klmtsverkündigungsblatt der Provinzialdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
srx. 86. Jahrgang 1936
Beilage der Oberhefsischen Tageszeitung
Gießen. 14. Juli 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 5L *
Betr.: Die Ausnahme taubstummer Kinder in die Taubstummenanstalt Fnedberg.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landesamts für das Bildungswefen von 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in Ihrer Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden sind, die Ostern 1937 für die Aufnahme in di« für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage /kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschließen:
a) ein Geburtsschein;
b) der Impfschein;
c) eine Aeutzerung des Schulöorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint;
d) «ine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Taubstummenanstalt einverstanden bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben. Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 7. Juli 1936. y
Kreisschulamt Gießen.
I. V.t istebeling.
Betr.: Die Ausnahme blinder Kinder in die Blindenanstalt Friedberg.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landcsamts für das Bildungswefen von 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des darin angegebenen Vordrucks nach Muster B innerhalb einer Woche zu berichten, ob in Ihrer Gemeinde blinde Kinder vorhanden sind, die für die Aufnahme in di« für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten Ostern 1937 in Frage kommen.
Dem Verzeichnis sind für jedes Kind beizuschließen:
a) ein Geburtsschein;
b) der Impfschein;
c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Kindes in einer Blindenanstalt vorliegen und insbesondere, ob das Kind bildungsfähig erscheint;
d) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in einer Blindenanstalt einverstanden bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 7. Juli 1936.
Kreisschulamt Gießen.
I. V.: Nebeling.
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Bekanntmachung
über di« Arbeitszeitregelung in Lohndreschereien
Vom 3. Juli 1936.
Auf Grund der §§ 9 und 13 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 804) erteile ich nach Anhörung der zuständigen Landesbauernschaft unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis auf weiteres.den Lohndreschereien nachstehende Ausnahmegenehmigung:'
1. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf in den Monaten bis 1. November 1936 bis zu 13 Stunden betragen.
Bei notwendiger Mehrarbeit kann sie überschritten werden, -doch darf die werktägliche Eesamtarbeitszeit im Rahmen einer Doppelwoche nicht mehr als 156 Stunden betragen.
2. In besonderen Fällen kann diese Arbeitszeit auf Antrag mit, vorheriger Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes weiter ausgedehnt werden. Der Antrag ist durch den Ortsbauernführer zu begutachten.
- 3. Lohndreschereien, die von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen-, haben nachstehende. Bedingungen zu erfüllen:
« a) Innerhalb der werktäglichen Arbeitszeit sind den Arbeitern Pausen in einer Gesamtdauer von mindestens 2 Stunden zu gewähren.
b) Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von der Lohndrescherei nicht beschäftigt werden.
c) lieber Anfang und Ende der Arbeitszeit sowie über Anfang und Ende der gewährten Pausen ist ein genaues Verzeichnis zu führen, bas durch di« beschäftigten Arbeiter täglich zu bestätigen ist. Dieses Verzeichnis ist auf Verlangen den Gewerbeaussichtsbeamten sowie den Polizeibehörden zur Einsicht vorzulcgen.
4. Lohndreschereien, die 'gegen vorstehende Ausnahmegcneh- migung verstoßen, können durch das zuständige Eewerbe- aufsichtsamt von dieser Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen werden.
D a r m st a d t, den 3. Juli 1936.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Sprenger.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Reichsautobahnbauarbeiten wird die Landstraße: II. Ordnung „Garbenteich—Lich" vom 16. Juli 1936 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Steinbach—Lich.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 10. Juli 1936.
. Hessische Provinzialdirektion
Oberhessen.
Kreisamt Friedberg
Dienstnachrichten
Karl Reinhard aus Schwalheim wurde als Quellenwart der Bad- und Kurverwaltung Bad-Nauheim (Schwal- heimer Brunnen) ernannt und verpflichtet.
Emil Narr aus Friedberg wurde als Wiegemeister für die städt. Brückenwaage in Friedberg ernannt und verpflichtet.
Bekanntmachung.
Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten werden die „Ortsdurchfahrt Wölfersheim" und di« „Ortsdurchfahrt Dorheim* vom 20. Juli 1936 ab für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt bei der Ortsdurchfahrt Wölfersheim über Beienheim, Reichelsheim, Bingenheim, Echzell und bei der Ortsdurchfahrt Dorheim über Schwalheim.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 11. Juli 1936.
Hessische Provinzialdirektion 1 Oberhesfen.
Kreisamt Büdingen
Nr. 37.
Bekanntmachung.
Wegen Aussührung von Pslasterarbeiten wird di« Provirz- zialstratze: „Büdingen—Lorbach" vom 20. Juli 1936 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Vonhausen.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
G.ießen, den 9. Juli 1936.
Hessische Prooinzialdirektion Oberhessen.


