Ausgabe 
16.10.1936
 
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5lmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämler Eiehen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.

91t. 124. Jahrgang 1936 Beilage der Ob er hei fische n Tageszeitung

Gießen. 16. Oktober 1936

Kreisamt Gießen

Betr.: Polizciverordnung ZUM Schuhe der Jnheidener Wasser­quellen und der dazu gehörigen Leitungsanlagen.

Bekanntmachung.

Es besteht Veranlassung, auf die Polizeiverordnung, den Schutz der Jnheidener Wasserquellen und der zugehörigen Lei­tungsanlagen betreffend vom 13. Januar 1912, hinzuweifen. Die Polizeiverordnung wird daher nachstehend wiederholt zum Abdruck und zur Beachtung gebracht.

Gießen, den 12. Oktober 1936.

Kreisamt Gießen. I. P.: Grein.

Polizeiverordnung

Betr.: Den Schutz der Jnheidener Wasserquellcn und der zu­gehörigen Leitungsanlagen.

Auf Grund des Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ord- nung sowie des Art. 186 des Berggesetzes für das Großherzogtum Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 wird auf Antrag der Bergbehörde mit Zustimmung des Krcisausschusses und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 12 587 vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt:

8 1-

Es ist Unbefugten untersagt, an den Wasserleitunasanlagen des Jnheidener Wasserwerkes oder an ihrem Zubehör Hand­lungen, einerlei welcher Art, vorzunehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von Röhren oder Schächten durch Besei­tigen von Erdüberdeckungen oder Pflasterunaen, das Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Besteigen der Schächte sowie das Hantieren an den darin befindlichen Leitungen und Apparaten.

§ 2.

innerhalb der Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden. Trais- Horloff. Rcdheim, Feldheim Flur IV, Langd Flur IXI, XXl, XXII, Steinhelm Flur IX und Hungen Flur IIV, VIIXIV, XVI, XXIII dürfen Ausgrabungen, Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe von 5 Nieter von der Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen Zwecken nur nach vor­gängiger Genehmigung des Kreisamts und unter Beobachtung der an die Genehmigung geknüpiten Bedingungen vorgenom­men werden.

_ . 8 3.

r-x ..<nn£r*>aI& ,b'C5 in 8 2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle . Schürfarbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt, sofern nicht vorher die besondere Genehmigung der Bergpolizeibchörde hierzu eingeholt ist.

Bergwerkseigentümer oder deren Bevollmächtigte, die in­nerhalb der in § 2 erwähnten Gemarkungen oder Gcmarkungs- tcile Bergbau treiben, unterliegen den zum Schutz gegen g-- meinschädliche Einwirkungen des Bergbaues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen oder noch zu erlassen­den bergpolizeilichen Anordnungen

8 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 1 und 2 werden, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist. mit Geldstrafe bis zu 30 Bik., Zuwiderhand­lungen gegen die Vorschrift des § 3 und der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.

§ 5.

Diele Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- ossentlichung im Amtsverkündigunasblatt in Kraft.

Gießen, den 13. Januav 1912.

Eroßherzogliches Kreisamt Gießen I. V.! Welcker.

Kreisamt Büdingen

Polizeiverordnung

üöer die Abänderung der Polizeiverordnuiig über die Einrich­tung nnd den Betrieb von Mangelstuben und Waschlllchen vom 25. März 1936.

Auf Grund des Artikels 61 des Gesetzes über die innere r>erwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom

8. Juli 1911 und der Reichsverorbnung über die Vermögens­strafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Reichsftatt- halters in Hessen Landesregierung' folgende Polizei­verordnung erlassen:

8 i.

Der § 10 der Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Mangelstuben und Waschküchen vom 25/März 1936 erhält folgende Fassung:

Ausnahmen in besonderen Fällen

(1) In besonderen Fällen können die Ortspolizcibchörden Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnuiig zu­lassen, insbesondere die Frist gemäß § 9 verlängern. Vor Er­teilung bieder Ausnahmen sind das zuständige Eewerbeaufsichts» amt und die zuständige Berufsgenossenschaft zu hören. Auderer- seits kann die Ortspolizeibehörde im Bedarfsfälle die Frist qe- mätz § 9 verkürzen,

(2) Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 über die besonderen Be­stimmungen für Wasch- und Mangelgeräte mit motorischem An­trieb treten außer Kraft, soweit' von der zuständigen Verufs- genossenschaft durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von den Unzallverhütungsvorschriften zugelassen sind."

8 2.

Diese Polizeiverordnuiig tritt am Tage nach ihrer Ver- osfeiitlichung in Kraft.

Büdingen, den 9. Oktober 1936.

Hessisches Kreisamt. I. V.: Dr. Winkel mann.

Kreisamt Schotten

Betreffend: Die Ausstellung von Waudcrgciverbeschcinei,.

An die BUrgermcistcr des Kreises.

Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbe­scheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1937 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wieder­holte ortsübliche Bekanntmachuiig aufforderch ihre Anträge auf Erteilung eines Wandcrgemcrbcscheins jetzt schon zu stellen, damit fie. zu Beginn des kommenden Jahres im Besitz des Scheines sein können. Die eingehenden Anträge finb uns unter Benutzung des vorgcfchriebenen Formulars alsbald vorzu­legen. Die Fragen find genau zu beantworten, damit Rück- frageii und Verzögerungen in der Ausstellung vermieden wer­den. Das jeweilige Transportmittel ist anzugeben (z. B. Wagen .Pferd, Lastkraftwagen). Auf der Rückseite des Lichtbildes ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, Hamit Verwechselungen ausgeschlossen sind. Die Gebühr für die Erteilung der Wandergewerbescheine ist bei uns zu entrichten. Die Mitgliedskarte der Wirtschaftsgruppe Ambulantes Gewerbe ist mitvorzulegen.

Schotten, den 15. Oktober 1936.

Kreisamt Schotten. II V.: Schwan.

Betreffend: Eciverbelegitimatioiiskarten.

An die Bürgermeister des Kreises.

Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aupucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legilimations- karts, welche nach § 44 a der GO. für die Dauer eines Kalen- berjahres erteilt wird. Sie wollen die Jntereifenlen, welche ihren Genhäftsbrtrieb im Jahre 1837 fortzuietzen oder zu be­ginnen beabnchrigen, durch wiederholte ortsüblich- Bet"-"t- machung auifordern, ihre L-IrL-r auf krtsiluna 'm mationskarte bei Jrne» chou j-rt -u ItYi- t>crr/t nr -u 'Be­ssin» des Jahres : -37 tt- iv.'-.-rv. v -

können. . Die Weftige »»Um Sie mirr bes

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Schotten, den 15. OkwSer1'-'-:

Kreisamt Schotte». I. $. S ch u r