Ausgabe 
17.9.1936
 
Einzelbild herunterladen

Kmtsverkündigungsblatt ber Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

Nr. 10S. IahrganglSZv Beilage der Oberhessischen Tageszeitung Gießen. 17. September 1936

Kreisamt Büdingen

Betreffend: Baustoss für Eetränkelcitungen.

Die Bekannstmachung vom 20. Mai 1936, betr. die Polizei- verordnung über den Gebrauch von Bierdruckleitungen im Kreise Büdingen wirb hierunter in berichtigter Form nochmals veröffentlicht.

Büdingen, den 10. September 1936.

Hessisches Kreisamt. Dr. Winkelmann.

Betreffend: Die Polizeiverordnung über den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungcn im Kreise Büdingen.

Auf Grund des Art. 78 des Gesetzes, betr. die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, mit Zu­stimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung wird ver­ordnet-

'^Ziffer I, 1 der Polizeiverordnunq über den Gebrauch von Bierdruckvorrichtungen vom 23.Juni 1904 wird geändert wie folgt:

Für die Vierleitung dürfen nur Röhren aus reinem^ in 190 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Gewichtsteil Blei enthal­tendem Zlnn, aus Glas, das den sicherheitstechnisch zu stellen­den Anforderungen genügt, oder aus Aluminium verwendet wttden. Die Leitungsröhren müssen einen Durchmesser von nicht weniger als 1 Zentimeter haben; stärkere Krümmungen find zu vermeiden.

_ 'n Faß einzusteckende Steigrohr des sogenannten Stechhahns muß aus beiderseits gut verzinntem Messing be­stehen und der Kopf des Stechhahns muß auf der Innenfläche gut verzinnt fein; die Verwendung anderer als einwandfrei an­erkannter Werkstoffe (z. B. Aluminium, nichtrostender Stahls rst gestattet.

Ziffer I, 2 wird geändert wie folgt:

Besteht die Rohrleitung nicht aus durchsichtigem Glas, so ist zur Beurteilunader Reinheit an geeigneter Stelle ein Glas- rohr von gleicher Weite und nicht weniger als 0,3 Meter Länge einzuichalten. B

Bei denjenigen Bierdruckvorrichtungen, bei welchen die Bierfässer direkt unter der Zapfstelle im Büfett und nicht im Keller liegen, kann das Glasrohr zur Kontrolle der Reinhal­tung der Bierleitungsröhren wegfallen.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in einer Hülfe aus verzinntem Messing, Aluminium oder nicht rostendem S^hl befestigt und durch Eewindeverschluß mit dem Leitungs­rohr verbunden und plombiert fein.

Büdingen, den 20. Mai 1936.

Hessisches Kreisamt. Becker.

Betreffend: Die ansteckende Blutarinut bei einem Pferde des C. Sicgert in Hof Engelthal und W. Kötter in Altenstadt.

Bekanntmachung.

. 3n dem Pfevdebeftand des C. Siegelt in Hof Engelthal W Kotter in Altenstadt ist di« ansteckende Blutarmut amtlich zestge stellt worden. Die Vorschriften für die

Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut der Einhufer vom 30. Juni 1927 (Hess. Regierungsblatt 1927 r45) sowie das ministeriell« Ausschreiben vom 10. April 1934 5« Nr. St M. Ib. 3340 betr.:Die ansteckende Blutarmut und

Gehirn-Rückenmarkentzundung (Borna) der Pf«Me finden Anwendung. Die vom Kreisvekerinäramt ge- rross«nen Maßnahmen und angeordneten Sperrmaßregeln wer­den bestätigt.

Büdingen, den 11. September 1936

«"'»amt Büdingen. I. V: Dr. Winkelmann.

Kreisamt Lauterbach

Bekanntmachung

üfier Berdunkelungsmaßnahmen im Kreise Lauterbach anläßlich der Truppenmanöver.

In der Nacht vom Montag, den 21. aus Dienstag, den 22. September 1936 wird mit Eintritt der Dunkelheit eine Der- orr# sämtlicher Orte des Kreises Lauterbach durchgeführt. Alle Prlvatwohnungen, Geschäftshäuser, Büroräume, Wirt- sch^itslokale und Ställe sind so zu verhängen, daß keinerlei Lichtschein von außen sichtbar ist. Kraftfahrzeuge fahren inner­

halb der Ortschaften mit völlig abgeblendetem Licht; dies gilt auch für das Rücklicht. Hierfür geeignete Schlitzkappen sind in den einschlägigen Geschästen zu erhalten. Außerhalb der Ort­schaft darf von Kraftfahrzeugen nur mit Parklicht gefahren werden. Radfahrer haben ihre Beleuchtung innerhalb und außerhalb der Ortschaften ebenfalls durch Schlitzkappen abzu­blenden. Fuhrwerk« haben innerhalb und außerhalb der Ort­schaften ihre Beleuchtung ebenfalls auf das geringstmögl-chfte Maß einzuschränken. Sämtliche Straßen werden verdunkelt.

Die Bevölkerung des Kreises wird hierdurch ausgefordert, alle erforderlichen Vorbereitungen für die Verdunkelung recht- zeitig und sorgfältig zu treffen. Praktische Hinweise für die Durchführung der Verdunkelung im Einzelnen werden von den Blockwarten des Reichsluftschutzbundes, sowie von den Dienst­stellen des Reichslustschutzbundes Ortsgruppe Lauterbach fiir den nördlichen Teil, Ortsgruppe Gedern für den südlichen Teil des Kreises erteilt. Auf di« Bekanntmachung dieser Dienststellen mirb, ausdrücklich hingewiesen.

Df? Verpflichtung aller Personen zur sorgsamen Durchführung der Verdunkelungsmaßnahmen ergibt sich auf § 2 bes Reichs!uftschutzgesetzes. Wer die erlassenen Anordnungen nicht befolgt, wird unnqchsichtlich bestraft. Die Durchführung der. Verdunkelung wird von den Polizribeamten und deren Hilfskräfte, sowie von den Amtsträgern des Reichsluftfchutz- bunves überwacht; ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Die Verdunkelung innerhalb der Häuser u. s. f. ist un­beschadet ausreichender Einschränkung der Lichtquelle so durch- zusühren, daß Unfälle,(Treppenhäuser!) nicht entstehen können; die diesbezüglichen gesetzlichen Hastpflichtbcstinimungen bleiben unberührt. Keinesfalls darf der nächtlich« Verkehr auf den .*;.nBert i>urch unnötigen Aufenthalt oder durch Ansammlungen §^ahrdet werden. Auf den Straßen werden ausgestellte Posten die Befolgung der Anordnung über Abblenben u.'s. f. von Fahr-, zeugen kontrollieren; auch deren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Weiter« Bekanntmachungen des Kreisamts, die sich auf Luftschutzmaßnahmen beziehen, erfolgen nicht mehr. Es wirb letzt schon darauf hingewiesen, daß im Verlause der Mnnäver- tage möglicherweise unerwartet eine zweite Verdunkelungsiibung stattfinden wird. Die Unterrichtung der Bevölkerung über die'« Uebung geschieht nicht durch die Presse, sondern in den Städten Lauterbach und Schlitz durch die Feuerwehrsirene (mehrmalige Lautzeichen hintereinander), in sämtlichen übrigen Gemeinden durch Ausschellen. Für di« Durchführung dieser zweiten Ver­dunkelung gelten die gleichen Bestimmungen.

. ®5 roirib erwartet, daß alle Verbunkelungsi'naßnahmen in mrserem Kreis durch vorbildliche Disziplin und umfassend« Mitwirkung der gesamten Bevölkerung gewährleistet werden. Die Durchführung ist «ine vaterländisch« Pflicht!

Lauterbach, den 15. September 1936

Hessisches Äreisrmt Lauterbach. I. V.: Bracht.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Gesuch des Heinrich Menzel zu Gedern um Erlaub­nis zur Errichtung einer Anstalt ,um Trocknen und Lager» «ngegerbter Tierselle.

Bekanntmachung.

.. Heinrich Menzel zu Gedern beabsichtigt auf dem Grund­stück Flur I Nr. 848 der Gemarkung Gedern eine Anstalt zum Trocknen und Lagern ungegerbter Tierfell« zu errichten.

Pläne und Beschreibungen der Anlage liegen während 14 Dagen vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet bei dem Bürgermeister der Stadt Gcdern zur Einsicht ofsen. Etwaige Einwendungen sind während dieser Frist bei Meidung des Ausschlusses daselbst schriftlich oder zu Protokoll vorzu- bnnaen.

Schotten, den 9. September 1936

Hessisches Kreisamt Schotten. Z. V.: Schwan.

Bekanntmachung.

Der für Montag, den 21. September 1936, in Nicder-Mooo festgesetzte Schweine-, Ziegen- und Krämermarkt ist auf Mon­tag, den 5. Oktober 1936 verlegt worden. Der Auftrieb von Ziegen und Schweinen beginnt vormittags 9'/- Uhr und endet vormittags 10 Uhr.

Schotten, den 11. September 1936.

Hessisches Kreisamt Schotten. I. V.: Schwan.