Ausgabe 
17.12.1936
 
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5lmtsverkündigungsblatt

bei Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Eietzen, Friedberg Büdingen - Lauterbach, Schotten und Alsfeld. ' '

M.1Z4. Nah-gang 193« l Beilage der Oberhessischen Tageszeitung I Gießen. 17. Dezember 193«

Oberhessischer Straßenbericht der Provinzialdirektion Oberhessen

Bekanntmachung.

Ausfühmng von Reichsautobahnarbeiten wird die Bandstraße 2. Ordnung NcrnhardshainWinnerod vom 21 De­zember 1936 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über LindenstruthGöbelnrodBelters­hain. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

G i« ß e n, den 11. Dezember 1936.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

I Kreisamt Gießen

K Viehseuchenpolizeiliche Anordnung

Vom 4. Dezember 1936

iqnq2fU4(KWUnA «m8 7- des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. 6. 519) wird hiermit folgendes bestimmt:

§ 1

i". luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen, Wurste und sonstige Gemenge aus zerklei­nertem Fleisch, soweit diese Waren aus dem Auslande im Post­verkehr nachweislich als Geschenk für Unbemittelte zum lige- ncn Verbrauch eingcfuhrt werben und das Gesamtgewicht

gilt für zubereitstes Schweinefleisch im Gesamtgewicht bis zu 5 Kilogramm, das aus dem Auslande im Personenverkehr oder nachweislich als Geschenk im Postverkehr oder Frachtverkehr zum eigenen Verbrauch eingeführt wird.

§ 2

Diese viehseuchenpolizeiliche Anordnung tritt mit sofortiger

Darmstadt, den 4. Dezember 1936.

?e*<^'chbltatthaltcr in Hessen Landesregierung aJu Vertretung: Reiner.

K Bekanntmachung über die Einfuhr von Fleischwaren

Vom 4. De.zember 1936.

. Nachstehend gebe ich eine Verordnung des Herrn Reichs- * *Elnin6 "" °°»

®armjtabt, den 4 Dezember 1936.

>.cr Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung 2n Vertretung: Reiner.

*

Verordnung

üfic» i>ie Einfuhr »on Flcischwarcn vom 23. November 1936.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 und des § 25a des Gesetzes , Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni lchsgesetzbl. S 547) in der Fassung vom 13. Dezember vc'rordnet^447) Fleischbeschaugesctz wird

§ 1

. 0) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1 des Fleischbeschau­gesetzes finden keine Anwendung auf Fleischwaren, die aus dem Auslande im Postverkehr nachweislich als Geschenk für Un­bemittelte zum eigenen Verbrauch eingeführt werden und deren Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt.

(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Fleisch­beschaugesetzes finden keine Anwendung auf zubereitctes Schweinefleisch, das aus dem Auslande im Personenfernverkehr oder nachweislich als Geschenk im Post- oder Frachtvcrkchr zum eigenen Verbrauch eingeführt wird und dessen Gesamt­gewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt.

§ 2

(1) Die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Sendungen unterliegen keiner amtlichen Untersuchung. .

(2) Bei den im § 1 Abs. 2 bezeichneten Sendungen ist von der Fleischbeschau abzusehen, es hat jedoch die Untersuchung auf Trichinen durch eine Auslandsflcischbeschaustelle zu erfolgen.

§ 3

Zubereitctes Fett, das aus dem Auslande im Personen­fernverkehr oder nachweislich als Geschenk im Post- oder Frachtverkehr zum eigenen Verbrauch eingeführt wird und dessen Gesamtgewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, unterliegt kei­ner amtlichen Untersuchung.

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Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1936 an die Stelle der Verordnung über die Einfuhr von Fleischwaren vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1449). Berlin, den 23. November 1936.

Der Reichsminister des Innern.

In Vertretung: gez.: P f u n d t n e r.

Bekanntmachung.

Vetr.: Bekämpfung der Tuberkulose.

Die Sprechstunden der Fürsorge für Lungenkranke in der Medizinischen Poliklinik, Frankfurter Straße 63, finden für die Besucher aus den Landgemeinden des Kreises Gießen jeden Dienstag v o n 1 6 b i s 17 U h r statt. Für lungenkranke Minder finden die Sprechstunden am gleichen Tage zu der glei­chen Zeit in der Universitäts-Kinderklinik statt.

Lungenkranke und Krankheitsgefährdete, die in ärztlicher Behandlung sind, bedürfen einer Ueberweisuna des Arztes in die Lungenfürsorgestelle.

Unbemittelte werden unentgeltlich beraten.

Eießen, den 14. Dezember 1936.

Krcisamt Gießen (Vezirksfursorgcstelle).

I. V.: G r e i n.

Bctr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes ortsüblich bekannt zu machen, Interessenten entsprechend zu bedeuten und Unbemittel­ten eine entsprechende Bescheinigung auszustcllen.

Kreisamt Gießen fBezirkssürsorgestellc).

I. V.: G r e i n.

Dicnstnachrichten.

s «1 Wilhelm Heinrich M ii n ch von u mr r r rr b iu o.rdcntlichcn Mitgliedern, Karl Münch II

h6d^n ^boch wurden als stellvertre-

6 a A MMit b s Wieienvorstandes der Gemeinde Har­bach bestellt und verpflichtet. v

Kinnen ^.Schneider geboren am 25. November R ^0; N-inhardshain, ist zum 2. Beigeordneten der Gemeinde Beinyardshain ernannt worden.

Kreisamt Lauterbach

Nr. 67.

Bekanntmachung.

Betr.: De» Schutz des Wacholders in Obcrhcsfen.

Nach. 8 9 der Naturschutzvcrordnung vom 18. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 181) müssen diejenigen, die Wacholder (mit Ausnahme der Beeren) sammeln wollen, einen für das Kalen- ^riahr gültigen Erlaubnisschein besitzen. Der Erlaubnisschein ist bei uns zu beantragen.

L a u t e r b a ch, den 10. Dezember 1936.

Kreisamt Lauterbach.

' 3 ü r tz.

Betr:: Wie oben.

An die Bürgermeister und Gendarmericstationen des Kreises.

Wir weiien auf vorstehende Bekanntmachung hin und emp- sehlen, aus dir genaue Einhaltung dieser Vorschrift zu achten. Die Burger mm st er werden beauftragt, die Bekanntmachung noch­mals ortsüblich zu verösfentlichcn.

L a u te r b a ch, den 10. Dezember 1936.

Krcisamt Lauterbach.

Zürtz.