Kmtsverkündigungsblatt der Provinzicüdirektion Oberhessen und der Kreisämter Gießen, Friedberg, Büdingen, Lauterbach, Schotten und Alsfeld.
Nr. 63. Fahrsang 1936 Beilage der Oberhessischen Tageszeitung
Gießen, 14. Mai 1936
Kreisamt Gießen
Nr. 38
Betreffend: Ladenschluß in den Landgemeinden.
Bekanntmachung.
Der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — Abteilung III hat mit Verfügung vom 5. Mai 1936 auf Grund des § 30 der Arbeitszeitordnung vom 26. Juli 1934 (RGBl. I S. 803) nach Anhörung der Gewerbeaufsichtsämter den Ladenschluß für offene Verkaufsstellen in Gemeinden mit vorwiegend Landwirtschaft treibender Bevölkerung während der Zeit bis Ende September 1936 widerruflich auf 9 Uhr nachmittags festgesetzt. Angestellte und Arbeiter dürfen in der Zeit von 7—9 Uhr nachmittags nicht beschäftigt werden.
Di« Verlängerung der Verkaufszeit gilt für alle Landgemeinden des Kreises mit Ausnahme der Gemeinden Erün- berg, Klein-Linden, Lollar und Wiefeck.
Gießen, den 11. Mai 1936.
Kreisamt Gießen.
I. V.: Weber.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Umlagen und die Sondergebäudesteuer des Kreises Gießen für das Rj. 1936.
Der Kreistag hat folgende Steuersätze festgesetzt, die von dem Herrn Reichsstatthalter in Hessen >-* Landesregierung Abt. Ib genehmigt wurden:
A. Für die in den Gemeindegemarkungen gelegenen Steuerwerte.
Für die Stadt
Für die Land
Gießen
gemeinden des Kreises
1. Auf je 100 Mark Steuerwerk der
Rpf.
- Rpf.
Gebäude und Bauplätze
0,6
; 3,4
2. Auf je 100 Mark Steuerwert des land- und forstwirtschaftlich ge
nutzten Grundbesitzes
8. a) auf je 100 Mark des Gewerbe-
1,2
6,4
kapitals
b) auf je 100 Mark des Gewerbe
M - 7
V; 2X '
ertrags
ß
34.
"4. auf 1 RM. des staatlichen Son-
dergebäudesteuersollsl935 von den
Steuerwerten:
a) bis 7000 Mark
2,3
9,15
b) über 7000 Mark
2
78
B. Für die in den selbständigen Gemarkungen gelegenen Steuer- werte und den gemarkungsselbständigen Erundvefitz.
Rpf.
1. auf je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze « 14,805
2. auf je U30 Mark Steuerwert des landw. und gärtnerisch genutzten Grundbesitzes . . , . » , . » 31,725
3. auf je 100 Mark Steuerwerk des Wakdbesitzes . , • 35,25
4. a) auf je 100 Mark des Gewerbekapitals , » « » 2,5
b) auf je 100 Mark des Gewerbeertrags , . . » , 24 „
5. auf je 1 Mark des staatlichen Sondergebäudesteuer- Rpf. falls 1931 von den Steuerwerken;
a) bis 7000 Mark . « 41,175
b) über 7000 Mark 35,95
Der Ausschlag und die Erhebung der Kreisumlagen erfolgt wie bisher gemeinsam mit den Gemeindeumlagen. Die Umlagen werden in 6 Zielen, jeweils zum 25. der Monate Mai, Juli, September, Rovenrber 1936, Januar und März 1937 erhoben.
Gießen, den 11. Mai 1936.
Kreisamt Gießen.
I. Dr. Schönhals.
Betreffend: Pfennigsammlung in den Schulen zum Bau und zur Erhaltung von Jugendherbergen usw.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
In Aenderung der seitherigen Anordnung, wonach die Berichte über die eingesammelten Beträge vierteljährlich uns vorzulegen waren, hat der Reichsstatthalter — Landesregierung — Abteilung II, bestimmt, daß diese Berichte vom Schuljahr 1936/37 an nur einmal, und zwar am Schlüsse des Schuljahres einzureichen sind. Erstmals kommt die Vorlage am 15. März 1937 in Betracht.
Gießen, den 9. Mai 1936.
Kreisschulamt Gießen.
I. V.: Rebeling.
Kreisamt Schotten
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Vom 4. Mai 1936.
Auf Grund der §§ 16,17 und 78 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) und zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche auf Grund der §§18 ff. desselben Gesetzes wird für die Zeit vom 12. dis 27. Mai 1936 anläßlich der 3. Reichs- nährstandsausstellung in Frankfurt am Main und für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet folgendes bestimmt:
§ 1.'
Die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen in den Stadt- bezirk Offenbach sowie in die Gemeinden Reu-Isenburg, Steinbach i. T. (Kreis Offenbach), Kelsterbach (Kreis Groß-Gerau), Vilbel, Maffenheim und Harheim (Kreis Friedberg) ist in der angegebenen Zeit mit Ausnahme der in § 2 genannten Fälle verboten.
8 2.
Zur Einfuhr werden zugelassen:
1. in die Anlagen des Schlachthofes Offenbach Wiederkäuer und Schweine aus Gehöften, Ortschaften oder sonstigen Gebietsteilen, die weder wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt noch wegen dieser Seuche zum Beobachtungs- oder Sperrgebiet erklärt sind;
2. in die Schlachtstätten der in § 1 bezeichneten weiteren Gebiete Wiederkäuer und Schweine unter der int § 4 gestellten Bedingung, sofern [ie: nicht Veobachtungs- oder Sperrvieh sind.


