Dienstag, '18. FrLruar 1936
I Kreisamt Lauterbach
Kreisamt Schotten
Amtsverkündigungsblatt
der provinzialdirekti'on Gberhessen und der Kreisämter Sieben, Friedberg, Bübingen, Lauterbach, Schotten und HIsfelb erscheint nach Bebarf. wir bitten bie Amtszeiten, bas vor- liegenbe waterial uns jeweils frühzeitig zukommen zu lassen.
SberlfesMe Tageszeitung
Lauterbach, den 11. Februar 1936.
Betreffend: Gesetz zur Sleuderung des Gesetzes über den Ur- Tn,Cl,llpe : Ttcinpclabgabe für die Erlaubnis
von Tanzveranstaltungen.
An die Bürgermeistereien und Cendarmeriestationen des Kreises.
?‘rC vorstehende Gesetzesänderung machen wie Sie besonder^ aufmerksam. Interessenten sind hiernach zu bedeuten. Hessisches Kreisamt Lauterbach.
Z ii r tz.
Mittwoch, de» 19. Februar 1936, wird in Lauterbach Schweinemarki" ,^Aussetzungen ein Nindoieh- und
Verordnung
Ü6cr das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren. “ ’
Vom 14. Januar 1936.
Auf Grund des § 14 des Tierfchutzaefebes vom 24
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) wiL^ verordnet:
§ 1.
I1) Lüche, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt ü- vor dem Schlachten zu betäuben. Die Betäubung h
wuchtige Schlage auf den Kops oberhalb der Auaen !u ae mr FC"Vm ^n^iflenlCl schweren harten Gegenstand ?chlacht?m ^svrt nach der Betäubung sind die Fische zu
(2) Bei Aalen und Plattfischen (Schollen, Flundern Seezungen usw.) kann die Betäubung durch Kopfschlag unterbieiben hip 9Kirs ire,*rn d>e Betäubung unterbleibt, durch einen bis auf
Wirbelsäule reichenden Schnitt dicht unterhalb des Kovke« and sofortiges Ausschneiden der Leibeshöhle und Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens zu schlachten- der §^vltt bis auf die Wirbelsäule kann unterbleiben wenn die Ausblutung durch Ausschneiden der Leibeshöhle und sofortiges wird"^Vlattki1<6-nh"gewe ide ei nschließl ich des Herzens bewirkt einen tonen s tn'o ,ö.enn b,e Betäubung unterbleibt, durch
n ^vpf vom Körper trennenden Schnitt zu
die ^treiinen des Kopfes kann unterbleiben, wenn
^'"^^'^^^"Üchneiden der Leibeshöhle und fofor- Zerofth bct Eingeweide einschließlich des Herzens
. , (2) Im Kleinverkauf sind die Fische vor der Abgabe an S’®“’1" nnch den Vorschriften der Absätze 1, 2 zu schlachten, !*’ nicht der Käufer ausdrücklich die Abgabe der Fische in lebender" eincn f*ir bie Beförderung
, vorwt mtt sich sührtz" 3 mit ^"iigendem Wasser- § 2.
-...Q) Krebse, Hummern und andere Krustentiere deren Fleifch zum Genuß jiir Menschen bestimmt ist, sind in der Weise SU 'ien dag |te möglichst einzeln in stark kochendes Wasser geworfen werden Es ist verboten, die Tiere in kaltes oder nur bringem' ru legen und alsdann zum Kochen zu
tieren ü?verb^ten"b"^°" $>armcs 6ei lebenden Krusten-
§ 3.
deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet tüten Ä durch schnelles Abschneiden des Kopfes zu toten. Erst v-ernach dürfen die Schenkel abgetrennt werden.
§ 4.
, ll) Lebende Fische dürfen im gewerblichen Verkehr nur in Behältern mit Wasser befördert und aufbewahrt werdem Luft ^zu^eM wird. b°° 9cnÜ£lenb M«8
6/nügeild feuchter Verpackung können Widerstands- von^N§NpÄ ge lind Plattfische) auch ohne Benutzung von LVafferbehaltern befördert und aufbewahrt werden.
Aufbewahren und Zurschaustellen lebender Krustentiere unmittelbar auf Eisftücken ist verboten.
8 5.
Berkaufsstellen und Gaststätten dürfen Wasserbehälter li h pA; "Jtr-L! ^ude nF isch e n besetzt werden, daß diese nicht
über die Oberfläche des Wassers hinausragen.
§ 6.
r n 31J®tä>crlianöIungen gegen diese Berordnung werden gemäß Tierschutzgesetzes vom 24; November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987) bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1936 in Kraft.
Berlin, den 14. Januar 1936.
Der Rcichsminifter des Innern.
I. V: Pfundtner.
Dienstilachrichten. y~'
rrrip^0?;^!1;^t.a n t-00'1. Wohnfeld wurde zum Totengräber und pflichtet. fUr b,e Gemeinde Wohnfeld bestellt und ver-
Nr. 14
Gesetz
3«e Aenderung des Gesetzes über den Urkuiide>isteinpel.
Vom 5. Februar 1936.
reai^unlthalter in Hessen hat als Führer der Landes- regierung mit Zustimmung der Neichsreaierung das folgende Gefetz beschlossen, bas hiermit im Namen des Reichs vorkündet
Einziger Artikel.
Gesetz^ über den Urkundenstempel in der Fassung des wird wie7olg?Vnd"r7: 5<Bru'nt 1924 W&L 6. 89)
In ! l^nllIchen Tänzen, zu deren Abhaltung ein Er^' kaubnische n gegen Entrichtung der Stempelabgabe einzu-
% 2 H 6‘5 Tanzbelustigungen, welche von soge- offenen Gesellschaften gehalten werden, in allen SS* sääs*** ** f***^***» w - Darmstadt, den 5. Februar 1936.
Der Reichsstatthalter in Hessen.
Sprenger.
DI e n st ii a ch r i ch t e n.
WiEmeiäer ^ii?"rn-4w ^st zum Wasenmeister und Pflichtet worden <r,Mnnt unö °-r-


