßairg für Modellbau an der gewerblichen Berufsschule in'Offen- vach durchgefiihrt.
Die Teilnehiner an diesem Lehrgang wollen sich bis spätestens zum 28. Januar 1936 bei uns melden.
Gießen, den 14. Januar 1936.
Kreisschulamt Gießen.
I. V.: Nebel ing.
Vetr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschast zur Entwässerung in den Fluren I, II und III der Gemarkung Rödgen
Bekanntmachung.
Das mit den Bevollmächtigten beratene Statut der Wasser- geno,senschaft Rödgen liegt in der Zeit vom 21. Jan u a r „L® Februar b. I. einschließlich auf der Bürgermeisterei movgen wahrend der Dicnststunden den Beteiligten zur Einsicht offen. Etwaige Einsprüche sind während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Rödgen einzureichen.
Gießen, den 16. Januar 1936. / / ■
Kreisamt Gießen. f
I. V. Grein.
Nr. 5.
Polizei Verordnung
über die Sperrung des Länderwegs von Rohrbach nach der Provinzialstraße Büches—Bleichenbach in Rohrbach.
Auf Grund der §§ 34 und 36 der Reichsstrnßenverkehrs- orbnung vom 28. Mai 1934 in Verbindung mit Art. 64, Abs 1
Kreis- und Provinzialordnung vom 8. Juli 1911 wird nach b.es Bürgermeisters und mit Genehmigung des
Hessen, Landesregierung, vom 17. Dezember 1935, zu Nr. Ib 45147 folgendes verordnet:
_ § 1.
Landeriveg von Rohrbach nach der Provinzialstraße Kc 1 n 6ach wird für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen aller Art gesperrt. 1
§ 2.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 NM. oder mit Haft bestraft.
§ 3.
Die Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Büdingen, den 13. Januar 1936.
Krcisamt Büdingen.
Becker.
Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren
Vom 13. Dezember 1935.
. . ®Iuf Grund des § 14 Abs. 1, § 25a des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs- gesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 13. Dezember 1935 (Reichs- gefetzbl. I S. 1447) wird verordnet:
§ 1
Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 und, soweit es sich um zubereitetes Schweinefleisch handelt, des § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes betreffend dis Schlachtvieh- und Fleischbeschau, finden keine Anwendung auf Fleischwarcn, die aus dem Auslande im Postverkeyr nachweislich als Eefchenk für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch eingehen und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt.
§ 2
, Die im 8 1 bezeichneten Sendungen unterliegen, soweit es sich, um Fleifch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Oefaßen, Ivurste oder sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleifch (§ 12 Abs. 1 des Fleischbeschaugesetzes) handelt, keiner amtlichen Unterfuchung.
Bei zubereitetem Schweinefleisch (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Fleifchbefchaugesetzcs) ist von der allgemeinen Fleischbeschau abzufehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsfleischbeschaustclle zu erfolgen.
Berlin, den 13. Dezember 1935.
Der Reichsminister des Innern.
I. V.: gez. P fu nb ner.
K Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Vom 8. Januar 1936.
1 ona$rrcmr“bZ5m§ 7. des Viehseuchengesctzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) wird hiermit folgendes bestimmt:
8 1
Für Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder Lhn- lichen Gesäßen, Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleifch, ferner sür zubereitetes Schweinefleisch, soweit diese Waren aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Gcfchenk für Unbemiitelte zum eigenen Verbrauch einqeführt werden und deren Gesamtgewicht 5 Kilo nicht übersteigt treten alle vetermarpolizeilichen Einfuhrverbote außer Krafts
in
§ 2
§D>ese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung Darmstadt, den 8. Januar 1936.
Der Rcichsstatthaltcr in Hessen — Landesregierung —
I. V.: Reiner.


