Ausgabe 
18.2.1936
 
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Dienstag, '18. FrLruar 1936

I Kreisamt Lauterbach

Kreisamt Schotten

Amtsverkündigungsblatt

der provinzialdirekti'on Gberhessen und der Kreisämter Sieben, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb erscheint nach Bebarf. wir bitten bie Amtszeiten, bas vor- liegenbe waterial uns jeweils frühzeitig zu­kommen zu lassen.

SberlfesMe Tageszeitung

Lauterbach, den 11. Februar 1936.

Betreffend: Gesetz zur Sleuderung des Gesetzes über den Ur- Tn,Cl,llpe : Ttcinpclabgabe für die Erlaubnis

von Tanzveranstaltungen.

An die Bürgermeistereien und Cendarmeriestationen des Kreises.

?rC vorstehende Gesetzesänderung machen wie Sie be­sonder^ aufmerksam. Interessenten sind hiernach zu bedeuten. Hessisches Kreisamt Lauterbach.

Z ii r tz.

Mittwoch, de» 19. Februar 1936, wird in Lauterbach Schweinemarki" ,^Aussetzungen ein Nindoieh- und

Verordnung

Ü6cr das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren.

Vom 14. Januar 1936.

Auf Grund des § 14 des Tierfchutzaefebes vom 24

1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) wiL^ verordnet:

§ 1.

I1) Lüche, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ü- vor dem Schlachten zu betäuben. Die Betäubung h

wuchtige Schlage auf den Kops oberhalb der Auaen !u ae mr FC"Vm ^n^iflenlCl schweren harten Gegenstand ?chlacht?m ^svrt nach der Betäubung sind die Fische zu

(2) Bei Aalen und Plattfischen (Schollen, Flundern See­zungen usw.) kann die Betäubung durch Kopfschlag unterbieiben hip 9Kirs ire,*rn d>e Betäubung unterbleibt, durch einen bis auf

Wirbelsäule reichenden Schnitt dicht unterhalb des Kovke« and sofortiges Ausschneiden der Leibeshöhle und Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu schlachten- der §^vltt bis auf die Wirbelsäule kann unterbleiben wenn die Ausblutung durch Ausschneiden der Leibeshöhle und sofortiges wird"^Vlattki1<6-nh"gewe ide ei nschließl ich des Herzens bewirkt einen tonen s tn'o ,ö.enn b,e Betäubung unterbleibt, durch

n ^vpf vom Körper trennenden Schnitt zu

die ^treiinen des Kopfes kann unterbleiben, wenn

^'"^^'^^^"Üchneiden der Leibeshöhle und fofor- Zerofth bct Eingeweide einschließlich des Herzens

. , (2) Im Kleinverkauf sind die Fische vor der Abgabe an S®1" nnch den Vorschriften der Absätze 1, 2 zu schlachten, !* nicht der Käufer ausdrücklich die Abgabe der Fische in lebender" eincn f*ir bie Beförderung

, vorwt mtt sich sührtz" 3 mit ^"iigendem Wasser- § 2.

-...Q) Krebse, Hummern und andere Krustentiere deren Fleifch zum Genuß jiir Menschen bestimmt ist, sind in der Weise SU 'ien dag |te möglichst einzeln in stark kochendes Wasser ge­worfen werden Es ist verboten, die Tiere in kaltes oder nur bringem' ru legen und alsdann zum Kochen zu

tieren ü?verb^ten"b"^°" $>armcs 6ei lebenden Krusten-

§ 3.

deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet tüten Ä durch schnelles Abschneiden des Kopfes zu toten. Erst v-ernach dürfen die Schenkel abgetrennt werden.

§ 4.

, ll) Lebende Fische dürfen im gewerblichen Verkehr nur in Behältern mit Wasser befördert und aufbewahrt werdem Luft ^zu^eM wird. b°° 9cnÜ£lenb M«8

6/nügeild feuchter Verpackung können Widerstands- von^N§NpÄ ge lind Plattfische) auch ohne Benutzung von LVafferbehaltern befördert und aufbewahrt werden.

Aufbewahren und Zurschaustellen lebender Krusten­tiere unmittelbar auf Eisftücken ist verboten.

8 5.

Berkaufsstellen und Gaststätten dürfen Wasserbehälter li h pA; "Jtr-L! ^ude nF isch e n besetzt werden, daß diese nicht

über die Oberfläche des Wassers hinausragen.

§ 6.

r n 31J®>crlianöIungen gegen diese Berordnung werden gemäß Tierschutzgesetzes vom 24; November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bestraft.

§ 7.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1936 in Kraft.

Berlin, den 14. Januar 1936.

Der Rcichsminifter des Innern.

I. V: Pfundtner.

Dienstilachrichten. y~'

rrrip^0?;^!1;^t.a n t-00'1. Wohnfeld wurde zum Totengräber und pflichtet. fUr b,e Gemeinde Wohnfeld bestellt und ver-

Nr. 14

Gesetz

3«e Aenderung des Gesetzes über den Urkuiide>isteinpel.

Vom 5. Februar 1936.

reai^unlthalter in Hessen hat als Führer der Landes- regierung mit Zustimmung der Neichsreaierung das folgende Gefetz beschlossen, bas hiermit im Namen des Reichs vorkündet

Einziger Artikel.

Gesetz^ über den Urkundenstempel in der Fassung des wird wie7olg?Vnd"r7: 5<Bru'nt 1924 W&L 6. 89)

In ! l^nllIchen Tänzen, zu deren Abhaltung ein Er^' kaubnische n gegen Entrichtung der Stempelabgabe einzu-

% 2 H 65 Tanzbelustigungen, welche von soge- offenen Gesellschaften gehalten werden, in allen SS* sääs*** ** f***^***» w - Darmstadt, den 5. Februar 1936.

Der Reichsstatthalter in Hessen.

Sprenger.

DI e n st ii a ch r i ch t e n.

WiEmeiäer ^ii?"rn-4w ^st zum Wasenmeister und Pflichtet worden <r,Mnnt unö °-r-