Donnerskag, 14. Mal 1936
§ 3.
Di« Ausladung der für die 3. Reichsnährstandsausstellung bestimmten Tiere darf bei den mit der Eisenbahn eintrefsenden Transporten nur auf der Ausstellungsrampe erfolgen, bei den auf dem Landwege eintreffenden Transporten nur an dem von der Veterinärpolizei dafür bestimmten Platze.
Außer von dem Rampengelände sind Fußtransporte zur und von der Ausstellung für Wiederkäuer und Schweine untersagt.
§ 4.
Fußtransporte zum und vom Schlacht- und Viehhof Frankfurt a. M. und Schlachthof Offenbach a. M. und zu und von den Schlachtstätte der übrigen in § 1 genannten Gebieten sind für Wiederkäuer und Schweine verboten.
§ 5.
Der Auftrieb von Wiederkäuern und Schweinen auf dem Schlacht- und Viehmarkt in Frankfurt a. M. aus den in § 1 bezeichneten Gebieten ist untersagt.
§ 6.
(Ein Wechsel des Standortes von Klauentieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) mit Ausnahme der in § 7 bezeichneten Fälle ist in der Zeit vom 12. bis 27. Mai 1930 in den im § 1 genannten Eemeindebezirken nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Kreisamtes zulässig, soweit es sich nicht um Schlachtvieh handelt, das gemäß § 2 Ziffer 1 und 2 zur Verbringung in die daselbst bezeichneten Schlachtstütten zugelasscn ist. Die Genehmigung zum Wechsel des Standortes darf nur dann erteilt werden, wenn durch eine frühestens 24 Stunden vor der Entfernung der Tiere vom bisherigen Standort auf Kosten des Besitzers erfolgte amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes nachgewiesen ist und diese amtstierürztliche Bescheinigung dem Kreisamt mit vorgelegt wird. Der Standortwechsel hat innerhalb 24 Stunden nach erteilter Genehmigung zu erfolgen.
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In den in § 1 genannten Gebieten ist die Verwendung der Klauentiere zur Feldarbeit gestattet.
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3n den im § 1 bezeichneten Gebieten sind verboten:
a) der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umher- ziehen;
b) das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Wegen mit Ausnahme der im § 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmefülle.
8 9.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anordnung werden auf Grund der §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft.
Darmstadt, den 4. Mai 193«. .....
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung.
In Vertretung: Reiner.
Betreffend: Verhütung von Waldbränden.
Bekanntmachung.
Die Verordnung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung zum Schutze des Waldes vom 28. März d. Js. bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis.
Es wird weiter darauf hingewiesen, daß gemäß § 310 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Aenderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 193-5 derjenige mit Gefängnis bis zu drei Jahren, sowie mit Geldstrafe bestraft wird, der Wald-, Heide- oder Moorflächen durch verbotenes Rauchen jHer Anzünden von Feuer, durch ungenügende Beaufsichtigung
ungezündeten Feuers, durch Fortwerfen brennender oder glim- mender Gegenstände ober in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt.
Wer den Ausbruch eines Waldbrandes bemerkt, ist ver« pflichtet, dies sofort aus dem schnellsten Wege der nächsten Försterei oder Bürgermeisterei anzuzeigen. Außerdem besteht für jedermann die Pflicht, bei der Bekämpfung eines Waldbrandes entsprechende Hilfe zu leisten. Unberechtigte Ablehnung einer Hilfeleistung wird nach § 330 c des Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 28. Juni 1935 mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Wald- bränden, durch die alljährlich große Werte deutschen Volksvermögens vernichtet worden sind, und deren Ursachen meist auf sträflichen Leichtsinn und Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen zurückzuführen sind, wird erwartet, daß die Bevölkerung die Beachtung und Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen genau einhält.
Schotten, den 7. Mai 1930.
Kreisamt Schotten.
I. V.: Schwan.
Landesregierung.
Verordnung zum Schuhe des Waldes
Vom 28. März 1930.
Auf Grund des Art. 40 Abs. 2 des Hessischen Forststrafgesetzes vom 13. Juli 1904 in Verbindung mit der Verordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 0. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) wird folgendes angeordnet:
§ 1.
3,n Walde oder in gefährlicher Nähe von Wäldern dürfen Zelte oder sonstige Lagerstätten nur mit besonderer schriftlicher Erlaubnis der Forstpolizeibshörde und nur innerhalb der im Erlaubnisschein freigegebenen Flächen errichtet werden
8 2.
I» der Zeit vom 1. April 1930 bis 30. September 1936 ist im Walde und in gefährlicher Nähe von Wäldern verboten, int freien offenes Feuer ober Licht anzuzünden, unverwahrtes Feuer oder Licht mit sich zu führen oder zu rauchen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die öffentlichen Wege und die zur Errichtung von Zelten und sonstigen Lagerstätten freigegebeneir Flächen.
8 3.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 RM- oder mit Haft bestraft.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung in dem Anzeiger der Hessischen Landesregierung folgenden Tage in Kraft.
Darmstadt, den 28. März 1936.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung
I. V.: Reiner.
Dien st nachrichten.
Landwirt Franz Gabi sch, Flurschütz Hermann Göbel und, Händler Wilhelm Löwer von Laubach wurden zu Wiesenvorstandsmitgliedern für die Gemeinde Laubach bestellt und verpflichtet.
Förster i. N. Knöß von Lardenbach wurde zum Jand- ausseher für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Klein-Eichen bw stellt und verpflichtet.


